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Psychotherapeuten
Kammer NRW


Kammer für Psychologische
Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten
Nordrhein-Westfalen

NRW-Ministerin Steffens: „Länder beteiligen“



Was erwarten die Länder von dem GKV-Versorgungsgesetz?

Barbara Steffens, Gesundheitsministerin NRW: Länder und Kommunen bekommen immer häufiger Briefe, in denen sich Bürgerinnen und Bürger sowohl über weite Wege zu ärztlichen Praxen als auch über lange Wartezeiten auf einen Behandlungstermin beschweren. Länder und Kommunen werden also zunehmend für das Versagen des medizinischen Versorgungssystems in Anspruch genommen. Sie haben jedoch bisher keinen Einfluss darauf, wie viele Ärztinnen und Ärzte bzw. Psychotherapeutinnen und -therapeuten sich in welchen Regionen niederlassen. Deshalb fordern wir mehr Einfluss auf die Versorgung, weil wir die Probleme vor Ort am besten mitbekommen und regional angepasste Lösungen notwendig sind. Die allgemeine Daseinsvorsorge gehört außerdem zum Verfassungsauftrag der Länder.

 

Welche Defizite sehen Sie in der Bedarfsplanung?

Die Bedarfsplanung ist nicht mehr zeitgemäß, weil sie sowohl die demografische Entwicklung als auch die veränderte Morbidität nicht mehr abbildet. Es existieren erhebliche Versorgungsdisparitäten in der haus- und fachärztlichen sowie psychotherapeutischen Versorgung. Unter- und überversorgte Gebiete liegen nebeneinander, in der Stadt wie auf dem Land. Die Zahl der psychischen Erkrankungen steigt stetig. Die Menschen werden älter und multimorbider. Die Bedarfsplanung nach Verhältniszahlen kann diese Probleme nicht lösen. Die Folge sind lange Wartezeiten insbesondere in der psychotherapeutischen Versorgung.

 

Was fordern die Länder?

Die Bedarfsplanung sollte den tatsächlichen Versorgungsbedarf und die Demografie- und Morbiditätsentwicklung berücksichtigen können. Sie sollte flexibler auf regionale Versorgungsbedarfe reagieren und zukünftig eine sektorenübergreifende (Rahmen-) Planung ermöglichen. Die Länder sollten deshalb an den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Fragen der Bedarfsplanung in der ambulanten Versorgung und zu sektorenübergreifenden Qualitätsindikatoren beteiligt werden. Sie sollten ermächtigt werden, ihre Beteiligungsrechte im Landesausschuss gemäß § 90 SGB V (ambulanter Sektor) nach Maßgabe des Landesrechts auszugestalten und wahrzunehmen. Schließlich sollten den Ländern alle Verträge zwischen Kassen und Leistungserbringern mit Auswirkungen auf das landesbezogene Versorgungsgeschehen vorgelegt werden, unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Zuständigkeit des Landes gegenüber den Kassen.

 

 

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