G-BA sabotiert Mindestquote für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie
Die Mindestquote für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (KJP) ist in Kraft. Anders als im Gesetz vorgesehen, sieht der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) allerdings keine Mindestquote von 20 Prozent, sondern zunächst von nur 10 Prozent vor. Entgegen der gesetzlichen Vorgaben werden außerdem Leistungserbringer auf die Quote angerechnet, die nicht oder nur zu einem kleinen Teil Kinder und Jugendliche behandeln. „Damit sabotiert der G-BA eine bessere Versorgung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher“, kritisiert Monika Konitzer, Präsidentin der Psychotherapeutenkammer NRW. „Dass auch Psychotherapeuten auf die Mindestquote angerechnet werden, die ganz überwiegend Erwachsene behandeln, halten wir für rechtswidrig. Psychotherapeuten, deren Zulassung in den nächsten Monaten abgelehnt wird, sollten überlegen, gegen den KV-Bescheid zu klagen.“ Nach dem Gesetz hätten sich seit 01.01. 2009 in Nordrhein-Westfalen knapp 300 zusätzliche Psychotherapeuten niederlassen können, die ausschließlich Kinder und Jugendliche behandeln. Bisher konnte jedoch noch kein einziger Praxissitz ausgeschrieben werden. Durch den jetzigen G-BA-Beschluss verzögert sich eine bessere flächendeckende Versorgung von psychisch kranken Kindern und Jugendlichen weiter. Die vom G-BA kreierte Mindestquote von 10 Prozent für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie kann dazu führen, dass hunderte Praxissitze nicht ausgeschrieben werden können, weil in einem Planungsbezirk ein einziger offener Praxissitz nicht besetzt ist.
Hintergrund für die Verzögerungstaktik ist ein Streit des G-BA mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Das BMG hatte bürokratische Hürden, die der G-BA in seine Richtlinien zur KJPMindestquote eingebaut hatte, zunächst nicht genehmigt. Letztlich fehlte dem BMG jedoch der Durchsetzungswille, den G-BA-Beschluss zu beanstanden. Anders als im G-BA-Beschluss geregelt, schreibt das Gesetz nämlich ausdrücklich vor, dass zur 20-prozentigen Mindestquote nur Psychotherapeuten gerechnet werden dürfen, die „ausschließlich Kinder und Jugendliche psychotherapeutisch betreuen“ (§ 101 SGB V). „Die eigenwillige Gesetzesinterpretation des G-BA hat zur Folge, dass die psychotherapeutische Versorgung in Westfalen-Lippe dauerhaft deutlich schlechter ist als in Nordrhein“, urteilt die Präsidentin der Psychotherapeutenkammer NRW. „In Nordrhein sind nämlich anders als in Westfalen-Lippe keine Psychotherapeuten doppelt zugelassen worden.“
