30. September 2005
Berufsausübung und Kammerbeitrag
Neues Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg
Das VG Arnsberg hat jüngst in drei Urteilen vom 30.09.2005 (AZ: 13 K 3361/04, 13 K 3362/04 und 13 K 3363/04) die Auffassung der Psychotherapeutenkammer NRW zum Begriff der Berufsausübung bestätigt. Danach übt seinen Beruf aus, wer seine Fähigkeiten und Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation sind, bei seiner beruflichen Tätigkeit zumindest mitverwenden kann.
Geklagt hatte ein Leiter einer Erziehungsberatungsstelle gegen die Beitragsbescheide der Psychotherapeutenkammer NRW. Seine Klagen begründete er damit, er übe seinen Beruf nicht aus. Er sei im Beamtenverhältnis beschäftigt, nicht zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassen und übe keine Psychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes aus. Das VG Arnsberg wies die Klagen ab: „Als Leiter der Erziehungsberatungsstelle des [...] arbeitet der Kläger in seinem Beruf als Psychotherapeut. Namentlich übt er Psychotherapie aus. Im Sinne der Satzung der Beklagten ist er als Psychotherapeut tätig, wenn er in seinem Beruf die ihn zur Approbation befähigenden Fähigkeiten und Kenntnisse nutzt“. Als Leiter der Einrichtung „setzt er seine Kenntnisse und Fähigkeiten ein, die ihm die Approbation als Psychotherapeut ermöglicht haben. Jede andere Bewertung erweist sich als lebensfremd“. In einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2002 vertrat das VG Arnsberg noch die Auffassung, derselbe Kläger habe seinen Beruf nicht ausgeübt. An dieser Ansicht „hält die Kammer nicht mehr fest“.
Das VG Köln hatte bereits in seiner Entscheidung vom 27.10.2004 (AZ: 9 K 2843/03) die Klage einer Dozentin für Heilpädagogik gegen den Beitragsbescheid abgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, eine Berufsausübung im Sinne der Beitragsordnung liege jedenfalls dann vor, „wenn eine Tätigkeit ausgeübt wird, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden. Dies gilt auch dann, wenn die ausgeübte Tätigkeit mit anderen Berufen verwandt ist“. Es sei im Heilberufsrecht „anerkannt, dass der Begriff der Berufsausübung hier einer weiteren Auslegung unterliegt als die Ausübung der Tätigkeit, die bundesgesetzlich an die Voraussetzung der Approbationserteilung gebunden ist“.
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