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Psychotherapeuten
Kammer NRW


Kammer für Psychologische
Psychotherapeuten
und Kinder- und Jugendlichen-
psychotherapeuten
Nordrhein-Westfalen

4. Dezember 2007

Was ist psychotherapeutische Berufstätigkeit im Sinne der Beitragsordnung?


In einem rechtskräftigen Urteil hat das VG Düsseldorf die Auffassung der Psychotherapeutenkammer NRW bestätigt, dass eine im Bereich Jugend- und Familienhilfe tätige Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin (Angestellte des Jugendamtes) im Sinne der Beitragsordnung psychotherapeutisch tätig ist.


Dies setze nämlich nicht die unmittelbare Ausübung einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 PsychThG voraus, da im Heilberufsrecht der Begriff der Berufsausübung weiter ausgelegt werde. Werde eine Tätigkeit ausgeübt, bei der die Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, vorausgesetzt, eingesetzt oder mitverwendet werden, sei Berufsausübung im Sinne der Beitragsordnung gegeben. Zu diesen Kenntnissen gehörten auch die Kenntnisse, die im konkreten Studium vermittelt wurden, da dieses Studium eine der Voraussetzungen für die Approbation war.

Das Urteil VG Düsseldorf 20 K 4690/05 vom 26.09.2007 finden Sie hier [PDF-Dokument, 525KB]


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