gematik: Verantwortlichkeiten bei der eGK neu geregelt

Wer was bei der Einführung der neuen elektronischen Gesundheitskarte (eGK) entscheidet, ist neu geregelt. Die Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte (gematik) beschloss am 19. April eine grundlegende Reform der Aufgabenverteilung. Danach verantwortet der GKV-Spitzenverband ab sofort das „online gestützte“ Management der Versichertenstammdaten, die Bundesärztekammer den Notfalldatensatz und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die „adressierte Kommunikation“ der Leistungserbringer. Der GKV-Spitzenverband lobte den gematik-Beschluss als „einen großen Schritt“, kritisierte allerdings, dass noch keine „verpflichtende“ Online-Anbindung der eGK beschlossen sei.

Mit Entscheidung der gematik-Gesellschafterversammlung ist die „Bestandsaufnahme“ der eGK-Einführung beendet, die die schwarz-gelbe Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen hatte. Die Einführung der neuen Versichertenkarte in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt sich zunächst auf wenige Anwendungen. Die weiteren medizinischen Anwendungen sind weiterhin mit einem „unbefristeten Moratorium“ belegt, so Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler.

Kern der Entscheidung ist ein Neustart der gematik. Die drei eGK-Anwendungen, die jetzt umgesetzt werden sollen, müssen zukünftig nicht mehr im Konsens auf der Gesellschafterversammlung entschieden werden. Krankenkassen und Leistungserbringer sind zukünftig für ihre Projekte alleine zuständig. Damit sind die Entscheidungsstrukturen für die nächsten eGK-Projekte wesentlich vereinfacht. Bisher haperte es an der Zusammenarbeit von gematik und Selbstverwaltung. Auch PTK-Präsidentin Monika Konitzer hatte Lösungen gefordert, die die „Akzeptanz der Anwender“ finden. Die gematik setzte bislang die technischen Spezifikationen fest, initiierte die Feldtests, wertete diese aus und war für die Zulassung einzelner Komponenten zuständig (Karten, Kartenlesegeräte, VPN-Konnektoren sowie aller Software-Schnittstellen). Beobachter sprechen davon, dass die gematik jetzt auf einen eGK-TÜV beschränkt werde. Die gematik selbst stellt die neuen Zuständigkeiten wie folgt dar: „Die verantwortlichen Gesellschafter werden die Anforderungen an die Telematik-Infrastruktur und die Anwendungen aus der Sicht der Gesellschafter formulieren und die Umsetzung durch die gematik steuern.“

Bundesgesundheitsminister Rösler hat in einem Schreiben an den nordrhein-westfälischen Amtskollegen Karl-Josef Laumann bereits klargestellt, dass „der Basis-Rollout in Nordrhein-Westfalen und über Nordrhein-Westfalen hinaus zügig fortgeführt werden muss und unabhängig von der im Koalitionsvertrag vereinbarten Bestandsaufnahme zu betrachten ist. In Nordrhein stehen in 87 Prozent der Praxen von Humanmedizinern und Psychotherapeuten eGK-fähige Lesegeräte; 85 Prozent bei Zahnärzten und fast 100 Prozent bei Kliniken.

Die elektronische Gesundheitskarte ist gemäß § 291a SGB V eine personenbezogene Identifikationskarte, mit der Versicherte ärztliche und psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können. Sie enthält allerdings einen Mikroprozessorchip, der für die Übermittlung ärztlicher Verordnungen geeignet ist und weitere Anwendungen ermöglicht. Auf der Karte finden sich allerdings zunächst nur die Versichertenstamm- und die Notfalldaten des Versicherten. Außerdem ermöglicht die eGK die Datenübermittlung zwischen Ärzten. Der Unterschied zum Arztbrief ist, dass es bei einer „adressierten Kommunikation“ immer einen definierten Empfänger gibt und die Nachricht nicht irgendwo zur Abholung gespeichert wird.

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