Ab 29. April 2025: psychotherapeutische Praxen können die elektronische Patientenakte freiwillig nutzen
Am 29. April 2025 startet die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sie freiwillig nutzen – vorausgesetzt, sie haben das ePA-Modul für ihr Praxisverwaltungssystem (PVS) erhalten und installiert. Ab dem 1. Oktober 2025 ist die Nutzung der elektronischen Akte für alle Psychotherapie- und Arztpraxen im System der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtend. Privatpraxen ohne Kassenzulassung können ebenfalls mit der ePA arbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass sie an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind. Anders als Kassenpraxen sind sie zur Befüllung der ePA jedoch nicht verpflichtet.
Mit der freiwilligen Nutzungsphase ab 29. April will das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Praxen ermöglichen, sich mit der ePA vertraut zu machen und sie in ihre Abläufe zu integrieren. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zufolge werden die PSV-Hersteller ihre ePA-Module ab dem 29. April nach und nach ausrollen. Einige Praxen können dann sofort mit der ePA arbeiten, in anderen Fällen muss noch das benötigte Modul bereitgestellt, installiert oder freigeschaltet werden. Treten bei der Anwendung Fragen oder Probleme auf, werden die Praxen gebeten, ihren PSV-Hersteller oder IT-Dienstleister zu kontaktieren.
Nachbesserungen und Ausnahmen
Im Vorfeld konnten nach Angaben des BMG in Abstimmung mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Maßnahmen umgesetzt werden, mit denen auf die Ende 2024 vom Chaos Computer Club ausgemachten Sicherheitslücken reagiert wurde. Auch die Nutzung der ePA für Kinder und Jugendliche konnte geregelt werden, informiert die KBV. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind bei unter 15-jährigen Patientinnen und Patienten nicht verpflichtet, deren Daten in die ePA zu übermitteln, wenn dem erhebliche therapeutische Gründe entgegenstehen. Gleiches gilt, wenn die Befüllung der Akte Wohl und Schutz der Kinder und Jugendlichen infrage stellen würde. Die KBV hat in Abstimmung mit dem BMG hierzu eine Richtlinie erlassen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die von der Ausnahmeregel Gebrauch machen, haben dies in ihrer Behandlungsdokumentation festzuhalten. In einer weiteren Richtline hat die KBV festgelegt, dass Praxen bis zum 31. Dezember 2025 auch dann über ihr PVS abrechnen können, wenn der Hersteller noch keine Konformitätsbescheinigung der gematik (Nationale Agentur für Digitale Medizin) für sein ePA-Modul aufweisen kann.
Die KBV bietet auf ihrer Internetseite weitere Informationen zur Einführung der ePA [externer Link]. Wissenswertes zur Akte bietet auch unser Themenschwerpunkt „Digitale Agenda" .