
Psychotherapeutische Versorgung in der Corona-Pandemie: Fragen und Antworten
Die Corona-Pandemie stellt Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor neue Herausforderungen. Die folgende Übersicht informiert über aktuelle Regelungen für die psychotherapeutische Versorgung und beantwortet zentrale Fragen, die den Berufsstand in diesem Zusammenhang beschäftigen.
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wird diese Zusammenstellung aktualisieren und ergänzen, wenn neue Informationen dies erforderlich machen. Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass die Lage zu COVID-19 bewegt ist und Entscheidungen und Empfehlungen mitunter schnell überholt sind. Verschiedene Fragen fallen zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer und können hier nicht verbindlich beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen sowie mit sehr individuellen Anliegen an die jeweils zuständige Stelle.
Informationen zur psychotherapeutischen Versorgung während der Corona-Pandemie bietet auch die „Praxis-Info Coronavirus“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [externer Link]. Eine Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] fasst die aktuell geltenden Sonderregelungen in der Vertragspsychotherapie zusammen. Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) informiert unter „Die PKV in der Corona-Pandemie“ [externer Link] über aktuelle Regelungen für privat Krankenversicherte im Zusammenhang mit SARS-CoV-2.
Auf der Seite des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums kann die aktuell geltende Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) [externer Link] abgerufen werden.
Einen Überblick über die Forschungslage bietet der BPtK-Hintergrund „Corona-Pandemie und psychische Erkrankungen" [PDF, 502 KB]. Informationen für Patientinnen und Patienten haben wir unter Corona-Pandemie: Hilfe in der Krise zusammengestellt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] bieten auf ihren Internetseiten Hinweise für die Praxis, den Umgang mit der Situation, aktuelle Informationen und Anlaufstellen.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] stellt auf ihrer Homepage Informationen zur aktuellen Lage und Informationsmaterial für Praxen, Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Die dort zu findende Übersicht der derzeit geltenden Sonderregelungen [externer Link] beinhaltet auch Informationen für die psychotherapeutische Praxis.
Für die Fachöffentlichkeit stellt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner COVID-19-Internetseite [externer Link] verschiedene Dokumente zur Verfügung.
Hinweis zur Fortbildungspflicht
Aktuelle Informationen zu den Regelungen zur Erbringung von Fortbildungsnachweisen für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten und zu der Umsetzung der Fortbildungspflicht während der Corona-Pandemie durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen finden Sie unter Fortbildung.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales informiert über landesweite Maßnahmen des Gesundheitsschutzes [externer Link]. Zur „Maskenpflicht“ bzw. zum Wegfall der Maskenpflicht bei psychotherapeutischen Behandlungen finden Sie auch Informationen unter der Frage „Gilt die Maskenpflicht wetierhin?“.
Ab dem 3. April 2022 ist eine neue Coronaschutzverordnung in Kraft getreten. Nach § 2 Abs. 1 CoronaSchVO ist jede einsichtsfähige Person angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Gemäß § 2 Abs. 3 CoronaSchVO kann die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel eine Maskenpflicht im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung, erfolgen. Es obliegt nun somit der Eigenverantwortung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, für einen angemessenen Schutz vor einer Infektionsgefahr zu sorgen. Zugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten sich bei ihrer örtlich zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung dahingehend informieren, ob die Durchsetzung des Hausrechts in diesem Zusammenhang auch mit der Erfüllung des vertragspsychotherapeutischen Versorgungsauftrags vereinbar ist. Weitere Informationen finden zugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen: Bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein unter https://coronavirus.nrw/fragen-und-antworten/ [externer Link] und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe unter https://www.corona-kvwl.de/. [externer Link]
Der Deutsche Bundestag und der Deutsche Bundesrat haben am 18. März 2022 eine neue Fassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verabschiedet wodurch einige Corona-Schutzmaßnahmen aufgehoben wurden. § 28b IfSG, in dem die regelmäßige Testung von Arbeitgebern, Beschäftigten und Besuchern psychotherapeutischer Praxen vorgeschrieben war, wurde gestrichen. Der Gesetzgeber hatte den Ländern jedoch die Möglichkeit gegeben, die Regelungen durch eigene Verordnungen beizubehalten. Diese Möglichkeit hatte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) durch Inkrafttreten der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung) vom 11. Januar 2022 genutzt. Diese Regelungen galten bis zum Ablauf des 02. April 2022 weiter. Psychotherapeutische Praxen durften von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besuchern nur betreten oder in diesen tätig werden, wenn sie einen negativen Corona-Test mit sich führten. Diese Verpflichtung ist seit dem 03. April 2022 entfallen.
Hinweis: Bitte beachten Sie ebenfalls die FAQ „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“ sowie „Gilt die Maskenpflicht weiter?“
Aktuelle Informationen zur Durchführung der Schutzimpfungen bietet die Sonderseite zur Corona-Schutzimpfung in Nordrhein-Westfalen [externer Link] des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums (MAGS NRW). Auf der Website des Bundesgesundheitsministerium (BMG) finden sich Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung [externer Link]. Auch das Robert Koch-Institut (RKI) [externer Link] bietet online wesentliche Informationen zur COVID-19-Impfung.
Hinweis: Bitte beachten Sie ebenfalls die FAQ „Immunitätsnachweis gegen COVID-19“
Gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. i Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen ab dem 15. März 2022 alle Personen, die in Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe tätig sind, somit auch alle in psychotherapeutischen Praxen Tätigen, entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 oder Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein.
Die Pflicht, geimpft oder genesen zu sein, gilt nicht für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.
Die in psychotherapeutischen Praxen tätigen Personen haben nach § 20a Abs. 2 IfSG der Leitung der jeweiligen Praxis bis zum Ablauf des 15. März 2022
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können vorzulegen.
Der vorgenannte Nachweis musste bis zum 31. März 2022 vorgelegt werden. Sollte der Nachweis mit Ablauf dieser Übergangsfrist nicht vorliegen, hat die Praxisleitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Nach § 20a Abs. 5 IfSG haben die in psychotherapeutischen Praxen tätigen Personen dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, einen der oben aufgeführten Nachweise vorzulegen, wenn das Gesundheitsamt diese anfordert.
Wichtig: Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz der Anforderung, einen Impf- oder Genesenennachweis innerhalb einer angemessenen Frist zu erbringen, nicht Folge leistet, untersagen, die Praxisräumlichkeiten zu betreten oder in einer psychotherapeutischen Praxis tätig werden zu dürfen (vgl. § 20a Abs. 5 S. 3 IfSG).
Alle Personen, die ab dem 16. März 2022 in einer psychotherapeutischen Praxis tätig werden sollen, haben der Praxisleitung vor Beginn ihrer Tätigkeit einen oben genannten Nachweis nach § 20a Abs. 2 IfSG vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 3 IfSG). Personen, die die oben genannten Nachweise nicht erbringen, dürfen nicht in psychotherapeutischen Praxen beschäftigt oder anderweitig tätig werden. (Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bei einem Lieferengpass von Impfstoffen diesbezüglich allgemeine Ausnahmen zulassen.)
Soweit der Nachweis, geimpft oder genesen zu sein, nach dem 16. März 2022 seine Gültigkeit aufgrund des Zeitablaufs verliert, haben diejenigen Personen der Praxisleitung einen neuen Nachweis innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises vorzulegen (vgl. § 20a Abs. 4 IfSG).
Wichtig: Für alle der oben aufgeführten Fälle gilt: Sofern Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Praxisleitung unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Praxis befindet, darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt die personenbezogenen Daten zu übermitteln.
Wie kann eine Meldung erfolgen?
Die nachfolgenden Informationen sind einem Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2022 entnommen.
Für die Übermittlung der Meldungen an die zuständige Kommune machen wir auf das Angebot des Landes Nordrhein-Westfalen aufmerksam. Das Land Nordrhein-Westfalen bietet einen landesweiten Online-Dienst über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW des Landes (WSP.NRW) an.
Diesbezügliche Informationen können Sie unter dem nachfolgendn externen Link abrufen: https://service.wirtschaft.nrw/
Meldungen über das WSP.NRW sind ab dem 16. März 2022 unter Verwendung des dort hinterlegten Online-Formulars möglich. Für die Meldung fallen keine Gebühren an.
Der Login in das Portal erfolgt über „Mein Unternehmenskonto“. Für den Login benötigen Sie ein ELSTER-Organisationszertifikat. Sollte dies eventuell noch nicht vorhanden sein, kann es jederzeit beantragt werden. Weitergehende Informationen zum Nutzerkonto des Wirtschaft-Service-Portals, einschließlich des Unternehmenskontos, finden Sie unter dem nachfolgenden externen Link:
https://service.wirtschaft.nrw/servicebereich/nutzerkonto
Einige Kommunen sollen parallel eigene kommunale Meldesysteme aufgebaut haben. Wir möchten Sie daher bitten, sich diesbezüglich bei Ihrer Kommune zu informieren. Sofern Sie eine Übermittelung der Nachweise über die Kommune vornehmen, ist eine weitere Meldung über das WSP.NRW nicht erforderlich. Sie müssen also keine zweifache Meldung vornehmen.
Obgleich viele Coronaschutzvorschriften entfallen sind, wird nach § 2 Abs. 2 CoronaSchVO in der, seit dem 03. April 2022 geltenden Fassung, empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen.
Die in Anlage 2 der Coronaschutzverordnung aufgeführten „Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zum Umgang mit der Corona-Pandemie“ (PDF, 93 KB) , insbesondere die Beachtung der jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI), sollen berücksichtigt werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie ebenfalls die FAQ „Gilt die Maskenpflicht weiterhin?“
Ausgabe von Schutzausrüstung
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist nicht in die Beschaffung und Verteilung von Schutzausrüstung gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 eingebunden. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich danach, ob niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über eine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen oder nicht. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten mit Bedarf an Schutzausrüstung finden Informationen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe [externer Link] und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein [externer Link]. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Privatpraxen können sich bei Bedarf an Schutzausrüstung an den örtlich zuständigen Krisenstab wenden. Dieser ist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt.
Hygienezuschlag und Abrechnung aufwendiger Hygienemaßnahmen
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten erhalten bei direktem Patientenkontakt ab dem 1. Januar 2022 einen Hygienezuschlag. Pro Praxis ergibt sich ein Zuschlag von zwei Punkten (rund 22,5 Cent), der ab Januar zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt wird. Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden.
Bei der Behandlung privat krankenversicherter Patientinnen und Patienten können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab dem 2. Quartal 2022 keine aufwendigen Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mehr abrechnen. Die gemeinsame Empfehlung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Bundesärztekammer (BÄK) und der Beihilfekostenträger lief mit dem 31. März 2022 aus.
Hygienemaßnahmen und Informationsmaterial
Unabhängig von der „Maskenpflicht“ ist weiterhin auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) zusammengestellten Informationen über die notwendigen Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit Coronavirus-Infektionen [externer Link] zu achten. Eine weitere Informationsquelle für ambulant tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist der allgemein gültige Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ [PDF-Dokument, 1.5 MB], herausgegeben vom Kompetenzzentrum Hygiene- und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen sollte auf das Händeschütteln verzichtet und ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen Personen eingehalten werden. Patientinnen und Patienten sollten darauf hingewiesen werden, sich nach dem Betreten der Praxis die Hände angemessen lange mit Seife zu reinigen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet online Materialien zur Hygiene [externer Link] für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum kostenlosen Download an, darunter auch ein Aufkleber „Richtig Hände waschen".
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in ihrer Praxis Hygienehinweise für Patientinnen und Patienten auslegen möchten, können das Merkblatt Virusinfektionen – Hygiene schützt! [PDF-Dokument, 624 KB] vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der BZgA nutzen. Über die Corona-Übersichtsseite der BZgA [externer Link] gelangen sie zu weiteren Materialien, darunter Printmedien und Plakate zu Hygienemaßnahmen für Kinder von 8 bis 12 Jahren und Hygienehinweise in anderen Sprachen. Informationen zum Coronavirus und zum Mund-Nase-Schutz in leichter Sprache und in Gebärdensprache [externer Link] bietet das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium.
Gruppentherapien dürfen weiterhin durchgeführt werden, da es sich um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird auch weiterhin nahegelegt, kritisch zu prüfen, ob die Durchführung unter Beachtung der weiterhin empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz zumutbar ist.
Umwandlung in Einzeltherapie
In Praxen mit Kassenzulassung konnten als Gruppentherapie genehmigte Leistungen bis zum 31. März 2022 vorübergehend über einen formlosen Antrag bei der Krankenkasse in eine Einzeltherapie umgewandelt werden. Dies ist nun nicht mehr möglich. Mit Ablauf des ersten Quartals 2022 endete diese von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) getroffene Regelung.
Gruppentherapie per Video
Seit dem 1. Oktober 2021 können Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten Gruppentherapien auch als Videobehandlung durchführen. Eine Video-Gruppentherapie dürfen maximal acht Teilnehmende bzw. Bezugspersonen plus eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut gemeinsam durchführen. Gruppentherapien mit zwei Therapierenden sind per Video nicht möglich. In der Psychotherapie-Vereinbarung wurde festgelegt, dass nur die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut Gruppentherapien als Videositzung durchführen kann, die bzw. der eine teilnehmende Patientin bzw. einen teilnehmenden Patienten auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandelt. Darüber hinaus muss vor einer Videositzung vereinbart werden, wie sie im Falle eines technisch bedingten Verbindungsabruchs fortgesetzt wird und welche Schritte bei einer drohenden Eigen- oder Fremdgefährdung ergriffen werden. Psychotherapeutische Privatpraxen dürfen keine Gruppentherapie per Videoübertragung anbieten.
Psychotherapeutische Versorgung per Video
Einige für die Psychotherapie per Videosprechstunde getroffene Sonderregelungen liefen mit Ende des ersten Quartals 2022 aus. Bis zum 31. März 2022 konnten Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Ab dem 1. April 2022 sind Fallzahl und Leistungsmenge per Videosprechstunde auf 30 Prozent begrenzt. Bis 31. März konnten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen.
Informationen zur Videotherapie für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten finden sich auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link]. Informationen zur allgemein gültigen Anzeigepflicht von Videosprechstunden und den Voraussetzungen der Praxis erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Versicherte der privaten Krankenversicherung, die in ihren Verträgen auch psychotherapeutische Leistungen vereinbart haben, können weiterhin per Videotelefonat behandelt werden, ohne vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Dem liegt eine gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesärztekammer (BÄK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe zugrunde, die seit dem 1. Januar 2022 unbefristet gilt. Abrechnungsfähig sind psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und psychotherapeutische Behandlungen. Eine Begrenzung bezüglich der Anzahl der Patientinnen und Patienten oder der Leistungsmenge besteht nicht. Allerdings sollte die psychotherapeutische Sprechstunde zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung wenn möglich weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Nicht abrechnungsfähig sind Gruppentherapien per Video für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, empfiehlt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sich zunächst an den Vorgaben der KBV [externer Link] bezüglich der Möglichkeiten für den Einsatz der Videosprechstunde, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zu orientieren.
Psychotherapeutische Versorgung per Telefon
Die Sonderregelung, nach der kassenzugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch telefonische Leistungen abrechnen können, lief am 31. März 2022 aus. Telefonische Behandlungen sind ab dem 1. April 2022 nicht mehr möglich. Die Sonderregelung zur Telefonberatung für privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten, auf die sich Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und Beihilfe in einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung verständigt hatten, war mit dem 30. Juni 2021 ausgelaufen.
Auch die Sonderregelung zur Übernahme von Kosten für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen, die im Rahmen eines Telefonates oder einer Videosprechstunde ausgestellt wurden, endete. Ab dem 1. April 2022 müssen Patientinnen und Patienten für Folgeverordnungen von Heilmitteln wieder in die Praxis kommen.
Bei psychotherapeutischen Sitzungen in den Praxisräumlichkeiten ist derzeit auf besondere Hygiene zu achten. So sollte beispielsweise Spielmaterial verwendet werden, das nach jeder Sitzung gut zu reinigen ist. Mehr zu erforderlichen Maßnahmen und Tipps zu Informationsmaterialien für Kinder und Jugendliche finden Sie am Ende der Antwort auf die Frage „Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?“.
Aus Infektionsschutzgründen ist auch ein ausreichender räumlicher Abstand zwischen Personen ausgesprochen wichtig. Vor allem im Umgang mit jüngeren Kindern bedarf es kreativer Ideen, diese notwendige physische Distanz einzuhalten. Dies gilt selbstverständlich auch bei Gruppentherapien. Gegebenenfalls könnte die Umwandlung von Gruppen- in Einzelsitzungen mit der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten eine Lösung sein. In unseren FAQ finden Sie weitere Informationen zur Durchführung von Gruppentherapien unter der Frage „Dürfen Gruppentherapien weiterhin durchgeführt werden?“.
Im individuellen Fall können psychotherapeutische Einzelsitzungen mit Kindern und Jugendlichen per Video durchgeführt werden. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person bzw. Personen vorliegt. Bei Jugendlichen ab ca. 14 Jahren genügt meist das Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten. Die Nutzungsbedingungen einiger Videodienstanbieter enthalten allerdings eine Klausel, dass das Angebot nur von volljährigen Personen genutzt werden kann. Vor Beginn von Videositzungen ist auch zu klären, ob Störfaktoren z.B. durch jüngere Geschwister ausgeschlossen werden können.
Bei kleineren Kindern dient die Videositzung erfahrungsgemäß oft ausschließlich dazu, Kontakt zu halten. Ältere Kinder und Jugendliche sind häufig konzentrierter und medienaffin. Mit ihnen sind längere Videositzungen mit psychotherapeutischen Inhalten denkbar. Die Videositzung kann auch als Bezugspersonengespräch geführt werden.
Wenn Kinder und Jugendliche psychisch sehr instabil werden, ist eine Überweisung in eine kinderpsychiatrische Klinik notwendig.
Bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch können Angehörige der Heilberufe unter der Telefonnummer 0800 19 210 00 die rund um die Uhr erreichbare kostenlose Medizinische Kinderschutzhotline [externer Link] kontaktieren.
Die Website www.kein-kind-alleine-lassen.de [externer Link] bietet Plakate und Flyer mit Adressen von Beratungsstellen. Sie können ausgedruckt und in der Praxis ausgelegt werden. Auf der Seite sind weitere Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgeführt, beispielsweise die Nummer gegen Kummer, das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Hilfen für Eltern fasst das Merkblatt COVID-19: Tipps für Eltern [PDF, 883 KB] des Bundesministeriums (BMG) zusammen. Ein empfehlenswertes, alltagsorientiertes Angebot für Kinder und Jugendliche ist das Info- und Hilfeportal www.corona-und-du.info.
Darüber hinaus sind Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser, Migrantenhilfestellen, Psychotrauma-Ambulanzen sowie Opferschutzstellen der Polizei Kontaktstellen bei häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch und Kindesmissbrauch.
Die Meldepflicht richtet sich für Kammerangehöroge nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes [externer Link]. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 t):
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
§ 7 Absatz 1 Nr. 44a.):
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
44a.) Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
...
5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 [externer Link] Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.
Auf der Website des Robert Koch-Instituts können Sie über die Eingabe von Ort oder Postleitzahl die Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamts suchen [externer Link].
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärztinnen und Ärzten überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.
Die Diagnostik einer „respiratorischen Symptomatik“ wird von entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten geleistet; Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürften sich daher an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ihren FAQs zum Coronavirus [externer Link] auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Dort heißt es z.B. auf die Frage „Welche Krankheitszeichen werden durch das Coronavirus SARS-CoV-2 ausgelöst?“: ,,Als häufigste Krankheitszeichen werden in Deutschland Husten, Fieber und Schnupfen berichtet. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Krankheitszeichen wie beispielsweise Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, Halsschmerzen, Atemnot, Kopf- und Gliederschmerzen sowie allgemeine Schwäche möglich. Die Krankheitsverläufe sind teilweise unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Daher lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf machen. Eine Infektion kann ohne Krankheitszeichen bleiben. Sie kann aber auch in seltenen schweren Fällen zu schweren Lungenentzündungen bis hin zu Lungenversagen und Tod führen.“
Sollten im Kontakt mit Patientinnen und Patienten mit COVID-19 in Zusammenhang gebrachte Symptome und Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 berichtet werden, ist zu klären, ob die Person bereits eine Ärztin oder einen Arzt hinzugezogen hat. Ist dies erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eine Meldepflicht. Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Der Patientin bzw. dem Patienten ist dies aber gemäß § 8 Absatz 3 der Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.“).
Wenn das Gesundheitsamt Sie selbst als Kontaktperson einer mit COVID-19 infizierten Person identifiziert hat, sind Sie zur Auskunft über alle Ihre Kontaktpersonen verpflichtet. In Bezug auf Patientinnen und Patienten bedenken Sie bitte, dass es im Regelfall nicht erforderlich sein dürfte, auch die Tatsache einer Behandlung gegenüber dem Gesundheitsamt zu offenbaren.
Was Sie im Falle einer eigenen Infektion mit COVID-19 zu berücksichtigen haben, entnehmen Sie bitte der Antwort auf die in der Übersicht folgende Frage „Was ist bei einer eigenen Infektion mit dem Coronavirus zu beachten?“ in der FAQ-Übersicht.
Die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung in unmittelbarem persönlichem Kontakt ist insbesondere in Akutfällen und psychisch herausfordernden Zeiten notwendig. Psychotherapeutische Praxen müssen daher für Patientinnen und Patienten auch physisch erreichbar bleiben, sofern es die äußeren Umstände erlauben.
Kommt es infolge des Coronavirus zu Terminabsagen durch Patientinnen und Patienten, ist es ratsam, alle ausgefallenen Sitzungen mit Datum und Namen der Patientin oder des Patienten zu dokumentieren. Gegebenenfalls kann die Dokumentation über die Ausfälle im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen anonymisiert (z.B. Hilfsprogramme der Regierung) eingebracht werden.
Unter Umständen kann die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die bis auf Weiteres nicht mehr in die Praxis kommen, als Videobehandlung weitergeführt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Was gilt für den Einsatz von Video und Telefon in der Psychotherapie?“
Wenn der Praxisbetrieb aus infektionsschutzrechtlichen Gründen untersagt wird, haben Praxisinhabende und angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Wie in einem solchen Fall die Abläufe zum Beispiel bezüglich der Antragstellung sind, bestimmt die zuständige Behörde. In Nordrhein-Westfalen sind dies der Landschaftsverband Rheinland [externer Link] und das Amt für Soziales Entschädigungsrecht des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe [externer Link].
Der Bund hatte den im März 2020 gebildeten Corona-Schutzschirm für Vertragsarztpraxen für das Jahr 2021 in eingeschränkter Form verlängert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) fordert, angesichts der aktuellen Pandemielage den Rettungsschirm für 2022 zu reaktivieren, um die ambulante Versorgung weiterhin zu sichern.
Weitere Informationsangebote
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einer Praxis-Info Hinweise zum Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne [PDF, 429 KB] zusammengestellt.
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen sind für den Überblick über aktuelle Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten [externer Link] die Internetangebote verschiedener Arbeitsmarktpartner verlinkt. Auch das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium hat Informationen zur Unterstützung für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage [externer Link] zusammengestellt. Auf der Seite finden sich auch aktuelle Informationen zur Überbrückungshilfe für Solo-Selbständige, freiberuflich Arbeitende, im Unternehmen tätige Inhaberinnen bzw. Inhaber von Einzelunternehmen sowie von Personengesellschaften. Ebenso werden Hinweise zur Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten gegeben.
Der Berufsverband der Freien Berufe e. V. veröffentlicht auf seiner Internetseite Nachrichten rund um das Thema Coronavirus und zu Corona-Hilfen für freiberuflich Tätige [externer Link].
Kreditprogramme werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) [externer Link] vergeben.
Zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [externer Link].
Alle mit COVID-19 infizierten angestellt tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben während der Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über sechs Wochen und anschließend auf Krankengeld. Während einer angeordneten Quarantäne besteht derzeit ein Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung über § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Mit Beschluss der Landesregierung gilt dieser Anspruch seit dem 11. Oktober 2021 jedoch nicht mehr für ungeimpfte Kontaktpersonen von Corona-Infizierten. Ausgenommen von dieser Regelung bleiben Menschen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können. Genesene und Geimpfte, die aufgrund von Impfdurchbrüchen oder Neuerkrankungen in Quarantäne müssen, haben ebenfalls weiterhin Anspruch auf eine Verdienstausfallentschädigung.
Patientinnen und Patienten in Quarantäne können fernbehandelt werden. Informationen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu den aktuellen Regelungen zu Videosprechstunden finden Sie in der Antwort auf die Frage „Was gilt für den Einsatz von Video und Telefon in der Psychotherapie?“
Sollte es Anzeichen für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung der Patientin oder des Patienten in Quarantäne geben, ist die fachlich gebotene Hilfe über die Verständigung der Polizei oder des Rettungsdienstes einzuleiten. Dabei hat unbedingt die Mitteilung zu erfolgen, dass sich die betroffene Person in Quarantäne befindet.
Wer sich aufgrund einer COVID-19-Infektion einer häuslichen Quarantäne unterziehen muss, kann nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes [externer Link] bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf finanzielle Entschädigungen haben. Weitere Informationen erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit und ohne Kassenzulassung bei dem Landschaftsverband Rheinland [externer Link] und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe [externer Link].
Bei Gefährdung der Liquidität kann über das Finanzamt eine Anpassung der Steuervorauszahlung beantragt werden. Hierzu ist Kontakt mit dem jeweiligen Amt aufzunehmen. Gegebenenfalls kann eine Steuerstundung beantragt werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt. Weitere Informationen zu Entschädigungen finden Sie in unseren FAQ unter „Wer informiert zu Entschädigungsansprüchen und unternehmerischen Fragen?“
Im Falle einer Infektion mit COVID-19 sind Sie nach §§ 25 Abs. 2, 16 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zur Mitwirkung und zur Unterstützung des Gesundheitsamtes an den Ermittlungen zur Infektionskette verpflichtet, ungeachtet der Schweigepflicht gegenüber Ihren Patientinnen und Patienten.
Präventives Testen mit Antigen-Schnelltests
Die Verpflichtung zur Durchführung präventiver Tests der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie des Personals in psychotherapeutischen Praxen ist mit Ablauf des 2. April 2022 entfallen. Sofern in der Praxis gleichwohl Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) in der Praxis durchgeführt werde, ist Grundlage hierfür die Coronavirus-Testverordnung des Bundesgesundheitsministeriums § 4 Abs. 1 Nr. 2, 2 Nr. 7 i. V. m. § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 9 IfSG [externer Link].
Für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt: Pro Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter (z. B. angestellte Kolleginnen und Kollegen, Putzdienst, Tätige im Rahmen von Minijobs, Ehrenamt oder Praktika etc.) und Monat kann die psychotherapeutische Praxis in eigener Verantwortung bis zu zehn PoC-Tests beschaffen und nutzen. Die Tests können auch in Eigenanwendung ohne Überwachung vorgenommen werden. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch § 28b IfSG sowie die Informationen in der FAQ „Tagesaktuelle Testnachweise – Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne des neuen Infektionsschutzgesetzes“.
Die Sachkosten von selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden den Praxen ab dem 1. Februar 2022 mit einer Pauschale von 3,50 Euro je Test erstattet. Das Testen der Mitarbeitenden wird als Leistung nicht vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Sie legt die Abrechnungsdetails auf Grundlage der Vorgaben der KBV [externer Link] fest.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Privatpraxen und Ausbildungsinstituten können diese Abrechnungsmöglichkeit ebenfalls in Anspruch nehmen. Sie müssen sich dafür allerdings bei der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) registrieren. Nähere Informationen hierzu finden sich bei der KV Nordrhein [externer Link] und der KV Westfalen-Lippe [externer Link].
Hinweis: Bitte beachten Sie ebenfalls die FAQ „Tagesaktuelle Testnachweise - Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten als Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin“
Mit dem 8. Juni 2020 wurde das Betretungsverbot für die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Damit endete die Notbetreuung für Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen, zu denen auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen. Auf der Seite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie Informationen für die Kindertagesbetreuung [externer Link]. Allgemeine Informationen zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten [externer Link] bietet das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.