
Psychotherapeutische Versorgung in Zeiten von Corona: Fragen und Antworten
Welche Regelungen im Zusammenhang mit dem COVID-19 gelten für die psychotherapeutische Versorgung? Was ist für die eigene Berufstätigkeit zu beachten? Die folgende Übersicht informiert zu zentralen Fragen, die den Berufsstand hierzu beschäftigen.
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen aktualisiert und ergänzt diese Zusammenstellung, wenn dies erforderlich wird. Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass Entscheidungen und Empfehlungen nach wie vor einer gewissen Dynamik unterliegen und sich ändern können. Verschiedene Fragen fallen zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer und können daher hier nicht verbindlich beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen sowie mit individuellen Anliegen an die jeweils zuständige Stelle.
Eine Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] gibt Auskunft über aktuell geltende Sonderregelungen in der Vertragspsychotherapie.
Über die Themenseite des Robert Koch-Instituts zu COVID-19 [externer Link] können umfassende Informationen zur der Erkrankung, der Präventions- und der Versorgungsstrategie aufgerufen werden.
Einen Überblick über die Forschungslage bietet der Publikation „Corona-Pandemie und psychische Erkrankungen" [PDF, 502 KB] der Bundespsychotherapeutenkammer. Informationen für Patientinnen und Patienten haben wir unter Corona-Pandemie: Hilfe in der Krise zusammengestellt.
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] bieten auf ihren Internetseiten Hinweise für die Praxis sowie, aktuelle Informationen und Anlaufstellen.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] stellt auf ihrer Homepage Informationsmaterial zur Verfügung. Die dort zu findende Übersicht der derzeit geltenden Sonderregelungen [externer Link] beinhaltet auch Hinweise für die psychotherapeutische Praxis.
Für die Fachöffentlichkeit stellt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner COVID-19-Internetseite [externer Link] verschiedene Dokumente zur Verfügung.
Informationen für angestellt tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit COVID-19 informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) [externer Link].
Hinweis zur Fortbildungspflicht
Aktuelle Informationen zu den Regelungen zur Erbringung von Fortbildungsnachweisen für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten und zu der Umsetzung der Fortbildungspflicht im Zusammenhang mit der Coronasituation durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen finden Sie unter Fortbildung.
Mit dem am 8. September 2022 vom Deutschen Bundestag beschlossenen COVID-19-Schutzgesetz (BT-DR 20/2573) ist ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 in psychotherapeutischen Praxen eine Maskenpflicht angeordnet. Das Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2-Maske oder vergleichbar, eine medizinische Maske ist nicht mehr ausreichend) ist für Patientinnen und Patienten sowie für Besuchende verpflichtend. Dies gilt nicht für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen. Eine weitere Ausnahme von der Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske besteht, wenn die Erbringung oder Entgegennahme der Behandlung dem Tragen einer Atemschutzmaske entgegensteht. Personen, die der Verpflichtung zum Tragen einer Maske nicht nachkommen, handeln ordnungswidrig, dies kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden. Diese Regelung wird bis zum 7. April 2023 bestehen bleiben und ab dem 8. April 2023 entfallen.
Für Praxisinhaber und Beschäftigte in psychotherapeutischen Praxen entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bereits ab dem 1. März 2023.
Darüber hinaus haben Beschäftigte in psychotherapeutischen Praxen gemäß der Coronaschutzverordnung vom 24. Januar 2023 in der ab dem 01. Februar 2023 geltenden Fassung weiterhin mindestens eine medizinische Maske (sog. OP-Maske) zu tragen. Dabei kann auf das Tragen der Maske verzichtet werden unter anderem bei der nicht nur augenblicklichen Alleinnutzung eines Innenraums durch eine Person oder mehrere Angehörige einer Einrichtung, wenn dies nach arbeitsschutzrechtlichen Regelungen zulässig ist, wenn das zur Ermöglichung einer Behandlung erforderlich ist, bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, von Inhaberinnen und Inhabern sowie Beschäftigten von Einrichtungen und Unternehmen, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen, wie eine Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches, ersetzt wird, von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, wobei das Vorliegen der medizinischen Gründe durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
Aktuelle Informationen zur Durchführung der Schutzimpfungen bietet die Sonderseite zur Corona-Schutzimpfung in Nordrhein-Westfalen [externer Link] des nordrhein-westfälischen Gesundheitsministeriums (MAGS NRW). Auf der Website des Bundesgesundheitsministerium (BMG) finden sich Fragen und Antworten zur COVID-19-Impfung [externer Link]. Auch das Robert Koch-Institut (RKI) [externer Link] bietet online wesentliche Informationen zur COVID-19-Impfung.
Die Regelungen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) wurden zum 1. Januar 2023 aufgehoben. Damit entfallen seit dem 1. Januar 2023 sämtliche in Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bestehenden Nachweis- und Benachrichtigungspflichten.
Seit dem 3. April 2022 ist die Verpflichtung entfallen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher psychotherapeutischer Praxen diese nur betreten oder darin tätig werden durften, wenn sie einen negativen Corona-Test mit sich führten.
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist nicht in die Beschaffung und Verteilung von Schutzausrüstung gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 eingebunden. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich danach, ob niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über eine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen oder nicht. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten mit Bedarf an Schutzausrüstung finden Informationen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe [externer Link] und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein [externer Link]. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Privatpraxen können sich bei Bedarf an Schutzausrüstung an den örtlich zuständigen Krisenstab wenden. Dieser ist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt.
Hygienezuschlag und Abrechnung aufwendiger Hygienemaßnahmen
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten erhalten bei direktem Patientenkontakt ab dem 1. Januar 2022 einen Hygienezuschlag. Pro Praxis ergibt sich ein Zuschlag von zwei Punkten (rund 22,5 Cent), der ab Januar zu jeder Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale gezahlt wird. Ausgenommen sind Fälle, die ausschließlich über Videokontakte stattfinden.
Bei der Behandlung privat krankenversicherter Patientinnen und Patienten können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ab dem 2. Quartal 2022 keine aufwendigen Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mehr abrechnen. Die gemeinsame Empfehlung des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV), der Bundesärztekammer (BÄK) und der Beihilfekostenträger lief mit dem 31. März 2022 aus.
Hygienemaßnahmen und Informationsmaterial
Es ist weiterhin auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) zusammengestellten Informationen über die notwendigen Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit Coronavirus-Infektionen [externer Link] zu achten. Eine weitere Informationsquelle für ambulant tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist der allgemein gültige Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ [PDF-Dokument, 1.5 MB], herausgegeben vom Kompetenzzentrum Hygiene- und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen sollte auf das Händeschütteln verzichtet und ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen Personen eingehalten werden. Patientinnen und Patienten sollten darauf hingewiesen werden, sich nach dem Betreten der Praxis die Hände angemessen lange mit Seife zu reinigen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet online Materialien zur Hygiene [externer Link] für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum kostenlosen Download an, darunter auch ein Aufkleber „Richtig Hände waschen".
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in ihrer Praxis Hygienehinweise für Patientinnen und Patienten auslegen möchten, können das Merkblatt Virusinfektionen – Hygiene schützt! [PDF-Dokument, 624 KB] vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der BZgA nutzen. Über die Corona-Übersichtsseite der BZgA [externer Link] gelangen sie zu weiteren Materialien, darunter Printmedien und Plakate zu Hygienemaßnahmen für Kinder von 8 bis 12 Jahren und Hygienehinweise in anderen Sprachen. Informationen zum Coronavirus und zum Mund-Nase-Schutz in leichter Sprache und in Gebärdensprache [externer Link] bietet das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium.
Gruppentherapien dürfen weiterhin durchgeführt werden, da es sich um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird auch weiterhin nahegelegt, kritisch zu prüfen, ob die Durchführung unter Beachtung der weiterhin empfohlenen Vorsichtsmaßnahmen zum Infektionsschutz zumutbar ist.
Gruppentherapie per Video
Seit dem 1. Oktober 2021 können Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten Gruppentherapien auch als Videobehandlung durchführen. Eine Video-Gruppentherapie dürfen maximal acht Teilnehmende bzw. Bezugspersonen plus eine Psychotherapeutin bzw. ein Psychotherapeut gemeinsam durchführen. Gruppentherapien mit zwei Therapierenden sind per Video nicht möglich. In der Psychotherapie-Vereinbarung wurde festgelegt, dass nur die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut Gruppentherapien als Videositzung durchführen kann, die bzw. der eine teilnehmende Patientin bzw. einen teilnehmenden Patienten auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandelt. Darüber hinaus muss vor einer Videositzung vereinbart werden, wie sie im Falle eines technisch bedingten Verbindungsabruchs fortgesetzt wird und welche Schritte bei einer drohenden Eigen- oder Fremdgefährdung ergriffen werden. Psychotherapeutische Privatpraxen dürfen keine Gruppentherapie per Videoübertragung anbieten.
Psychotherapeutische Versorgung per Video
Seit dem 1. April 2022 sind Fallzahl und Leistungsmenge per Videosprechstunde auf 30 Prozent begrenzt. Die Obergrenze von 30 Prozent gilt für alle Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Die einzige Ausnahme betrifft die Akutsprechstunde.
Informationen zur Videotherapie für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten finden sich auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link]. Informationen zur allgemein gültigen Anzeigepflicht von Videosprechstunden und den Voraussetzungen der Praxis erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
In der Unfallversicherung kann die psychotherapeutische Behandlung per Videosprechstunde [externer Link] auch nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung Ende Juni 2022 durchgeführt und abgerechnet werden. Dazu wurden zwei neue Ziffern in das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren (Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) aufgenommen.
Versicherte der privaten Krankenversicherung, die in ihren Verträgen auch psychotherapeutische Leistungen vereinbart haben, können weiterhin per Videotelefonat behandelt werden, ohne vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Dem liegt eine seit dem 1.Januar 2022 unbefristet geltende gemeinsame Abrechnungsempfehlung von Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesärztekammer (BÄK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe zugrunde. Abrechnungsfähig sind psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen und psychotherapeutische Behandlungen. Eine Begrenzung bezüglich der Anzahl der Patientinnen und Patienten oder der Leistungsmenge besteht nicht. Allerdings sollte die psychotherapeutische Sprechstunde zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung wenn möglich weiterhin im unmittelbaren persönlichen Kontakt erfolgen. Nicht abrechnungsfähig sind Gruppentherapien per Video für Versicherte der privaten Krankenversicherung.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, empfiehlt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sich zunächst an den Vorgaben der KBV [externer Link] bezüglich der Möglichkeiten für den Einsatz der Videosprechstunde, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zu orientieren.
Psychotherapeutische Versorgung per Telefon
Telefonische Behandlungen sind seit dem 1. April 2022 nicht mehr möglich. Die Sonderregelung, nach der kassenzugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch telefonische Leistungen abrechnen können, lief am 31. März 2022 aus.
Bei psychotherapeutischen Sitzungen in den Praxisräumlichkeiten ist derzeit auf besondere Hygiene zu achten. So sollte beispielsweise Spielmaterial verwendet werden, das gut zu reinigen ist. Mehr zu erforderlichen Maßnahmen und Tipps zu Informationsmaterialien für Kinder und Jugendliche finden Sie unter „Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?“ im Absatz „Hygienemaßnahmen und Informationsmaterial“.
Im individuellen Fall können psychotherapeutische Einzelsitzungen mit Kindern und Jugendlichen per Video durchgeführt werden. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person bzw. Personen vorliegt. Bei Jugendlichen ab ca. 14 Jahren genügt meist das Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten. Die Nutzungsbedingungen einiger Videodienstanbieter enthalten allerdings eine Klausel, dass das Angebot nur von volljährigen Personen genutzt werden kann. Vor Beginn von Videositzungen ist auch zu klären, ob Störfaktoren z.B. durch jüngere Geschwister ausgeschlossen werden können.
Bei kleineren Kindern dient die Videositzung erfahrungsgemäß oft ausschließlich dazu, Kontakt zu halten. Ältere Kinder und Jugendliche sind häufig konzentrierter und medienaffin. Mit ihnen sind längere Videositzungen mit psychotherapeutischen Inhalten denkbar. Die Videositzung kann auch als Bezugspersonengespräch geführt werden.
Wenn Kinder und Jugendliche psychisch sehr instabil werden, ist eine Überweisung in eine kinderpsychiatrische Klinik notwendig.
Bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch können Angehörige der Heilberufe unter der Telefonnummer 0800 19 210 00 die rund um die Uhr erreichbare kostenlose Medizinische Kinderschutzhotline [externer Link] kontaktieren.
Die Website www.kein-kind-alleine-lassen.de [externer Link] bietet Plakate und Flyer mit Adressen von Beratungsstellen. Sie können ausgedruckt und in der Praxis ausgelegt werden. Auf der Seite sind weitere Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgeführt, beispielsweise die Nummer gegen Kummer, das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Hilfen für Eltern fasst das Merkblatt COVID-19: Tipps für Eltern [PDF, 883 KB] des Bundesministeriums (BMG) zusammen. Ein empfehlenswertes, alltagsorientiertes Angebot für Kinder und Jugendliche ist das Info- und Hilfeportal www.corona-und-du.info. [externer Link]
Darüber hinaus sind Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser, Migrantenhilfestellen, Psychotrauma-Ambulanzen sowie Opferschutzstellen der Polizei Kontaktstellen bei häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch und Kindesmissbrauch.
Die Meldepflicht richtet sich für Kammerangehörige nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes [externer Link]. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 t):
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
§ 7 Absatz 1 Nr. 44a.):
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
44a.) Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
...
5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 [externer Link] Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.
Auf der Website des Robert Koch-Instituts können Sie über die Eingabe von Ort oder Postleitzahl die Kontaktdaten des zuständigen Gesundheitsamts suchen [externer Link].
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärztinnen und Ärzten überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können sich hierbei an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ihren FAQs zum Coronavirus [externer Link] auf ihrer Homepage veröffentlicht hat.
Sollten im Kontakt mit Patientinnen und Patienten mit COVID-19 in Zusammenhang gebrachte Symptome und Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 berichtet werden, ist zu klären, ob die Person bereits eine Ärztin oder einen Arzt hinzugezogen hat. Ist dies erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eine Meldepflicht. Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Der Patientin bzw. dem Patienten ist dies aber gemäß § 8 Absatz 3 der Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.“).
Wenn das Gesundheitsamt Sie selbst als Kontaktperson einer mit COVID-19 infizierten Person identifiziert hat, sind Sie zur Auskunft über alle Ihre Kontaktpersonen verpflichtet. In Bezug auf Patientinnen und Patienten bedenken Sie bitte, dass es im Regelfall nicht erforderlich sein dürfte, auch die Tatsache einer Behandlung gegenüber dem Gesundheitsamt zu offenbaren.
Was Sie im Falle einer eigenen Infektion mit COVID-19 zu berücksichtigen haben, entnehmen Sie bitte dem Eintrag „Was ist bei einer COVID-19-Infektion der Nutzung von Schnelltests in der Praxis zu beachten?“
Die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung in unmittelbarem persönlichem Kontakt ist insbesondere in Akutfällen und psychisch herausfordernden Zeiten notwendig. Psychotherapeutische Praxen müssen daher für Patientinnen und Patienten auch physisch erreichbar bleiben, sofern es die äußeren Umstände erlauben.
Kommt es infolge des Coronavirus zu Terminabsagen durch Patientinnen und Patienten, ist es ratsam, alle ausgefallenen Sitzungen mit Datum und Namen der Patientin oder des Patienten zu dokumentieren. Gegebenenfalls kann die Dokumentation über die Ausfälle im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen anonymisiert (z.B. Hilfsprogramme der Regierung) eingebracht werden.
Unter Umständen kann die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die bis auf Weiteres nicht mehr in die Praxis kommen, als Videobehandlung weitergeführt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Was gilt für den Einsatz von Video und Telefon in der Psychotherapie?“
Bei Gefährdung der Liquidität infolge von Arbeitsausfällen im Zusammenhang mit COVID-19 kann über das Finanzamt eine Anpassung der Steuervorauszahlung beantragt werden. Hierzu ist Kontakt mit dem jeweiligen Amt aufzunehmen. Gegebenenfalls kann eine Steuerstundung beantragt werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt.
Auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) sind für den Überblick über Informations- und Unterstützungsmöglichkeiten [externer Link] Internetangebote verschiedener Arbeitsmarktpartner verlinkt. Auch das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium hat Informationen zur Unterstützung für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage [externer Link] zusammengestellt. Auf der Seite finden sich ebenso Informationen für Solo-Selbständige, freiberuflich Arbeitende, im Unternehmen tätige Inhaberinnen bzw. Inhaber von Einzelunternehmen sowie von Personengesellschaften.
Der Berufsverband der Freien Berufe e. V. veröffentlicht auf seiner Internetseite Nachrichten rund um das Thema Coronavirus und zu Corona-Hilfen für freiberuflich Tätige [externer Link].
Kreditprogramme werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) [externer Link] vergeben.
Die Corona-Test- und Quarantäneverordnung vom 23. Dezember 2022 ist mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft getreten. Es endet somit grundsätzlich die Pflicht, sich im Falle einer Coronainfektion für fünf Tage in Isolierung zu begeben.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales empfiehlt jedoch weiterhin, sich bei einem positiven Coronaselbsttest an die AHA-Verhaltensregeln – Abstand halten, Hygienemaßnahmen beachten und im Alltag eine Maske tragen – zu halten und den Kontakt zu anderen Personen zu vermeiden.
Im Falle einer Infektion mit COVID-19 sind Sie nach §§ 25 Abs. 2, 16 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zur Mitwirkung und zur Unterstützung des Gesundheitsamtes an den Ermittlungen zur Infektionskette verpflichtet, ungeachtet der Schweigepflicht gegenüber Ihren Patientinnen und Patienten.
Präventives Testen mit Antigen-Schnelltests
Die Verpflichtung zur Durchführung präventiver Tests der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie des Personals in psychotherapeutischen Praxen ist mit Ablauf des 2. April 2022 entfallen. Ansprüche auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung bestanden bis einschließlich zum 28. Februar 2023. Seitdem bestehen keine Ansprüche mehr auf kostenlose COVID-19-Testungen.
Die Sachkosten von selbst beschafften PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung werden den Praxen ab dem 1. Dezember 2022 mit einer Pauschale von 2,00 Euro je Test erstattet. Das Testen der Mitarbeitenden wird als Leistung nicht vergütet. Die Abrechnung erfolgt nach den Vorgaben der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Sie legt die Abrechnungsdetails auf Grundlage der Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung KBV [externer Link] fest. Ab dem 1. März 2023 können präventive Tests jedoch nicht mehr über die Kassenärztlichen Vereinigungen abgerechnet werden. Abrechnungsfristen: Bis einschließlich November 2022 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen bis spätestens 31. Januar 2022 abgerechnet sein. Zwischen dem 1. Dezember 2022 und 28. Februar 2023 durchgeführte Leistungen und beschaffte Sachkosten müssen spätestens mit Ablauf des 3. Kalendermonats nach Durchführung beziehungsweise Beschaffung abgerechnet sein.
Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Privatpraxen und Ausbildungsinstituten können diese Abrechnungsmöglichkeit ebenfalls in Anspruch nehmen. Sie müssen sich dafür allerdings bei der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung registrieren. Nähere Informationen hierzu finden sich bei der Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] und der Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link].