Recht

Allgemeine Informationen für die psychotherapeutische Praxis

  • Informationen zur Datenschutz-Grundverordnung

    Am 25. Mai 2018 wurde die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach einer zweijährigen Umsetzungsfrist direkt anwendbares Recht. Die DSGVO ist eine Verordnung der Europäischen Union, mit der die Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen europaweit vereinheitlicht werden.

    Die bisher geltenden Regelungen des deutschen Datenschutzrechts werden durch die neue Verordnung weitgehend ersetzt. Deutsches Recht, das den dort geregelten Inhalten widerspricht, kann seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr angewendet werden. Zusätzlich traten am 25. Mai 2018 ergänzende nationale Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft.

    Hinweise für Kammerangehörige

    Die in der DSGVO ausgewiesenen Pflichten gelten gleichermaßen für niedergelassene Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung und in Privatpraxis. Privatpraxen können sich für die Umsetzung der Regelungen an Hinweisen orientieren, wie sie zum Beispiel die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zusammengestellt hat. Die Hinweise der KBV und weitere Informationsquellen, die Ihnen Orientierung und Hilfe bei der Umsetzung der Verordnung in Ihrer Praxis geben sollen, finden Sie im Folgenden unter „Weitere Links und Dokumente“

    Informationen der Datenschutzbeauftragten

    Die zuständige Aufsichtsbehörde in Fragen des Datenschutzes psychotherapeutischer Praxen und anderer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI). Auf der Internetseite der Landesbeauftragten [externer Link] finden Sie aktuelle Informationen und Materialien zu den Themen Datenschutz und Informationsfreiheit.

  • Pflichtangaben für Internetseiten nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz

    Da das Vorhalten einer Internetseite durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über ihr Dienstleistungsangebot informieren, einen digitalen Dienst im Sinne des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) darstellt, müssen sie als Diensteanbieter unter anderem die allgemeinen Informationspflichten nach § 5 DDG beachten.

    Nach dieser Bestimmung müssen unter anderem folgende Informationen „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ verfügbar sein: Name und Anschrift, unter der sich die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut niedergelassen hat (ggf. Rechtsform, ggf. Registereintragungen z.B. Arztregister), Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf (Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen und bei Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten die zuständige Kassenärztliche Vereinigung), die Kammer, der die Diensteanbieter angehören, die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, Heilberufsgesetz Nordrhein-Westfalen) und wie diese zugänglich sind. In den Fällen, in denen auch Leistungen angeboten werden, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist außerdem die Umsatzsteueridentifikationsnummer anzugeben.

    Diese Informationen müssen nicht auf der Startseite des Internetangebots integriert sein, sondern können auch auf einer von dort aus erreichbaren Seite vorgehalten werden (z. B. durch einen Link).

    Die Nichteinhaltung dieser Informationspflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu € 50.000 belegt werden und auch zu kostenintensiven Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) führen.

    Zur weiteren Information über die von Ihnen darzustellenden Informationen und andere Pflichten (u.a. zu Datenschutz und Verantwortlichkeit) können Sie den vollständigen Text des Digitale-Dienste-Gesetzes [externer Link] einsehen und bei Bedarf herunterladen.

  • „Patientenrechte“ – Praxis-Info der Bundespsychotherapeutenkammer

    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten regeln ihre Behandlungsstandards selbstständig in ihren berufsrechtlichen Vorschriften und behandeln ihre Patientinnen und Patienten eigenverantwortlich und fachlich unabhängig. Eine heilberufliche Tätigkeit unterliegt allerdings auch allgemeinen gesetzlichen Regelungen, insbesondere dem Patientenrechtegesetz. Die Praxis-Info „Patientenrechte“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 11/2017] [PDF, 152 KB] gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen der psychotherapeutischen Behandlung. Aufgegriffen werden die Aspekte Behandlungsvertrag, Information und Aufklärung, Einwilligung, Dokumentation, Einsichtnahme, Haftung und Schadenersatz.

  • Recht auf kostenlose Erstkopie der Behandlungsakte

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte mit Urteil vom 26. Oktober 2023 (Az. C-307/22) entschieden: Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch auf eine unentgeltliche erste Kopie ihrer Behandlungsakte. Mit einer am 6. Februar 2026 in Kraft getretenen Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde dieses Urteil des EuGH umgesetzt.

    Nach § 11 Abs. 1 der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (BO) ist Patientinnen und Patienten auch nach Abschluss der Behandlung auf ihr Verlangen hin unverzüglich Einsicht in die sie betreffende Behandlungsakte zu gewähren, soweit dem nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und seit dem EuGH-Urteil 2023 sowie der Anpassung des BGB 2026 ist Patientinnen und Patienten eine erste Kopie ihrer Behandlungsakte unentgeltlich zu überlassen. Dieser Anspruch auf eine kostenfreie Erstkopie kann weder durch zivilrechtliche Regelungen noch durch die berufsrechtlichen Vorschriften beschränkt werden.

    Eine entsprechende Änderung der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in § 11. Abs. 1 S. 4 ist geplant. Die Änderung der Musterberufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) wurde bereits im November 2025 auf dem 47. Deutschen Psychotherapeutentag (DPT) beschlossen.

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