Die einkommensabhängige Beitragsordnung

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen erhebt einen jährlichen Kammerbeitrag, der sich aus einem für alle Mitglieder einheitlichen Grundbetrag sowie einem einkommensabhängigen Beitragsteil zusammensetzt. Der einkommensabhängige Beitragsteil wird durch einen einheitlichen Prozentsatz – dem Hebesatz – ermittelt.

Mithilfe einer konservativen Schätzung der Beitragserlöse wurde ein Hebesatz in Höhe von 0,7 % festgelegt. Die finanzielle Beanspruchung durch den Kammerbeitrag sollte für Kammerangehörige so niedrig wie möglich bleiben.

Der einheitliche Grundbeitrag wurde aus folgenden Erwägungen eingeführt:

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen muss für jede approbierte Psychotherapeutin und jeden approbierten Psychotherapeuten einen Beitrag an die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) entrichten. Die berufspolitische Arbeit der BPtK auf Bundesebene dient der Stärkung des Berufsstandes im Allgemeinen und im Hinblick auf bundesgesetzliche Vorhaben im Besonderen. Sie ist daher für alle Approbierten von erheblicher Bedeutung. Zusätzlich ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen verpflichtet, jeder Kammerangehörigen und jedem Kammerangehörigen das Psychotherapeutenjournal als Mitteilungsblatt der Kammer zukommen zu lassen, da dort gemäß § 17 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen die Veröffentlichungen der Kammer erfolgen. In der Summe entstehen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen für jedes Kammermitglied durchlaufende Kosten in Höhe von 70,00 EUR.

Allgemeines zur Beitragserhebung

Wo finde ich die aktuelle Beitragsordnung? Wie funktioniert die jährliche Beitragserhebung? Was ist ein Selbsteinstufungsbogen? Wie berechnet sich der Kammerbeitrag? Welche Einkünfte sind bei Beitragsberechnung zugrunde zu legen? Was ist der Unterschied zwischen dem Einkommensteuerbescheid und der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung? Welche Abzüge kann ich bei den Einkünften aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Arbeit berücksichtigen? Wie ist der Selbsteinstufungsbogen auszufüllen? Welche Unterlagen sind dem Selbsteinstufungsbogen beizufügen? Was ist eine prüffähige Kopie eines Einkommensteuerbescheids? Was ist eine psychotherapeutische Tätigkeit?

Beitragserhebung 2023

Wann muss die Selbsteinstufung abgegeben und der Kammerbeitrag bezahlt werden? Was ist eine psychotherapeutische Tätigkeit? Welche Einkünfte sind bei Beitragsberechnung zugrunde zu legen? Was kann ich tun, wenn ich den erforderlichen Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliegen habe? Muss ich meinen Einkommenssteuerbescheid 2021 beilegen? Ich bin im Beitragsjahr 2023 approbiert. Muss ich einen Kammerbeitrag zahlen? Ich bin im Jahr 2021 approbiert. Wie berechne ich meinen Kammerbeitrag 2023? Ich bin erst seit dem Jahr 2022 approbiert. Wie berechne ich meinen Kammerbeitrag 2023? Ich habe im Bemessungsjahr (2021) keine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt (z. B. wegen Elternzeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit, noch nicht approbiert …), im Beitragsjahr (2023) bin ich psychotherapeutisch tätig. Wie stufe ich mich ein? Ich bin im Beitragsjahr (2023) nicht oder nicht mehr psychotherapeutisch tätig, was muss ich tun? Ich bin im Beitragsjahr (2023) berufstätig, beziehe aber meine Einkünfte seit 2021 ausschließlich bzw. teilweise aus berufsfremder Tätigkeit. Was muss ich tun? Was passiert, wenn ich während eines Jahres in den Zuständigkeitsbereich der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen wechsle? Ich bin im Beitragsjahr 2023 auch Mitglied in einer Psychotherapeutenkammer eines anderen Bundeslandes. Wie muss ich mich als Doppelmitglied einstufen? Ich bin im Beitragsjahr 2023 auch Mitglied in einer Ärzte- oder anderen Heilberufskammer in Nordrhein-Westfalen. Wie muss ich mich als Doppelmitglied einstufen? Ich befinde mich in Altersteilzeit. Wird dies berücksichtigt? Ich erhielt bereits im Bemessungsjahr (2021) eine Rente, Pension oder sonstige Altersruheleistung. Werden diese Leistungen bei der Höhe meines Kammerbeitrags berücksichtigt? Gibt es Ermäßigungsmöglichkeiten oder Ähnliches? Kann ich den Kammerbeitrag in Raten zahlen bzw. stunden lassen? Was passiert, wenn ich mich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zum Kammerbeitrag selbst einstufe? Was passiert, wenn ich mich innerhalb der vorgegebenen Frist selbst einstufe, aber meinen Einkommensteuerbescheid 2021 nicht beifüge? Was passiert, wenn ich den ausgefüllten Selbsteinstufungsbogen und die erforderlichen Einkommensnachweise nicht innerhalb der vorgegebenen Frist zurücksende, den von mir errechneten Kammerbeitrag aber gezahlt habe? Werde ich auch zum Höchstbeitrag veranlagt, wenn ich mich vorläufig zum Kammerbeitrag eingestuft habe? Wann ist der Beitrag fällig? Was passiert, wenn ich mich zwar bis zum 1. März 2023 selbst einstufe und die erforderlichen Unterlagen beifüge, aber den Kammerbeitrag nicht bezahle?

In der Meldeverwaltung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren „Informationen zur Datenverarbeitung (Beitragsverwaltung)“ [Stand 04/2022] [PDF, 177 KB].

Mitgliederberatung
Beitragsangelegenheiten

Anfangsbuchstaben des Nachnamens:

Telefon:
A - G + L: 0211 522847-72
H - K + M - Q: 0211 522847-14
R - Z:  0211 522847-17

Mo - Do: 14:00 - 15:00 Uhr