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Die einkommensabhängige Beitragsordnung
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen erhebt einen jährlichen Kammerbeitrag, der sich aus einem für alle Mitglieder einheitlichen Grundbetrag sowie einem einkommensabhängigen Beitragsteil zusammensetzt. Der einkommensabhängige Beitragsteil wird durch einen einheitlichen Prozentsatz – dem Hebesatz – ermittelt.
Mithilfe einer konservativen Schätzung der Beitragserlöse wurde ein Hebesatz in Höhe von 0,7 % festgelegt. Die finanzielle Beanspruchung durch den Kammerbeitrag sollte für Kammerangehörige so niedrig wie möglich bleiben.
Der einheitliche Grundbeitrag wurde aus folgenden Erwägungen eingeführt:
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen muss für jede approbierte Psychotherapeutin und jeden approbierten Psychotherapeuten einen Beitrag an die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) entrichten. Die berufspolitische Arbeit der BPtK auf Bundesebene dient der Stärkung des Berufsstandes im Allgemeinen und im Hinblick auf bundesgesetzliche Vorhaben im Besonderen. Sie ist daher für alle Approbierten von erheblicher Bedeutung. Zusätzlich ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen verpflichtet, jeder Kammerangehörigen und jedem Kammerangehörigen das Psychotherapeutenjournal als Mitteilungsblatt der Kammer zukommen zu lassen, da dort gemäß § 17 der Satzung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen die Veröffentlichungen der Kammer erfolgen. In der Summe entstehen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen für jedes Kammermitglied durchlaufende Kosten in Höhe von 70,00 EUR.
Allgemeines zur Beitragserhebung
Wo finde ich die aktuelle Beitragsordnung?Die derzeit gültige Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 29.08.2014, zuletzt geändert am 16.04.2021, finden Sie hier: https://www.ptk-nrw.de/kammer/recht
Zu Beginn eines jeden Jahres (Beitragsjahres) werden wir Ihnen die für die Beitragsveranlagung notwendigen Unterlagen übersenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Selbsteinstufungsbogen, auf dem Sie sich anhand Ihrer Einkünfte aus dem Bemessungsjahr (vorvergangenes Jahr vor dem Beitragsjahr) bitte selbst zum Kammerbeitrag einstufen. Diesem Selbsteinstufungsbogen ist grundsätzlich eine Kopie des Einkommensteuerbescheids des vorvergangenen Jahres (Bemessungsjahr) beizufügen.
Hintergrund ist insbesondere ein höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und darüber hinaus den Aufwand für Kammerangehörige und für die Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, der insbesondere durch die Überprüfung der Beitragserhebung in den vergangenen Jahren entstanden ist, zu reduzieren. Da es sich bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen um eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts – und damit um eine Behörde – handelt, sind wir verpflichtet, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Wirtschaftlichkeit zu beachten und müssen in der Lage sein, die Ordnungsgemäßheit der Beitragserhebung ggf. nachzuweisen.
Dieses Vorgehen – den Einkommenssteuerbescheid dem Selbsteinstufungsbogen beizufügen – wurde von der Kammerversammlung beschlossen und die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 entsprechend geändert. Diese Änderungen wurde von unserer Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, im Rahmen der Rechtsaufsicht, entsprechend geprüft, genehmigt und die Rechtsmäßigkeit durch die Genehmigung bestätigt.
Den Kammerbeitrag können Sie gern überweisen oder Sie erteilen uns auf dem folgenden Formular Ihre Einzugsermächtigung, der Kammerbeitrag wird dann entsprechend von Ihrem Konto abgebucht.
Kammerbeitrag = Grundbeitrag + einkommensabhängiger Beitragsteil
a) Der Grundbeitrag
Der Grundbeitrag beträgt EUR 70,00 und ist grundsätzlich von allen Kammerangehörigen zu zahlen.
b) Der einkommensabhängige Beitragsteil
Bei der Berechnung des einkommensabhängigen Beitragsteils werden die Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit des vorvergangenen Jahres (Bemessungsjahr) zugrunde gelegt. Der Hebesatz beträgt 0,7 %. Entscheidend sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus nichtselbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid des Bemessungsjahres. Auf das zu versteuernde Einkommen kommt es hingegen nicht an.
Beide Beitragsteile sind bereits in einer Tabelle zusammengefasst:
Einkünfte im Bemessungsjahr Beitragsstufe
0 bis 10.000 € (0) 70,00 €
10.001 bis 15.000 € (1) 140,00 €
15.001 bis 20.000 € (2) 175,00 €
20.001 bis 25.000 € (3) 210,00 €
25.001 bis 30.000 € (4) 245,00 €
30.001 bis 35.000 € (5) 280,00 €
35.001 bis 40.000 € (6) 315,00 €
40.001 bis 45.000 € (7) 350,00 €
45.001 bis 50.000 € (8) 385,00 €
50.001 bis 55.000 € (9) 420,00 €
55.001 bis 60.000 € (10) 455,00 €
60.001 bis 65.000 € (11) 490,00 €
65.001 bis 70.000 € (12) 525,00 €
70.001 bis 75.000 € (13) 560,00 €
75.001 bis 80.000 € (14) 595,00 €
80.001 bis 85.000 € (15) 630,00 €
85.001 bis 90.000 € (16) 665,00 €
90.001 bis 95.000 € (17) 700,00 €
95.001 bis 100.000 € (18) 735,00 €
100 .001 und mehr (19) 770,00 €
Die Tabelle finden Sie darüber hinaus auch auf der Rückseite des Anschreibens zur Beitragserhebung zu einem Kammerbeitrag.
Für das jeweilige Beitragsjahr sind grundsätzlich Ihre psychotherapeutischen Einkünfte aus dem vorvergangenen Jahr (Bemessungsjahr) relevant.
Die Höhe dieser Einkünfte entnehmen Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid aus dem vorvergangenen Jahr unter „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ und/oder „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Falls im vorvergangenen Jahr keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind die im vergangenen Jahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
Sofern Ihnen der entsprechende Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Selbsteinstufung noch nicht vorliegt, stufen Sie sich bitte anhand der von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend ein.
Sollten Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, entnehmen Sie den Wert bitte aus Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des vorvergangenen Jahres. Es ist der Betrag „Nr. 3 Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“.
Nachdem die oder der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, erhält sie oder er von dort ihren bzw. seinen rechtsmittelfähigen Einkommensteuerbescheid. In diesem Bescheid werden nochmal alle Einkünfte (u. a. die Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher und/oder nichtselbständiger Arbeit) des Kalenderjahres und die Berechnung der Steuern aufgeführt. Es handelt sich hier um den „Bescheid für das Kalenderjahr über Einkommensteuer, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“.
Dieser Bescheid ist nicht zu verwechseln mit dem Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, dem Vorauszahlungsbescheid o. ä. Diese Unterlagen können nicht für die Berechnung herangezogen werden.
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erstellt und an das Finanzamt übermittelt. Einen Ausdruck hiervon erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. In dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die erzielten Bruttoeinkünfte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus dem Angestelltenverhältnis unter „Nr. 3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“ aufgeführt. Sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre bzw. seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, erhält sie bzw. er auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid (s. o.).
Muster eines Einkommensteuerbescheides
Entscheidend sind Ihre „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bzw. „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“.
Bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können 20 % (entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung), höchstens jedoch 20 % des im Bemessungsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbetrags (Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sich jährlich ändert) abgezogen werden.
Bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können die im Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Bemessungsjahres ausgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden.
Darüber hinausgehende Abzüge sind nicht zulässig.
Zunächst sind die psychotherapeutischen Einkünfte zu berechnen (s. vorstehende FAQ) und in die dafür vorgesehenen Felder einzutragen. Die Gesamtsumme Ihrer berechneten Einkünfte ergibt die Grundlage für die Höhe Ihres Kammerbeitrags. Bitte tragen Sie diese in das dafür vorgesehene Feld ein. Die entsprechende Beitragsstufe sowie den Kammerbeitrag können Sie der Darstellung der Beitragsstufen auf der Rückseite des Anschreibens entnehmen. Tragen Sie diese bitte ebenfalls in die dafür vorgesehenen Felder ein.
Im nächsten Schritt kreuzen Sie bitte an, welche Einkommensnachweise Sie dem Selbsteinstufungsbogen beigefügt haben (s. FAQ - Welche Unterlagen sind dem Selbsteinstufungsbogen beizufügen?).
Wenn Sie eines der Felder 20 – 23 und ggf. Feld 24 ankreuzen, denken Sie bitte bei Einreichung des ausgefüllten Selbsteinstufungsbogens auch an die Zusendung der erforderlichen Nachweise.
Bitte vergessen Sie nicht, Ihren vollständig ausgefüllten Selbsteinstufungsbogen mit Datum zu versehen und zu unterschreiben.
Dem Selbsteinstufungsbogen ist grundsätzlich eine prüffähige Kopie Ihres Einkommensteuerbescheids des vorvergangenen Jahres (Bemessungsjahr) beizufügen.
Hintergrund ist insbesondere ein höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und darüber hinaus den Aufwand für Kammerangehörige und für die Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer NRW, der insbesondere durch die Überprüfung der Beitragserhebung in den vergangenen Jahren entstanden ist, zu reduzieren. Da es sich bei der Psychotherapeutenkammer NRW um eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts – und damit um eine Behörde – handelt, sind wir verpflichtet, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Wirtschaftlichkeit zu beachten und müssen in der Lage sein, die Ordnungsgemäßheit der Beitragserhebung ggf. nachzuweisen.
Dieses Vorgehen – den Einkommenssteuerbescheid dem Selbsteinstufungsbogen beizufügen – wurde von der Kammerversammlung beschlossen und die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 entsprechend geändert. Diese Änderungen wurde von unserer Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, im Rahmen der Rechtsaufsicht, entsprechend geprüft, genehmigt und die Rechtsmäßigkeit durch die Genehmigung bestätigt.
Sofern Ihnen der Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres (Bemessungsjahr) noch nicht vorliegen sollte, reichen Sie uns bitte eine Kopie der durch Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung des Bemessungsjahrs und/oder Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ein.
Sofern Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Bemessungsjahres beizufügen.
Wenn Sie nicht steuerlich veranlagt werden, fügen Sie bitte die Nichtveranlagungsbescheinigung Ihres Finanzamtes bei.
Es muss sich um eine lesbare Kopie handeln und es müssen mindestens folgende Daten ersichtlich sein:
- Name der/des Steuerpflichtigen
- das Steuerjahr
- alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit.
Nicht beitragsrelevante Einkünfte dürfen unkenntlich gemacht werden. Dies betrifft selbstverständlich auch die einkommensbezogenen Daten der Ehegattin/des Ehegatten, sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Gewerbebetrieb und Kapitalerträge. In diesem Zusammenhang weisen wir der Vollständigkeit halber darauf hin, dass Renten oder Pensionen bei der Beitragserhebung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall besteht daher ebenfalls die Möglichkeit den ausgewiesenen Betrag im Einkommenssteuerbescheid zu schwärzen. Jedoch muss weiterhin ersichtlich bleiben, dass diese (geschwärzten) Einkünfte aus einer Rente oder Pension stammen.
Eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern liegt bei jeder Tätigkeit vor, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (zum Beispiel Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisorin/Supervisor
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung
- Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie zum Beispiel autogenes Training zum Inhalt haben, Fachpublikationen.
Beitragserhebung 2023
Wann muss die Selbsteinstufung abgegeben und der Kammerbeitrag bezahlt werden?Bitte senden Sie uns Ihre Selbsteinstufung sowie eine prüffähige Kopie Ihres Einkommensteuerbescheids 2021 bis zum 1. März 2023 zurück und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung. Alternativ können Sie den entsprechenden Kammerbeitrag innerhalb eines Monats überweisen. Sofern Sie uns zur Abbuchung Ihres Kammerbeitrags eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern liegt bei jeder Tätigkeit vor, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (zum Beispiel Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisorin/Supervisor
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung
- Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie zum Beispiel autogenes Training zum Inhalt haben, Fachpublikationen
Für das Beitragsjahr 2023 sind grundsätzlich Ihre psychotherapeutischen Einkünfte aus dem Bemessungsjahr 2021 relevant.
Die Höhe dieser Einkünfte entnehmen Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid 2021. Die Angaben für die Ermittlung der notwendigen Einkunftsarten sind dem Einkommensteuerbescheid 2021 in der Rubrik „Berechnung des zu versteuernden Einkommens" zu entnehmen (in der Regel auf Seite 1 oder 2 des Bescheids). Zugrunde zu legen sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus nichtselbständiger Arbeit. Falls 2021 keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind die im Jahr 2021 erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
Sollten Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, entnehmen Sie den Wert bitte aus Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021. Es ist der Betrag „Nr. 3 Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“.
Bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können 20 % (entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung), höchstens jedoch EUR 17.040,00 (20 % des im Bemessungsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbetrags) abgezogen werden. Bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können die im Einkommensteuerbescheid 2021 ausgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden.
Beispielberechnung
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: | EUR | 46.800,00 |
Abzug von 20 %: | EUR | - 9.360,00 |
EUR | 37.440,00 | |
zzgl. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit: | EUR | 31.891,00 |
beitragsrelevante Einkünfte: | EUR | 69.331,00 |
Es liegen damit Einkünfte im Bemessungsjahr in Höhe von EUR 69.331,00 vor. Somit errechnet sich ein Kammerbeitrag in Höhe von EUR 525,00 (Beitragsstufe 12).
Sofern Ihnen der Einkommensteuerbescheid 2021 zum Zeitpunkt der Selbsteinstufung noch nicht vorliegt, stufen Sie sich bitte anhand der von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2021 sowie ggf. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 entsprechend ein. Sollten Ihnen auch diese Unterlagen noch nicht vorliegen, stufen Sie sich bitte in dem dafür vorgesehenen Feld vorläufig nach Ihren voraussichtlichen Einkünften aus 2021 ein und reichen uns die notwendigen Unterlagen nach deren Erhalt unverzüglich nach.
Sollten Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, entnehmen Sie den Wert bitte aus Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021. Es ist der Betrag „Nr. 3 Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“.
Grundsätzlich ja. Hintergrund ist insbesondere ein höheres Maß an Beitragsgerechtigkeit zu erreichen und darüber hinaus den Aufwand für Kammerangehörige und für die Geschäftsstelle der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, der insbesondere durch die Überprüfung der Beitragserhebung in den vergangenen Jahren entstanden ist, zu reduzieren. Da es sich bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen um eine Körperschaft des Öffentlichen Rechts – und damit um eine Behörde – handelt, sind wir verpflichtet, die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Wirtschaftlichkeit zu beachten und müssen in der Lage sein, die Ordnungsgemäßheit der Beitragserhebung ggf. nachzuweisen.
Dieses Vorgehen – den Einkommenssteuerbescheid dem Selbsteinstufungsbogen beizufügen – wurde von der Kammerversammlung beschlossen und die Beitragsordnung mit Wirkung zum 01.01.2022 entsprechend geändert. Diese Änderungen wurden von unserer Aufsichtsbehörde, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, im Rahmen der Rechtsaufsicht, entsprechend geprüft, genehmigt und die Rechtsmäßigkeit durch die Genehmigung bestätigt.
Die Selbsteinstufung ist daher durch Vorlage einer Kopie des Einkommensteuerbescheides aus dem Jahr 2021 nachzuweisen, aus dem die gesamten Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit hervorgehen. Der Einkommensteuerbescheid darf hinsichtlich der nicht beitragsrelevanten Angaben unkenntlich gemacht werden. Dabei müssen mindestens folgende Daten aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlich sein:
- Name der/des Steuerpflichtigen
- das Steuerjahr
- alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit.
Der Vorlage des Einkommensteuerbescheids steht die Bescheinigung einer Steuerberaterin/eines Steuerberaters in Form einer von dieser oder diesem erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 gleich.
Sofern Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, haben Sie dies schriftlich gegenüber der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu erklären und als Nachweis den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 vorzulegen.
Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Ja. Für das Kalenderjahr 2023 (Beitragsjahr), in welchem die Approbation erteilt wurde, muss lediglich der Grundbeitrag (EUR 70,00) gezahlt werden. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Jahr 2023, wird der anteilige Beitrag erhoben. In diesen Fällen wird ein Beitragsbescheid durch die Kammer erstellt, eine Selbsteinstufung ist in dem Fall nicht erforderlich.
Für das Beitragsjahr 2023 werden Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im Bemessungsjahr 2021 zugrunde gelegt. Sofern Sie erst im Laufe des Jahres 2021 approbiert wurden, legen Sie Ihre Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Tätigkeit ab Approbation aus dem Bemessungsjahr 2021 entsprechend Ihrem Einkommensteuerbescheid 2021 bzw. der durch Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 zugrunde. Diese Unterlagen sind Ihrer Selbsteinstufung beizufügen (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2021 beilegen?“). Außerdem sind Ihre Einkünfte aus den Ausbildungsfällen, die nach Ihrer Approbation noch behandelt wurden, heranzuziehen. Diese sind in der Regel in den Einkünften aus selbstständiger Arbeit enthalten.
Beispielberechnung

Sie wurden am 15.04.2021 approbiert. Grundlage für den Kammerbeitrag 2023 sind die Einkünfte vom 16.04.2021 bis einschließlich 31.12.2021. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (anteilig von EUR 6.800,00): | EUR | 4.816,67 |
Abzug von 20 %: | EUR | - 963,33 |
EUR | 3.853,34 | |
zzgl. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit (anteilig von EUR 31.891,00): | EUR | 22.589,46 |
beitragsrelevante Einkünfte | EUR | 26.442,80 |
Die Einkünfte liegen in der Beitragstabelle im Bereich EUR 25.001,00 bis EUR 30.000,00 = EUR 245,00 (Beitragsstufe 4), welcher anzugeben ist.
Sofern Sie in 2021 noch nicht approbiert waren, sind die im dem letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit zugrunde zu legen. Für den Kammerbeitrag 2023 sind also Ihre Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Tätigkeit ab Approbation aus dem Jahr 2022 entsprechend Ihres Einkommensteuerbescheids 2022 bzw. der durch Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 zugrunde zu legen. Außerdem sind Ihre Einkünfte aus den Ausbildungsfällen, die nach Ihrer Approbation noch behandelt wurden, heranzuziehen. Diese sind in der Regel in den Einkünften aus selbstständiger Arbeit enthalten.
Beispielberechnung

Sie wurden am 15.04.2022 approbiert. Grundlage für den Kammerbeitrag 2023 sind die Einkünfte vom 16.04.2022 bis einschließlich 31.12.2022. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (anteilig von EUR 6.800,00): | EUR | 4.816,67 |
Abzug von 20 %: | EUR | - 963,33 |
EUR | 3.853,34 | |
zzgl. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit (anteilig von EUR 31.891,00): | EUR | 22.589,46 |
beitragsrelevante Einkünfte | EUR | 26.442,80 |
Die Einkünfte liegen in der Beitragstabelle im Bereich EUR 25.001,00 bis EUR 30.000,00 = EUR 245,00 (Beitragsstufe 4), welcher anzugeben ist.
Sofern Sie im Bemessungsjahr (2021) keine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt haben, sind die im letzten Jahr (2022) vor dem Beitragsjahr (2023) erzielten Einkünfte zugrunde zu legen. Sollten Sie auch in 2022 keine Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit bzw. lediglich Einkünfte bis zu EUR 10.000,00 erzielt haben, so zahlen Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00). Bitte tragen Sie in Ihrem Selbsteinstufungsbogen die Beitragsstufe 0 sowie in dem dafür vorgesehenen Feld, den Kammerbeitrag in Höhe von EUR 70,00 ein und schicken uns Ihre Selbsteinstufung sowie eine prüffähige Kopie Ihres Einkommensteuerbescheids 2021 zurück.
Sofern Ihnen dieser noch nicht vorliegen sollte, reichen Sie uns bitte eine Kopie der durch Ihre Steuerberaterin/Ihren Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 ein.
Sollten Ihnen auch diese Unterlagen noch nicht vorliegen, stufen Sie sich bitte vorläufig in dem dafür vorgesehenen Feld ein und reichen uns die notwendigen Unterlagen nach deren Erhalt unverzüglich nach.
Sofern Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 beizufügen.
Wenn Sie nicht steuerlich veranlagt werden, fügen Sie bitte die Nichtveranlagungsbescheinigung Ihres Finanzamtes bei.
Sofern Sie im Bemessungsjahr 2021 eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, aber der Meinung sind, dass es sich hierbei nicht um eine psychotherapeutische Tätigkeit handelt, beachten Sie bitte die beiden nachfolgenden Fragen dieser FAQ.
Grundsätzlich ist auch in diesem Fall die Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2021 erforderlich. Des Weiteren müssen Sie uns anhand von prüffähigen Unterlagen (Rentenbescheid, Elterngeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o. ä.) nachweisen, dass Sie nicht psychotherapeutisch tätig sind und den Bogen zur Selbsteinstufung entsprechend ausfüllen. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall das Feld 20 an. Stimmen Ihre Angaben mit den eingereichten Unterlagen überein, müssen Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00) zahlen.
Sofern Sie erst nach dem 1. Februar 2023, also nach dem Stichtag, nicht mehr psychotherapeutisch tätig sind, kann in diesen Fällen nicht das Feld 20 angekreuzt werden. Da Sie über den Stichtag hinaus noch eine Berufstätigkeit ausüben, müssen Sie sich entsprechend Ihrer Einkünfte aus Ihrem Einkommensteuerbescheid 2021 einstufen (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2021 beilegen?“). Dies gilt auch, wenn Sie trotz Ihrer Berentung/Elternzeit/Arbeitslosigkeit o.ä. über den 01.02.2023 eine (geringfügige) Nebentätigkeit ausüben. Bitte denken Sie daran, dass Sie gemäß §2 i. V. m. § 5 Heilberufsgesetz verpflichtet sind, dies der Kammer unverzüglich mitzuteilen. Diese Meldepflicht gilt auch, wenn Sie Ihre Berufstätigkeit wieder aufnehmen.
Wenn Sie berufstätig sind, aber geltend machen, dass Ihre Einkünfte oder ein Teil Ihrer Einkünfte aus dem Bemessungsjahr 2021 nicht aus einer psychotherapeutischen Tätigkeit stammen, dann müssen Sie uns dies unter Vorlage prüffähiger Unterlagen (Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers o. ä.) nachweisen.
Bitte kreuzen Sie das Feld 22 an, wenn Sie geltend machen wollen, ausschließlich berufsfremd tätig zu sein und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei. Kommt die Kammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen zu dem Ergebnis, dass Sie tatsächlich eine berufsfremde Tätigkeit ausüben, müssen Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00) zahlen.
Sofern Sie eine teilweise berufsfremde Tätigkeit geltend machen wollen, errechnen Sie bitte den Kammerbeitrag zu Ihren Einkünften aus psychotherapeutischer Tätigkeit aus 2021. In diesem Fall kreuzen Sie bitte nur das Feld 23 an und tragen dort den errechneten Kammerbeitrag ein. Bitte fügen Sie Ihrem Selbsteinstufungsbogen auch die erforderlichen prüffähigen Unterlagen bei. Auch in diesem Fall erfolgt eine abschließende Prüfung durch die Kammer. Sollte sich nach Abschluss der Prüfung herausstellen, dass Sie tatsächlich eine teilweise berufsfremde Tätigkeit ausüben, ist nur der von Ihnen errechnete Kammerbeitrag zu zahlen.
Auch bei der Selbsteinstufung in Feld 22 und 23 ist die Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2021 erforderlich (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2020 beilegen?“).
Die Beitragspflicht besteht, wenn Sie am 1. Februar 2023 (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sind. Dieses Datum ist bundeseinheitlich geregelt und stellt sicher, dass bei einem Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Landeskammer nur einmal ein Kammerbeitrag erhoben wird und zwar von der Kammer, bei der am 1. Februar eine Mitgliedschaft bestand.
Sofern Sie im Beitragsjahr 2023 auch Mitglied in einer Psychotherapeutenkammer eines anderen Bundeslandes sind, stufen Sie sich entsprechend Ihrer im Kammerbereich Nordrhein-Westfalen erzielten Einkünfte des vorvergangenen Jahres (2021) aus psychotherapeutischer Tätigkeit ein (s. allg. FAQ „Wie ist der Selbsteinstufungsbogen auszufüllen?“).
Auch in diesem Fall ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid 2021 beizufügen (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2021 beilegen?“). Zusätzlich ist auch ein Nachweis in Form einer von der Steuerberaterin bzw. dem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder eines Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021, aus denen Ihre Einkünfte aus Nordrhein-Westfalen hervorgehen, beizufügen.
Bei einer weiteren Mitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer eines anderen Bundeslandes wird somit nur auf die Einkünfte für die Beitragserhebung abgestellt, die in Nordrhein-Westfalen erzielt wurden und nicht auf die gesamten Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit. So wird dem Umstand einer Doppelmitgliedschaft ausreichend Rechnung getragen.
Für den Fall, dass Sie im Beitragsjahr 2023 auch Mitglied in einer Ärzte- oder anderen Heilberufskammer in Nordrhein-Westfalen sind, stufen Sie sich anhand Ihrer gesamten Einkünfte ein. Entnehmen Sie bitte den daraus resultierenden Kammerbeitrag der Darstellung der Beitragsstufen. Von diesem ist dann nur die Hälfte zu zahlen. Bitte kreuzen Sie im nächsten Schritt das Feld 24 an und tragen dort den entsprechenden hälftigen Kammerbeitrag ein. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid 2021 beizufügen (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Ein-kommensteuerbescheid 2021 beilegen?“).
Während der gesamten Altersteilzeit werden Sie den angestellten/beamteten Kammermitgliedern gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn Sie sich in der passiven Phase nach dem sog. Blockmodell befinden. Denn während der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert und das Gehalt entsprechend angepasst. Dies ist bei beiden Modellen der Altersteilzeit, dem klassischen Modell und dem Blockmodell, identisch. Während im klassischen Modell die Arbeitszeit auf die volle Dauer der Arbeitszeit gleichmäßig verteilt wird, unterteilt sich die Arbeitszeit beim Blockmodell in eine Vollzeitarbeitsphase und eine Freistellungsphase. Der Arbeitgeber zahlt für diese Vorleistung in der Freistellungsphase, somit sind Sie mit einem angestellten oder beamteten Teilzeitangestellten vergleichbar.
Es sind daher Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im Bemessungsjahr 2021 zugrunde zu legen (Beitragsstufen 0 – 19). Auch in diesem Fall ist grundsätzlich der Einkommensteuerbescheid 2021 beizufügen (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2021 beilegen?“).
Renten, Pensionen oder sonstige Altersruheleistungen werden bei der Berechnung des einkommensabhängigen Beitragsteils nicht mit berücksichtigt.
Grundsätzlich ist aber auch in diesem Fall die Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2021 erforderlich. Die ausgewiesenen Einkünfte aus einer Rente, Pension o.ä. können in dem Fall geschwärzt werden. Bitten beachten Sie aber, dass für die Kammer weiterhin ersichtlich bleiben muss, dass der geschwärzte Betrag aus einer Rente, Pension o.ä. stammt.
Des Weiteren müssen Sie uns anhand von prüffähigen Unterlagen (Rentenbescheid o. ä.) nachweisen, dass Sie nicht psychotherapeutisch tätig sind und den Bogen zur Selbsteinstufung entsprechend ausfüllen. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall nur das Feld 21 an. Stimmen Ihre Angaben mit den eingereichten Unterlagen überein, müssen Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00) zahlen.
Sollten Sie neben Ihrer Berentung im Beitragsjahr 2023 jedoch wieder eine (ggf. geringfügige) psychotherapeutische Tätigkeit ausüben, so beachten Sie bitte den Punkt: „Ich habe im Bemessungsjahr (2021) keine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt (z. B. wegen Elternzeit, Krankheit, Arbeitslosigkeit, noch nicht approbiert …), im Beitragsjahr (2023) bin ich psychotherapeutisch tätig. Wie stufe ich mich ein?“.
Sollten Sie im Beitragsjahr 2023 geringere Einkünfte erzielen, so wirkt sich dies in der Regel auf die Höhe des Kammerbeitrags im Beitragsjahr 2025 aus.
Ja. Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten, wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der zu begründende Antrag muss binnen eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheids eingereicht werden und ist mit geeigneten Nachweisen zur Glaubhaftmachung zu versehen.
In diesem Fall schicken Sie bitte den Antrag nebst Nachweisen zusammen mit Ihrem Selbsteinstufungsbogen sowie einer prüffähigen Kopie Ihres Einkommensteuerbescheids 2021 (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2021 beilegen?“) an die Geschäftsstelle.
Ja. Sofern Ihnen zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Zahlung des Kammerbeitrages in einer Summe nicht möglich ist, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung mit entsprechendem Vorschlag der Zahlungsweise (auf das Kalenderjahr 2023 begrenzt) stellen.
Bitte schicken Sie diesen Antrag zusammen mit Ihrem Selbsteinstufungsbogen sowie einer prüffähigen Kopie Ihres Einkommensteuerbescheids 2021 (s. a. den Punkt “Muss ich meinen Einkommensteuerbescheid 2021 beilegen?“) an die Geschäftsstelle.
Wir sind berechtigt, Sie durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag zu veranlagen, wenn uns Ihre Selbsteinstufung nicht bis zum 1. März 2023 vorliegt. Zunächst würden wir Sie jedoch unter Fristsetzung an die Übersendung des vollständig ausgefüllten Selbsteinstufungsbogens sowie des erforderlichen Einkommensteuerbescheid 2021 bzw. der alternativen Einkommensnachweise erinnern. Sie haben dann bis zum Ablauf dieser Frist Zeit uns die erforderlichen Unterlagen nachzureichen. Liegen der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nach Ablauf der Frist der Selbsteinstufungsbogen sowie die weiteren erforderlichen Unterlagen weiterhin nicht vor, wären wir gezwungen, Sie zum Höchstbeitrag von EUR 770,00 per Beitragsbescheid zu veranlagen.
Dieser Beitragsbescheid wird berichtigt, wenn Sie binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit durch Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2021, einer von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder des Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 nachgewiesen haben. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Grundsätzlich ist eine Selbsteinstufung nur vollständig erfolgt, sofern dem Selbsteinstufungsbogen auch der für die Berechnung notwendige Einkommensteuerbescheid 2021 beigefügt ist.
Da es uns ohne den Einkommensteuerbescheid 2021 nicht möglich ist, die korrekte Höhe Ihres Kammerbeitrags 2023 festzustellen und Sie ggf. zum korrekten Kammerbeitrag 2023 zu veranlagen, sind wir berechtigt, Sie durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag zu veranlagen.
D. h. sofern Sie nur den Selbsteinstufungsbogen zum 01.03.2023 einreichen, ist die Selbsteinstufung nicht prüfbar. In dem Fall würden wir zunächst an die Übersendung einer prüffähigen Kopie des Einkommensteuerbescheids 2023 erinnern und Sie auffordern, uns innerhalb eines Monats den Einkommensteuerbescheid nachzureichen. Sollten Sie uns bis zum Ablauf der Frist den erforderlichen Einkommensteuerbescheid dennoch nicht einreichen, werden wir Ihren Kammerbeitrag 2023 durch Beitragsbescheid auf EUR 770,00 festsetzen.
Dieser Beitragsbescheid wird berichtigt, wenn Sie binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit durch Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2021, einer von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder des Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 nachgewiesen haben. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie auf Ihrem Selbsteinstufungsbogen angekreuzt haben, dass Ihnen die erforderlichen Einkommensnachweise noch nicht vorliegen und sich daher vorläufig eingestuft haben, beachten Sie bitte die FAQ „Werde ich auch zum Höchstbeitrag veranlagt, wenn ich mich vorläufig zum Kammerbeitrag eingestuft habe?“.
Die Zahlung des Kammerbeitrags allein ist nicht ausreichend. Insbesondere da nunmehr auch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2021 zusätzlich zum Selbsteinstufungsbogen erforderlich ist, ist es uns ohne diese Unterlagen nicht möglich, die korrekte Höhe Ihres Kammerbeitrags festzustellen und Sie ggf. zum korrekten Kammerbeitrag zu veranlagen.
Wir sind daher auch bei Zahlung des Kammerbeitrags berechtigt, Sie durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag zu veranlagen, wenn uns Ihre Selbsteinstufung sowie der Einkommenssteuerbescheid 2021 nicht bis zum 1. März 2023 vorliegen. Dieser Beitragsbescheid wird berichtigt, wenn Sie binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit durch Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2021 nachgewiesen haben. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise eine von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 vorgelegt werden. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Sollten Sie sich vorläufig zum Kammerbeitrag 2023 eingestuft haben, da Ihnen weder der Einkommensteuerbescheid 2021, noch die von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2021 vorliegen, sind Sie verpflichtet, diese unverzüglich nach dessen Erhalt unaufgefordert nachzureichen.
Gegebenenfalls wird die Kammer Sie an die Übersendung der erforderlichen Unterlagen auch erinnern und Sie dann auffordern diese innerhalb einer gesetzten Frist einzureichen.
Sollten Ihnen dann weiterhin die notwendigen Unterlagen nicht vorliegen, teilen Sie uns dies bitte innerhalb der angegebenen Frist mit (gerne auch per E-Mail). Es besteht dann die Möglichkeit die Vorlagefrist je nach Einzelfall erneut entsprechend zu verlängern.
Sofern eine Rückmeldung innerhalb der ursprünglich vorgegebenen Frist oder nach einer entsprechenden Fristverlängerung nicht erfolgt und diese Fristen fruchtlos verstreichen, ohne dass Sie uns die erforderlichen Einkommensnachweise übersendet haben, wären wir gezwungen, Sie zum Höchstbeitrag von EUR 770,00 per Beitragsbescheid zu veranlagen.
Dieser Beitragsbescheid wird berichtigt, wenn Sie binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit durch Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2021, einer von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2021 und/oder des Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2021 nachgewiesen haben. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Der Beitrag ist grundsätzlich am 1. März 2023 fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten. In den Fällen in denen die Kammer einen Beitragsbescheid erlässt, ist der Kammerbeitrag mit Zugang des Bescheids fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.
Den Kammerbeitrag können Sie gern überweisen oder Sie erteilen uns auf dem folgenden Formular Ihre Einzugsermächtigung, der Kammerbeitrag wird dann entsprechend von Ihrem Konto abgebucht.
Wenn Sie uns Ihre Selbsteinstufung mit den erforderlichen Unterlagen zurückschicken, aber den Kammerbeitrag nicht bezahlen, wird er durch Beitragsbescheid festgesetzt und bei Nichtzahlung angemahnt. Beiträge, die nach zweimaliger, kostenpflichtiger Mahnung nicht gezahlt sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW beigetrieben.
In der Meldeverwaltung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren „Informationen zur Datenverarbeitung (Beitragsverwaltung)“ [Stand 04/2022] [PDF, 177 KB].