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Die einkommensabhängige Beitragsordnung
Die Psychotherapeutenkammer NRW erhebt einen jährlichen Kammerbeitrag, der sich aus einem für alle Mitglieder einheitlichen Grundbetrag sowie einem einkommensabhängigen Beitragsteil zusammensetzt. Der einkommensabhängige Beitragsteil wird durch einen einheitlichen Prozentsatz – dem Hebesatz – ermittelt.
Mithilfe einer konservativen Schätzung der Beitragserlöse wurde ein Hebesatz in Höhe von 0,7 % festgelegt. Die finanzielle Beanspruchung durch den Kammerbeitrag sollte für Kammerangehörige so niedrig wie möglich bleiben.
Der einheitliche Grundbeitrag wurde aus folgenden Erwägungen eingeführt:
Die PTK NRW muss für jede approbierte Psychotherapeutin und jeden approbierten Psychotherapeuten einen Beitrag von 60,00 EUR an die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) entrichten. Die berufspolitische Arbeit der BPtK auf Bundesebene dient der Stärkung des Berufsstandes im Allgemeinen und im Hinblick auf bundesgesetzliche Vorhaben im Besonderen. Sie ist daher für alle Approbierten von erheblicher Bedeutung. Zusätzlich ist die PTK NRW verpflichtet, jeder Kammerangehörigen und jedem Kammerangehörigen das Psychotherapeutenjournal als Mitteilungsblatt der Kammer zukommen zu lassen, da dort gemäß § 17 der Satzung der PTK NRW die Veröffentlichungen der Kammer erfolgen. Die Kosten hierfür belaufen sich auf ca. 10,00 EUR pro Kammerangehöriger bzw. Kammerangehörigem. In der Summe entstehen der PTK NRW für jedes Kammermitglied durchlaufende Kosten in Höhe von 70,00 EUR.
Für den Kammerbeitrag und auch für den Grundbeitrag besteht die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung bzw. Beitragsbefreiung zur Vermeidung unzumutbarer Härten aufgrund besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage. Die PTK NRW wird hier auf Antrag im Einzelfall prüfen.
Allgemeines zur Beitragserhebung
Wo finde ich die aktuelle Beitragsordnung?Die derzeit gültige Beitragsordnung der Psychotherapeutenkammer NRW in der Fassung vom 29.08.2014, zuletzt geändert am 31.10.2015, finden Sie auf der Seite „Recht“ unter den Satzungen und Verwaltungsvorschriften der Psychotherapeutenkammer NRW.
Zu Beginn eines jeden Jahres (Beitragsjahres) werden wir Ihnen die für die Beitragsveranlagung notwendigen Unterlagen übersenden. Hierbei handelt es sich insbesondere um einen Selbsteinstufungsbogen, auf dem Sie sich bitte selbst zum Kammerbeitrag einstufen.
Den Kammerbeitrag können Sie gern überweisen oder Sie erteilen uns auf dem folgenden Formular Ihre Einzugsermächtigung, der Kammerbeitrag wird dann entsprechend von Ihrem Konto abgebucht.
Nein. Es muss eine Auswahl zwischen den Feldern 0 – 24 getroffen werden. Ausschließlich in Feld 23 und 24 muss ein Beitrag von Ihnen ergänzt werden.
Wenn Sie eines der Felder 20 – 23 und ggf. Feld 24 ankreuzen, denken Sie bitte bei Einreichung des ausgefüllten Selbsteinstufungsbogens auch an die Zusendung der erforderlichen Nachweise.
Kammerbeitrag = Grundbeitrag + einkommensabhängiger Beitragsteil
a) Der Grundbeitrag
Der Grundbeitrag beträgt EUR 70,00 und ist grundsätzlich von allen Kammerangehörigen zu zahlen.
b) Der einkommensabhängige Beitragsteil
Bei der Berechnung des einkommensabhängigen Beitragsteils werden die Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger psychotherapeutischer Tätigkeit des vorvergangenen Jahres (Bemessungsjahr) zugrunde gelegt. Der Hebesatz beträgt 0,7 %. Entscheidend sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus nichtselbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid des Bemessungsjahres. Auf das zu versteuernde Einkommen kommt es hingegen nicht an.
Beide Beitragsteile sind bereits in der Tabelle Ihres Selbsteinstufungsbogens zu einem Kammerbeitrag zusammengefasst.
Eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern liegt bei jeder Tätigkeit vor, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (zum Beispiel Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisorin/Supervisor
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung
- Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie zum Beispiel autogenes Training zum Inhalt haben, Fachpublikationen.
Für das jeweilige Beitragsjahr sind grundsätzlich Ihre psychotherapeutischen Einkünfte aus dem vorvergangenen Jahr (Bemessungsjahr) relevant.
Die Höhe dieser Einkünfte entnehmen Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid aus dem vorvergangenen Jahr unter „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ und/oder „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Falls im vorvergangenen Jahr keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind die im vergangenen Jahr erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
Sofern Ihnen der entsprechende Einkommensteuerbescheid zum Zeitpunkt der Selbsteinstufung noch nicht vorliegt, stufen Sie sich bitte vorläufig bzw. anhand der von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sowie ggf. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entsprechend ein. Bitte vermerken Sie auf Ihrem Selbsteinstufungsbogen, dass es sich um eine vorläufige Einstufung handelt.
Sollten Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, entnehmen Sie den Wert bitte aus Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des vorvergangenen Jahres. Es ist der Betrag „Nr. 3 Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“.
Nachdem die oder der Steuerpflichtige die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, erhält sie oder er von dort ihren bzw. seinen rechtsmittelfähigen Einkommensteuerbescheid. In diesem Bescheid werden nochmal alle Einkünfte (u. a. die Einkünfte aus selbständiger freiberuflicher und/oder nichtselbständiger Arbeit) des Kalenderjahres und die Berechnung der Steuern aufgeführt. Es handelt sich hier um den „Bescheid für das Kalenderjahr über Einkommensteuer, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag“.
Dieser Bescheid ist nicht zu verwechseln mit dem Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, dem Vorauszahlungsbescheid o. ä. Diese Unterlagen können nicht für die Berechnung herangezogen werden.
Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung wird in der Regel nach Ablauf des Kalenderjahres durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber erstellt und an das Finanzamt übermittelt. Einen Ausdruck hiervon erhält die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer. In dieser elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die erzielten Bruttoeinkünfte der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus dem Angestelltenverhältnis unter „Nr. 3. Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“ aufgeführt. Sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre bzw. seine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben hat, erhält sie bzw. er auch einen rechtsmittelfähigen Bescheid (s. o.).
Entscheidend sind Ihre „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bzw. „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“. Diese sind im Beispiel rot markiert.
Bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können 20 % (entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung), höchstens jedoch 20 % des im Bemessungsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbetrags (Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, die sich jährlich ändert) abgezogen werden.
Bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können die im Einkommensteuerbescheid des entsprechenden Bemessungsjahres ausgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden.
Beitragserhebung 2021
Wann muss die Selbsteinstufung abgegeben und der Kammerbeitrag bezahlt werden?Bitte senden Sie uns Ihre Selbsteinstufung bis zum 1. März 2021 zurück und erteilen Sie uns eine Einzugsermächtigung. Alternativ können Sie den entsprechenden Kammerbeitrag innerhalb eines Monats überweisen.
Sofern Sie uns zur Abbuchung Ihres Kammerbeitrags eine Einzugsermächtigung erteilen möchten, nutzen Sie bitte folgendes Formular:
Eine psychotherapeutische Tätigkeit im Sinne der Beitragsordnung umfasst nicht nur die Behandlung von Patientinnen und Patienten, sondern liegt bei jeder Tätigkeit vor, bei der Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, eingesetzt oder mitverwendet werden oder werden können.
Dazu zählen insbesondere:
- selbständige und/oder unselbständige psychotherapeutische Tätigkeiten
- mit der psychotherapeutischen Tätigkeit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (zum Beispiel Diagnostik, Testverfahren)
- Tätigkeiten in psychotherapeutischer Ausbildung, Lehre und Forschung, als Supervisorin/Supervisor
- Tätigkeiten in der Ausbildung zu Heil- und Hilfsberufen, in Lehre und Forschung angrenzender Fachgebiete, in der Erziehungsberatung
- Prüfungstätigkeiten, Leitung von Kursen, die Entspannungstechniken wie zum Beispiel autogenes Training zum Inhalt haben, Fachpublikationen
Für das Beitragsjahr 2021 sind grundsätzlich Ihre psychotherapeutischen Einkünfte aus dem Bemessungsjahr 2019 relevant.
Die Höhe dieser Einkünfte entnehmen Sie Ihrem Einkommensteuerbescheid 2019. Die Angaben für die Ermittlung der notwendigen Einkunftsarten sind dem Einkommensteuerbescheid 2019 in der Rubrik „Berechnung des zu versteuernden Einkommens" zu entnehmen (in der Regel auf Seite 1 oder 2 des Bescheides). Zugrunde zu legen sind die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder aus nichtselbständiger Arbeit. Falls 2019 keine Berufstätigkeit ausgeübt wurde, sind die im Jahr 2020 erzielten Einkünfte zugrunde zu legen.
Sollten Sie ausschließlich angestellt tätig und nicht verpflichtet sein, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, entnehmen Sie den Wert bitte aus Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019. Es ist der Betrag „Nr. 3 Bruttoarbeitslohn einschl. Sachbezüge ohne 9. und 10.“.
Bei Ihren Einkünften aus selbständiger Tätigkeit können 20 % (entsprechend dem Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung), höchstens jedoch EUR 16.080,00 (20 % des im Bemessungsjahr geltenden sozialversicherungsrechtlichen Höchstbetrags) abgezogen werden. Bei Ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit können die ausgewiesenen Werbungskosten abgezogen werden.
Beispielberechnung
Einkünfte aus selbständiger Arbeit: | EUR | 46.800,00 |
Abzug von 20 %: | EUR | - 9.360,00 |
EUR | 37.440,00 | |
zzgl. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit: | EUR | 31.891,00 |
beitragsrelevante Einkünfte: | EUR | 69.331,00 |
Es liegen damit Einkünfte im Bemessungsjahr in Höhe von EUR 69.331,00 vor. Somit errechnet sich ein Kammerbeitrag in Höhe von EUR 525,00, Feld 12 des Selbsteinstufungsbogens.
Sofern Ihnen Ihr Einkommensteuerbescheid 2019 zum Zeitpunkt der Selbsteinstufung noch nicht vorliegt, stufen Sie sich bitte vorläufig bzw. anhand der von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung 2019 sowie ggf. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019 entsprechend ein. Bitte vermerken Sie auf Ihrem Selbsteinstufungsbogen, dass es sich um eine vorläufige Einstufung handelt.
Nein. Bei einer Selbsteinstufung nach § 3 Abs. 1 der Beitragsordnung muss der Einkommensteuerbescheid nicht beigelegt werden. Um das Ziel einer höheren Beitragsgerechtigkeit zu erreichen, sind wir jedoch berechtigt, die Selbsteinstufungen stichprobenweise oder bei begründetem Verdacht zu überprüfen und zu diesem Zweck eine Kopie des Einkommensteuerbescheides anzufordern. Muss dann der Beitragsbescheid korrigiert werden, kann eine Überprüfung auch für vergangene Jahre erfolgen. Einstufungen zum Höchstbeitrag werden selbstverständlich nicht überprüft.
Ja. Für das Kalenderjahr 2021 (Beitragsjahr), in welchem die Approbation erteilt wurde, muss lediglich der Grundbeitrag (EUR 70,00) gezahlt werden. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Jahr 2021, wird der anteilige Beitrag erhoben. In diesen Fällen wird ein Beitragsbescheid durch die Kammer erstellt, eine Selbsteinstufung ist in dem Fall nicht erforderlich.
Für das Beitragsjahr 2021 werden Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im Bemessungsjahr 2019 zugrunde gelegt. Sofern Sie erst im Laufe des Jahres 2019 approbiert wurden, legen Sie Ihre Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Tätigkeit ab Approbation aus dem Bemessungsjahr 2019 entsprechend Ihrem Einkommensteuerbescheid 2019 bzw. der durch Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2019 zugrunde. Außerdem sind Ihre Einkünfte aus den Ausbildungsfällen, die nach Ihrer Approbation noch behandelt wurden, heranzuziehen.
Beispielberechnung

Sie wurden am 15.04.2019 approbiert. Grundlage für den Kammerbeitrag 2021 sind die Einkünfte vom 16.04.2019 bis einschließlich 31.12.2019. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (anteilig von EUR 6.800,00): | EUR | 4.816,67 |
Abzug von 20 %: | EUR | - 963,33 |
EUR | 3.853,34 | |
zzgl. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit (anteilig von EUR 31.891,00): | EUR | 22.589,46 |
beitragsrelevante Einkünfte | EUR | 26.442,80 |
Die Einkünfte liegen in der Beitragstabelle im Bereich EUR 25.001,00 bis EUR 30.000,00 = EUR 245,00, welcher anzukreuzen ist.
Sofern Sie in 2019 noch nicht approbiert waren, sind die im dem letzten Jahr vor dem Beitragsjahr erzielten Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit zugrunde zu legen. Für den Kammerbeitrag 2021 sind also Ihre Einkünfte aus selbständiger und/oder nichtselbständiger Tätigkeit ab Approbation aus dem Jahr 2020 entsprechend Ihres Einkommensteuerbescheids 2020 bzw. der durch Ihre Steuerberaterin bzw. Ihren Steuerberater erstellten Gewinn- und Verlustrechnung sowie Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2020 zugrunde zu legen. Außerdem sind Ihre Einkünfte aus den Ausbildungsfällen, die nach Ihrer Approbation noch behandelt wurden, heranzuziehen.
Beispielberechnung

Sie wurden am 15.04.2020 approbiert. Grundlage für den Kammerbeitrag 2021 sind die Einkünfte vom 16.04.2020 bis einschließlich 31.12.2020. Es ergibt sich folgende Berechnung:
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (anteilig von EUR 6.800,00): | EUR | 4.816,67 |
Abzug von 20 %: | EUR | - 963,33 |
EUR | 3.853,34 | |
zzgl. Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit (anteilig von EUR 31.891,00): | EUR | 22.589,46 |
beitragsrelevante Einkünfte | EUR | 26.442,80 |
Die Einkünfte liegen in der Beitragstabelle im Bereich EUR 25.001,00 bis EUR 30.000,00 = EUR 245,00, welcher anzukreuzen ist.
Sofern Sie im Bemessungsjahr (2019) keine psychotherapeutische Tätigkeit ausgeübt haben, sind die im letzten Jahr (2020) vor dem Beitragsjahr (2021) erzielten Einkünfte zugrunde zu legen. Sollten Sie auch in 2020 keine Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit bzw. lediglich Einkünfte bis zu EUR 10.000,00 haben, so zahlen Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00). Bitte kreuzen Sie dies auf dem Selbsteinstufungsbogen, Feld (0), entsprechend an und schicken uns Ihre Selbsteinstufung zurück.
Sofern Sie der Meinung sind, im Bemessungsjahr 2019 keine Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit erzielt zu haben, beachten Sie bitte die folgende Frage dieser FAQ.
Wenn Sie im Beitragsjahr 2021 nicht oder nicht mehr psychotherapeutisch tätig sind (Stichtag: 1. Februar 2021), müssen Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00) zahlen. Auch in diesem Fall müssen Sie uns anhand von prüffähigen Unterlagen (Rentenbescheid, Elterngeldbescheid, Arbeitslosengeldbescheid, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung o. ä.) nachweisen, dass Sie nicht psychotherapeutisch tätig sind und den Bogen zur Selbsteinstufung entsprechend ausfüllen. Bitte kreuzen Sie in diesem Fall das Feld 20 an.
Sofern Sie nach dem 1. Februar 2021, also nach dem Stichtag, nicht mehr psychotherapeutisch tätig sind, kann in diesen Fällen nicht das Feld 20 angekreuzt werden. Da Sie über den Stichtag hinaus noch eine Berufstätigkeit ausüben, müssen Sie sich entsprechend Ihrer Einkünfte aus dem Jahr 2019 einstufen.
Wenn Sie berufstätig sind, aber geltend machen, dass Ihre Einkünfte oder ein Teil Ihrer Einkünfte aus dem Bemessungsjahr 2019 nicht aus einer psychotherapeutischen Tätigkeit stammen, dann müssen Sie uns dies unter Vorlage prüffähiger Unterlagen (Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung des Arbeitgebers o. ä.) nachweisen.
Sollten Sie tatsächlich ausschließlich berufsfremd tätig sein, so zahlen Sie nur den Grundbeitrag (EUR 70,00). Bitte kreuzen Sie in diesem Fall das Feld 22 an und fügen Sie die erforderlichen Nachweise bei.
Sofern Sie eine teilweise berufsfremde Tätigkeit geltend machen wollen, errechnen Sie bitte den Kammerbeitrag zu Ihren Einkünften aus psychotherapeutischer Tätigkeit aus 2019. In diesem Fall kreuzen Sie bitte Feld 23 an und tragen dort den errechneten Kammerbeitrag ein. Bitte fügen Sie Ihrem Selbsteinstufungsbogen auch die erforderlichen prüffähigen Unterlagen bei.
Bei der Selbsteinstufung in Feld 22 und 23 ist zusätzlich auch die Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2019 erforderlich.
Die Beitragspflicht besteht, wenn Sie am 1. Februar 2021 (Veranlagungsstichtag) Mitglied der Psychotherapeutenkammer NRW sind. Dieses Datum ist bundeseinheitlich geregelt und stellt sicher, dass bei einem Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Landeskammer nur einmal ein Kammerbeitrag erhoben wird und zwar von der Kammer, bei der am 1. Februar eine Mitgliedschaft bestand.
Sofern Sie im Beitragsjahr 2021 Mitglied in einer Psychotherapeutenkammer eines anderen Bundeslandes sind, stufen Sie sich entsprechend Ihrer im Kammerbereich NRW erzielten Einkünfte des vorvergangenen Jahres (2019) aus psychotherapeutischer Tätigkeit ein (Felder 0 – 19).
Für den Fall, dass Sie im Beitragsjahr 2021 auch Mitglied in einer Ärzte- oder anderen Heilberufskammer in Nordrhein-Westfalen sind, stufen Sie sich entsprechend Ihrer Einkünfte ein. Von dem daraus resultierenden Kammerbeitrag ist die Hälfte zu zahlen. Bitte kreuzen Sie hierzu Feld 24 an und tragen dort den entsprechenden hälftigen Kammerbeitrag ein.
Während der gesamten Altersteilzeit werden Sie den angestellten/beamteten Kammermitgliedern gleichgestellt. Dies gilt auch, wenn Sie sich in der passiven Phase nach dem sog. Blockmodell befinden. Denn während der Altersteilzeit wird die Arbeitszeit reduziert und das Gehalt entsprechend angepasst. Dies ist bei beiden Modellen der Altersteilzeit, dem klassischen Modell und dem Blockmodell, identisch. Während im klassischen Modell die Arbeitszeit auf die volle Dauer der Arbeitszeit gleichmäßig verteilt wird, unterteilt sich die Arbeitszeit beim Blockmodell in eine Vollzeitarbeitsphase und eine Freistellungsphase. Der Arbeitgeber zahlt für diese Vorleistung in der Freistellungsphase, somit sind Sie mit einem angestellten oder beamteten Teilzeitangestellten vergleichbar.
Auch in diesem Fall sind daher Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit im Bemessungsjahr 2019 zugrunde zu legen (Felder 0 – 19).
Wenn Sie bereits im Bemessungsjahr (2019) gar nicht berufstätig waren, haben Sie lediglich den Grundbeitrag (EUR 70,00) zu zahlen. Bitte kreuzen Sie dies entsprechend auf dem Selbsteinstufungsbogen in Feld 21 an und senden Sie uns Ihre Selbsteinstufung mit den entsprechenden Nachweisen (Bestätigung über den Beginn der Altersruheleistung) zurück.
Renten, Pensionen oder sonstige Altersruheleistungen werden bei der Berechnung des einkommensabhängigen Beitragsteils nicht mit berücksichtigt.
Sollten Sie neben Ihrer Berentung im Beitragsjahr 2021 jedoch noch eine (ggf. geringfügige) psychotherapeutische Tätigkeit ausüben, so sind weiterhin die gesamten Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit laut Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres zugrunde zu legen. Sollten Sie im Beitragsjahr 2021 geringere Einkünfte erzielen, so wirkt sich dies in der Regel auf die Höhe des Kammerbeitrags im Beitragsjahr 2023 aus.
Ja. Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten, wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. Der zu begründende Antrag muss binnen eines Monats nach Erhalt des Beitragsbescheides eingereicht werden und ist mit geeigneten Nachweisen zur Glaubhaftmachung zu versehen.
In diesem Fall schicken Sie bitte den Antrag nebst Nachweisen zusammen mit Ihrer Selbsteinstufung an die Geschäftsstelle.
Ja. Sofern Ihnen zum Zeitpunkt der Fälligkeit die Zahlung des Kammerbeitrages in einer Summe nicht möglich ist, können Sie einen schriftlichen Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung mit entsprechendem Vorschlag der Zahlungsweise (auf das Kalenderjahr 2021 begrenzt) stellen.
Bitte schicken Sie diesen Antrag zusammen mit Ihrem Selbsteinstufungsbogen an die Geschäftsstelle.
Wir sind berechtigt, Sie durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag zu veranlagen, wenn uns Ihre Selbsteinstufung nicht bis zum 1. März 2021 vorliegt. Dieser Beitragsbescheid wird berichtigt, wenn Sie binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit durch Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids nachgewiesen haben. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise eine von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung und/oder der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt werden. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Die Zahlung des Kammerbeitrags allein ist nicht ausreichend. Wir sind auch bei Zahlung des Kammerbeitrags berechtigt, Sie durch Beitragsbescheid zum Höchstbeitrag zu veranlagen, wenn uns Ihre Selbsteinstufung nicht bis zum 1. März 2021 vorliegt. Dieser Beitragsbescheid wird berichtigt, wenn Sie binnen Monatsfrist nach Zugang des Beitragsbescheides Ihre Einkünfte aus psychotherapeutischer Tätigkeit durch Vorlage Ihres Einkommensteuerbescheids 2019 nachgewiesen haben. Liegt dieser noch nicht vor, kann ersatzweise eine von Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater erstellte Gewinn- und Verlustrechnung und/oder der Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vorgelegt werden. Sofern Sie nicht steuerlich veranlagt werden, ist dies durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes nachzuweisen.
Der Beitrag ist grundsätzlich am 1. März 2021 fällig und innerhalb eines Monats zu entrichten.
Wenn Sie uns Ihre Selbsteinstufung zurückschicken, aber den Kammerbeitrag nicht bezahlen, wird er durch Beitragsbescheid festgesetzt und bei Nichtzahlung angemahnt. Beiträge, die nach zweimaliger, kostenpflichtiger Mahnung nicht gezahlt sind, werden zusammen mit einer Gebühr nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NRW beigetrieben.
In der Meldeverwaltung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren „Informationen zur Datenverarbeitung (Beitragsverwaltung)“ [PDF, 177 KB].