Der elektronische Heilberufsausweis für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Der Gesetzgeber hat im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt, dass wesentliche Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) von gesetzlich Krankenversicherten nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) oder einem entsprechenden Berufsausweis genutzt werden können. Der Heilberufsausweis für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePsychotherapeutenausweis, ePtA). 

Alle kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, den elektronischen Heilberufsausweis zu beantragen. In Privatpraxis tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen den Ausweis nur, wenn sie die Telematikinfrastruktur (TI) nutzen wollen.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beantragen den elektronischen Heilberufsausweis bei einem Vertrauensdiensteanbieter (VDA) ihrer Wahl.

Für einen reibungslosen Ablauf haben wir auf unserer Informationsseite zur Antragstellung wichtige Hinweise zusammengestellt. Am Ende dieser Hinweise sind die Portale der Anbieter verlinkt.

Wichtige Informationen zum Austausch von elektronischen Heilberufsausweisen und SMC-B-Praxiskarten

Seit dem 1. Juli 2026 können elektronische Heilberufsausweise (eHBA) und SMC-B-Praxiskarten der Generation 2.0 aus Sicherheitsgründen nicht mehr genutzt werden. Praxen, die den Austausch während der vorgesehenen Frist nicht vorgenommen haben, können damit nicht mehr auf die Telematikinfrastruktur (TI) und ihre Anwendungen zugreifen. Auch bestimmte eHBA der Generation 2.1 sind mit dem 1. Juli 2026 nicht mehr TI-fähig.

Hintergrund ist die Umstellung des Verschlüsslungsverfahrens von RSA auf ECC (siehe „Aktuelle Information TI-Verschlüsselungsalgorithmen: Umstellung von RSA auf ECC“ der gematik [externer Link]). Karten und Ausweise der Generation 2.0 verwenden noch das bisherige RSA-Verfahren und entsprechen damit nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen. 

Darüber hinaus müssen bestimmte eHBA der Generation 2.1 der Anbieter D-Trust und SHC+CARE aufgrund einer vom Hersteller beschriebenen Schwachstelle im Chip erneut ausgetauscht werden. Auch mit ihnen ist der Zugriff auf die TI nicht mehr möglich. Betroffene Karten erkennen Sie am Schriftzug „Idemia“ auf der Rückseite.

Was müssen betroffene Kammermitglieder jetzt tun?

Wenn Sie den Austausch noch nicht beantragt haben, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Anbieter. Je nach Auslastung kann es mehrere Wochen dauern, bis Sie Ihre neue Praxiskarte oder Ihren neuen eHBA erhalten. 

Weiterführende Informationen zum Austausch finden Sie bei Ihrem Kartenanbieter sowie bei der gematik [externer Link].