Wege in den Beruf

Die Berufsbezeichnungen für diejenigen, die psychotherapeutische Heilkunde ausüben dürfen, sind gesetzlich geschützt und die Zugänge zu diesen Berufen gesetzlich reguliert. Nur wer eine entsprechende Approbation und damit die staatliche Erlaubnis zur Ausübung eines Heilberufs besitzt, darf eine der zugelassenen Berufsbezeichnungen führen. Dazu gehören Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten (PP) und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJP), die nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung approbiert sind, und Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten, die ihre Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz in der seit 01.09.2020 geltenden Fassung erworben haben.

Bis auf Weiteres muss zwischen zwei Berufszugängen unterschieden werden. Das ergibt sich daraus, dass der Zugang zum Beruf der Psychotherapeutin/des Psychotherapeuten mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) neu geregelt wurde. Das Gesetz ist seit dem 01.09.2020 in Kraft. Während einer Übergangsfrist gelten die gesetzlichen Regelungen vor und nach der Reform nebeneinander. Welches Recht im individuellen Fall greift, ist abhängig davon, wann welche Qualifikationen erworben wurden bzw. werden. Die folgende Übersicht stellt vor dem Hintergrund der Reform die Wege in den Beruf dar. Sie dient dabei einer ersten Einordnung. Für weiterführende Fragen wenden Sie sich bitte an die Anlaufstellen der Universitäten und Hochschulen, an staatlich anerkannte Ausbildungsstätten oder an das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie  [externer Link].

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu diesen Themen keine Beratung anbieten kann.
 

Ausbildungsstätten

Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie führt eine Liste der aktuell staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in Nordrhein-Westfalen.