
Digitale Agenda
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den nächsten Jahren weiterhin beschäftigen und die psychotherapeutische Arbeit verändern. Sie kommt dabei mit einer hohen fachlichen Komplexität auf den Berufsstand zu. Noch erscheint vieles sperrig und die möglichen Auswirkungen auf den psychotherapeutischen Alltag sind nicht leicht zu fassen. Doch es ist wichtig, dass die Profession sich diesem dynamischen Zukunftsthema nicht verschließt. Vielmehr müssen sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten damit befassen, ob und wie sie neue Angebote in der Psychotherapie einsetzen. Generell müssen sie bei der Nutzung solcher Anwendungen besondere Sorgfaltspflichten beachten.
Mit der Digitalisierung einhergehende zentrale Themen für den Berufsstand sind der Datenschutz und die Vertraulichkeit als Basis der psychotherapeutischen Arbeit. Was bedeutet die Digitalisierung für den Zugang zu und die Speicherung von Daten zur psychischen Gesundheit? Was müssen Patientinnen und Patienten bei der – freiwilligen – Nutzung der elektrischen Patientenakte (ePA) beachten, wie können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beraten, wenn entsprechende Fragen an sie herangetragen werden? Wie werden sich digitale Anwendungen auf das Verhältnis zwischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Patientinnen oder Patienten auswirken? Mit diesen und weiteren Fragen muss sich die Profession auseinandersetzen.
Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner „Digitalen Agenda“ mit der Gesamtheit der Aspekte, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens für den Berufsstand und die Ausübung von Psychotherapie von großer Bedeutung sind. Allem voran muss sichergestellt werden, dass digitale Angebote fachlich qualifiziert verantwortet werden: Um eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung zu gewährleisten, dürfen Behandlungen über das Internet ausschließlich von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Nutzung von Gesundheits-Apps bei entsprechenden Indikationen muss psychotherapeutisch begleitet werden. Der Kammervorstand betont zudem: Digitale Angebote können die psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten gegebenenfalls ergänzen, intensivieren oder erleichtern – jedoch keinesfalls den direkten Kontakt ersetzen.
Als Mitglied der Landesgesundheitskonferenz Nordrhein-Westfalen (LGK NRW) hat die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen diese und weitere relevante Aspekte auch in die Entschließung „Digitalisierung im nordrhein-westfälischen Gesundheitssystem sinnvoll und sicher ausbauen“ [PDF, 315 KB] eingebracht. Sie wurde am 12. Dezember 2024 von den Mitgliedern der 32. LGK verabschiedet. Die LGK steht unter dem Vorsitz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW). In dem Gremium arbeiten alle maßgeblichen Akteurinnen und Akteure der gesundheitlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen mit, um relevanten gesundheitspolitischen Thema mit konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zu begegnen.
- Die Gesetzgebung ab 2020 im Überblick
Der Gesetzgeber ist damit befasst, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Den Blick auf dieses Ziel gerichtet wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Gesetze verabschiedet.
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) [externer Link] wurde am 19. Dezember 2019 rechtskräftig.
Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) [externer Link] trat am 20. Oktober 2020 in Kraft. Es legt Maßnahmen zur Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA), zu Versichertenrechten und zum Datenschutz in der Telematikinfrastruktur (TI) fest.
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgungs- und-Pflege-Modernisierungsgesetz, DVPMG) [externer Link] ist am 6. Juni 2021 in Kraft getreten. Unter anderem sieht es bei Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vor. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Gesundheits-Apps vollständig elektronisch verordnen, Versicherte können Daten aus von ihnen genutzten Gesundheits-Apps in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einstellen. Zudem wurden mit dem Gesetz rechtliche Grundlagen für neue digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen.
Das am 29. Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) [externer Link] verfolgt das Ziel, die digitale Infrastruktur in deutschen Krankenhäusern nachhaltig zu verbessern.
Hierzu wurde ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet, über den bis zum 31. Dezember 2023 Investitionen in Höhe von insgesamt bis zu 4,3 Milliarden Euro durch den Bund und die Länder kofinanziert wurden. Gefördert werden unter anderem digitale Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, telemedizinische Netzwerke sowie Maßnahmen zur IT- und Cybersicherheit. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Krankenhäuser nachweisen, dass sie die im § 19 KHSFV genannten digitalen Dienste implementiert haben. Erfolgt dieser Nachweis nicht, werden gemäß § 5 Absatz 3 KHZG Abschläge von bis zu 2 Prozent auf die DRG-Vergütung erhoben.Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) [externer Link] trat am 26. März 2024 in Kraft. Zentrale Themen darin sind die Einrichtung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten, das E-Rezept als verbindlicher Standard, die Telemedizin als fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung und die stärkere Integration von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in die Versorgungsprozesse.
Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) [externer Link] trat ebenfalls am 26. März 2024 in Kraft. Mit dem Gesetz sollen Gesundheitsdaten besser für die Forschung erschlossen werden – es sieht dafür eine dezentrale Gesundheitsdateninfrastruktur vor, die durch eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betrieben wird. Diese Stelle wird im Rahmen des Projekts „Improving HealthData@EU Preparedness for Germany“ (HDP4Germany) bis zum 31. August 2027 eingerichtet.
- Telematikinfrastruktur
Sensible medizinische Daten können nicht einfach weitgehend ungeschützt über das Internet ausgetauscht werden. Vielmehr muss für die elektronische Kommunikation zwischen den Akteurinnen und Akteuren im Gesundheitswesen ein sicherer Rahmen gegeben sein. Dieses sichere Gerüst für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen ist die Telematikinfrastruktur (TI) – als ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzerinnen und Nutzer (Personen und Institutionen) Zugang erhalten.
Für die Registrierung und die Anmeldung in der Telematikinfrastruktur wird ein Praxisausweis (SMC-B) benötigt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ihren Praxisausweis bzw. die SMC-B Karte bei einem zugelassenen Kartenhersteller (TSP = Trust Service Provider) beantragen. Die gematik bietet auf ihrer Internetseite in der Rubrik „Hersteller & Anbieter“ eine Übersicht der zugelassenen Produkte [externer Link]. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] informieren darüber, wie der Praxisausweis beantragt werden kann.Tauschaktion von SMC-B 2.0 zu 2.1 im Sommer 2025
Im Sommer 2025 startet eine flächendeckende Tauschaktion: Alle bisher ausgegebenen SMC-B der Version 2.0 müssen dann kostenfrei gegen die neue Version 2.1 ausgetauscht werden. Hintergrund ist, dass ab dem 1. Januar 2026 der Betrieb von SMC-B 2.0 in der TI eingestellt wird, da sie den aktuellen Sicherheits- und Funktionsanforderungen nicht mehr genügt. Für die Bestellung der neuen Karte wird eine gültige Vorgangsnummer benötigt, die über das NRW-Serviceportal beantragt werden kann.
Weitere Informationen zum Austauschverfahren sind auf den Internetseiten der jeweiligen Trust Service Provider (TSP) sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein (KVNO) und Westfalen-Lippe (KVWL) abrufbar.Erforderlich für den Zugang: der elektronische Heilberufsausweis
Viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) – von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über das eRezept bis hin zur elektronischen Patientenakte – erfordern den Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) der Generation 2.1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen diesen Ausweis, um sich eindeutig als Heilberufsangehörige auszuweisen und qualifizierte elektronische Signaturen (QES) zu erstellen.
Die aktuelle Kartengeneration 2.1 ersetzt schrittweise alle älteren Ausweise (z. B. Generation 0 oder 2.0),
die nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Ein Umstieg ist verpflichtend: eHBA der Generation 2.0 müssen bis spätestens Ende 2025 ersetzt werden, ältere Karten verlieren bereits jetzt ihre Gültigkeit. Ausgegeben wird der eHBA durch sogenannte Vertrauensdiensteanbieter (VDA), beispielsweise medisign oder SHC-Care. Für die Verifizierung der Antragsdaten ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zuständig. Auch wer bereits einen eHBA besitzt, muss für die neue Generation einen vollständigen Neuantrag stellen – einschließlich aktueller Identitätsprüfung und der erneuten Einreichung von Unterlagen.
Der elektronische Heilberufsausweis ermöglicht eine sichere, personenbezogene Teilnahme an digitalen TI-Anwendungen und bildet die Grundlage für eine rechtssichere Kommunikation im Gesundheitswesen.
Kommunikation im Medizinwesen
Mit Hilfe der Telematikinfrastruktur sollen alle Beteiligten im Gesundheitswesen, zum Beispiel Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Apotheken miteinander vernetzt werden. Über die „Datenautobahn für das Gesundheitswesen“ sollen sie schneller und einfacher miteinander kommunizieren und für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigte medizinische Informationen sicher austauschen können.Eine Voraussetzung für die sichere Datenübertragung sind Dienste für die Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Sie werden von verschiedenen Anbietern bereitgestellt und ermöglichen zwischen KIM-Nutzern den sicheren elektronischen Versand von Dokumenten sowie vertraulichen Nachrichten per E-Mail. Im Fachportal der gematik findet sich unter Anwendungen/KIM eine Übersicht der zugelassenen Anbieter [externer Link]. Weitere KIM-Anwendungen sind unter anderem der elektronische Versand von Arztbriefen, Befunden (Labordaten, Röntgenbilder), Heil- und Kostenplänen, dem elektronischen Notfalldatensatz und dem elektronischen Medikationsplan.
Erstattung von Kosten für Hard- und Software
Mit dem „E-Health-Gesetz“ wurde festgelegt, dass alle kassenzugelassenen Praxen ab dem 30. Juni 2019 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Die Aufwendungen für die notwendigen Komponenten (Hard- und Software) werden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erstattet: Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten eine monatliche TI-Pauschale zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten [externer Link], die für die Telematikinfrastruktur anfallen. Die konkrete Höhe der Pauschale und welche Komponenten und Dienste zur erforderlichen Ausstattung der Praxen gehören, legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für jeweils zwei Jahre fest.Fristen und Sanktionen
Verschiedene Komponenten der TI-Ausstattung tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Die Chips, der Konnektor und einige andere Komponenten müssen daher nach entsprechender Zeit durch neue ersetzt werden. Bitte behalten Sie die Laufzeit Ihrer TI-Komponenten im Blick und kümmern sich rechtzeitig um Ersatz.Seit dem 30. Juni 2024 sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß Digital-Gesetz verpflichtet, elektronische Arztbriefe zumindest empfangen zu können. Zudem wird die monatliche TI-Pauschale seit dem 01. März 2024 um 50% gekürzt, wenn Praxen nicht über eine von der KBV zertifizierte eArztbrief-Software verfügen. Ausgenommen sind lediglich Praxen, deren Hersteller das Modul noch nicht bereitgestellt hat.
Private Krankenversicherung unterstützt die Telematikinfrastruktur
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. engagiert sich als Mitgesellschafter der gematik, die die Telematikstruktur in Deutschland betreibt und weiterentwickelt, ebenfalls für ein zukunftsfähiges, sicheres und digitalisiertes Gesundheitswesen.Der Verband hat zwei Unternehmen mit der Entwicklung sogenannter digitaler Identitäten für Privatversicherte beauftragt. Eine digitale Identität bzw. die GesundheitsID stellt einen geschützten Account dar, der es Patientinnen und Patienten ermöglicht, sich in der Telematikinfrastruktur sicher zu authentifizieren. Beide Lösungen durchliefen erfolgreich das Zertifizierungsverfahren und sind von der gematik zugelassen.
Versicherte der privaten Krankenversicherung legen ihre GesundheitsID unabhängig von ihrem Besuch in einer Praxis selbst an. Im Praxisalltag benötigen sie ihre GesundheitsID, wenn sie elektronische Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur wie die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen wollen. Da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, benötigen sie ihre GesundheitsID zudem, um über den „Online Check-in“ in der App ihrer Versicherung Leistungserbringenden Zugriff auf ihre Akte zu gewähren.
- Die elektronische Patientenakte
Die elektronische Patientenakte (ePA) ist ein zentrales Element der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Sie dient der lebenslangen Speicherung medizinischer Behandlungsdaten und kann den Informationsaustausch im Versorgungsalltag unterstützen. Sofern Patientinnen und Patienten die ePA nicht nutzen wollen, müssen sie dies gegenüber ihrer Krankenkasse anzeigen.
2025 wurde die ePA bundesweit eingeführt; ihre Nutzung ist seit dem 1. Oktober 2025 verpflichtend. Für die psychotherapeutische Praxis gilt grundsätzlich: Die ePA ergänzt die Behandlung, ersetzt jedoch nicht die eigene Behandlungsdokumentation. Welche Punkte darüber hinaus bei der ePA-Nutzung zu beachten sind, zeigen die folgenden Abschnitte.
Welche technischen Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Für die Nutzung der ePA ist ein Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) erforderlich. Praxen benötigen hierfür einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA/ePtA), eine SMC-B-Karte (Praxisausweis), einen Konnektor oder alternativ ein zertifiziertes TI-Gateway sowie ein ePA-fähiges Praxisverwaltungssystem (PVS). Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sind zum Anschluss an die TI verpflichtet; bei fehlender Anbindung oder unvollständiger technischer Ausstattung drohen Honorarkürzungen.Worüber müssen Patientinnen und Patienten informiert werden?
Die allgemeine Information über Funktionsweise und Nutzung der ePA liegt bei den Krankenkassen. In der psychotherapeutischen Praxis besteht jedoch eine besondere Hinweispflicht, wenn hochsensible Daten in die ePA eingestellt werden sollen. In diesen Fällen ist darauf hinzuweisen, dass Patientinnen und Patienten der Speicherung widersprechen oder den Zugriff einschränken können. Entsprechende Widersprüche oder Einwilligungen sind in der Behandlungsdokumentation zu vermerken.Welche Daten kommen in die ePA?
Sofern kein Widerspruch vorliegt, wird die ePA mit Abrechnungsdaten der Krankenkassen sowie mit medizinischen Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext befüllt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stellen auf Wunsch der Patientinnen und Patienten insbesondere Befundberichte (z. B. das PTV 11) und Dokumente in die ePA ein, die andere Leistungserbringende bei der Mit- oder Weiterbehandlung unterstützen. Schriftliche Gesprächsaufzeichnungen oder Sitzungsnotizen müssen nicht übertragen werden. Eine Befüllungspflicht entfällt, wenn erhebliche therapeutische Gründe, Rechte Dritter oder der Schutz des Kindeswohls entgegenstehen.Welche Regelungen gelten für Kinder und Jugendliche?
Auch für Kinder und Jugendliche wird eine ePA angelegt, sobald sie gesetzlich krankenversichert sind. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres wird die ePA von den Sorgeberechtigten verwaltet, danach sind Jugendliche selbst verfügungsberechtigt. Bei unter 15-Jährigen kann es im Einzelfall angezeigt sein, auf das Einstellen von Daten in der ePA zu verzichten, etwa wenn dies aus therapeutischer Sicht nicht vertretbar wäre, Rechte Dritter berührt oder es den Schutz des Kindes oder Jugendlichen beeinträchtigen könnte. In diesen Fällen ist das Vorgehen in der Behandlungsdokumentation festzuhalten.Wie ist die Befüllung der ePA abzurechnen?
Wird ein Dokument in die ePA eingestellt, kann die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) abgerechnet werden, sofern zuvor keine andere Leistungserbringerin bzw. kein anderer Leistungserbringer in Praxis oder Krankenhaus ein Dokument eingestellt hat. Wurde die ePA bereits befüllt, ist das Einstellen weiterer Dokumente einmal im Behandlungsfall über die GOP 01647 berechnungsfähig; erfolgt dies ohne persönlichen Patientenkontakt, kann die GOP 01431 angesetzt werden.Was gilt für Privatpraxen und privatversicherte Patientinnen und Patienten?
Privatpraxen können sich seit September 2024 an die TI anbinden. Voraussetzung für den Erhalt einer SMC-B-Karte über die gematik sind ein elektronischer Heilberufsausweis sowie eine Bescheinigung über eine privatpsychotherapeutische Tätigkeit in Niederlassung, die von der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer ausgestellt wird. In NRW wenden sich Praxen dafür an die E-Mail-Adresse info@ptk-nrw.de.Private Krankenversicherungen können ihren Versicherten eine ePA zu Verfügung stellen, sind hierzu aber nicht verpflichtet. Die Akte entspricht in ihrer Struktur der ePA für gesetzlich Versicherte. Da privatversicherte Patientinnen und Patienten keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, erfolgt die Steuerung von Zugriffsrechten ausschließlich über die jeweilige Patienten-APP der privaten Krankenversicherung.
Weitergehende Informationen zur ePA gibt es hier:
- Psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat
Videotelefonate im Rahmen der Psychotherapie können bei großer Entfernung zwischen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut sinnvoll sein. Sie können beispielsweise nach einem Umzug oder im Rahmen eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes helfen, einen Therapeutenwechsel oder einen Therapieabbruch zu verhindern. In Ausnahmezeiten wie der COVID-19-Pandemie können sie die Versorgung unterstützen. Ebenso können Videotelefonate Menschen zugutekommen, die aufgrund körperlicher Einschränkungen Schwierigkeiten haben, regelmäßig eine Praxis aufzusuchen.
Mögliche Leistungen per Videosprechstunde
Mit der Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie [externer Link], die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat, würde die Nutzung von Videobehandlungen ausgeweitet. Erstmals können psychotherapeutische Sprechstunden sowie probatorische Sitzungen per Video durchgeführt und regulär abgerechnet werden. Hierzu wurden die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst.Zu den als Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen zählen nun psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, psychodiagnostische Testverfahren, antragspflichtige Leistungen der Richtlinienpsychotherapie sowie neuropsychologische Therapie gemäß Nr. 19 der Anlage I.
Rahmenbedingungen und Qualitätsanforderungen
Die persönliche Untersuchung bleibt weiterhin der empfohlene Standard für Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung. Eine ausschließliche Videobehandlung in der Eingangsdiagnostik ist nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen der Patientin oder des Patienten, zulässig. Zudem sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, auch im Rahmen von Videositzungen sicherzustellen, dass im Krisenfall eine angemessene Weiterbehandlung gewährleistet wird.Technische und organisatorische Anforderungen an Videosprechstunden sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [externer Link] geregelt.
Auch Hochschulambulanzen und psychiatrische Institutsambulanzen können Videosprechstunden anbieten.Mengenbegrenzungen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können bis zu 50 Prozent ihrer Patientinnen und Patienten im Quartal ausschließlich im Rahmen einer Videosprechstunde versorgen. Dabei ist unerheblich, ob die Patientinnen und Patienten der Praxis bekannt oder unbekannt sind. Im Juli 2025 haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) die Begrenzungsregelung entsprechend angepasst. Die Neuerung gilt rückwirkend ab dem 1. April 2025.
Die Obergrenze von 50 Prozent für Videosprechstunden für bekannte Patientinnen und Patienten gilt bereits seit dem 1. April 2025. Für Patientinnen und Patienten, die in den drei Quartalen zuvor nicht in der Praxis waren oder die neu in die Praxis kamen, lag die Obergrenze für Videosprechstunden bis zum 31. März 2025 bei 30 Prozent.
Die neue Obergrenze für Videosprechstunden gilt weiterhin nur für Patientinnen und Patienten, die ausschließlich per Video versorgt werden. Sie gilt nicht für Behandlungsfälle, bei denen im Quartal zusätzlich in der Praxis ein persönlicher Kontakt zwischen Patientin oder Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut stattfindet. Ebenfalls ausgenommen sind wie zuvor Behandlungsfälle, bei denen ausschließlichen Leistungen im organisierten Not(fall)dienst erbracht werden, oder die als Terminservicestellen (TSS)-Akutfall vermittelt wurden.Informationen für den Praxisalltag
Die Praxis-Info „Videogestützte Psychotherapie“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 01/2026] [PDF, 304 KB] informiert umfassend zu Einsatzmöglichkeiten und Regelungen für psychotherapeutische Leistungen per Videotelefonat. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einer Praxisinfo zur Videosprechstunde [Stand 11/2025] [PDF, 378 KB] alles Wichtige zur Durchführung von Videotelefonaten zusammengefasst und eine Vergütungsübersicht [Stand 7/2025] [PDF, 243 KB] erstellt. Eine Liste zertifizierter Videodienstanbieter kann auf der KBV-Themenseite zur Videosprechstunde [externer Link] heruntergeladen werden. Zudem bietet die KBV eine Patienteninformation zur Videosprechstunde in der Psychotherapiepraxis [PDF, 162 KB].
Erfahrungen der Profession mit Videobehandlungen spiegelt die Studie ,,Videobehandlung” der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) von November 2020 [PDF, 444 KB].
Regelungen für Privatversicherte
Die meisten Verträge privater Krankenkassen sehen in den tariflichen Bestimmungen keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung via Videosprechstunde vor. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen empfiehlt Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, sich bezüglich der Möglichkeiten, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zunächst an den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung [externer Link] zu orientieren.
Anfang 2022 vereinbarten die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. und die Beihilfe für Beamte und Beamtinnen, telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie auch nach der Pandemie weiterhin zu ermöglichen [externer Link]. Behandelnde können damit für jede Patientin bzw. jeden Patienten eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist. Die Abrechnungsempfehlung hierzu umfasst Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen. - Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Patientinnen und Patienten verordnen können, sind seit Oktober 2020 zugelassen und im Verzeichnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) [externer Link] aufgeführt.
Die Gesundheits-Apps sollen dabei helfen, Krankheiten und Behinderungen zu erkennen, zu behandeln oder zu lindern. Sie können auch dazu dienen, Krankheiten zu überwachen, mit Behinderungen und Verletzungen im Alltag besser zurechtzukommen, die Erfahrung der Selbstwirksamkeit im Alltag zu stärken und Rückfällen vorzubeugen (Rezidivprophylaxe). Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine verordnete Digitale Gesundheitsanwendung.Verordnung und Nutzung
Für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten stellt die Verordnung von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) die erste elektronische Anwendung dieser Art dar. Die gematik informiert hierzu in einem Video und einer Übersicht mit den wesentlichen Schritten zur Verordnung einer DiGA [externer Link].
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sollte stets die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut entscheiden, ob sich eine Anwendung für eine Patientin bzw. einen Patienten eignet. Die Nutzung der Anwendung sollte von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten begleitet werden. Zudem sind Diagnose und Indikation im unmittelbaren persönlichen Kontakt zu stellen. Für die Verordnung nutzen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten das Formular 16.
Die elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen wird derzeit im Rahmen einer Testphase erprobt. Nach Auskunft der gematik (Nationale Agentur für Digitale Medizin) ist die in Hamburg und Umland im Mai 2025 angelaufene Erprobung für mehrere Monate geplant. Ein bundesweiter Rollout in den vertragsärztlichen Praxen ist gemäß aktueller Abstimmung zwischen der Kassenärztlichenr Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) frühestens ab Anfang 2026 vorgesehen [externer Link]. Erforderliche Vorarbeiten in der technischen Infrastruktur konnten aufgrund fehlender Haushaltsmittel beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bislang nicht umgesetzt werden. Die gesetzlich vorgesehene Umstellung auf elektronische Verordnungen umfasst perspektivisch auch die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln sowie häuslicher Krankenpflege.
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben im Bundesmantelvertrag Regelungen zur elektronischen Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen (DiGA) sowie einen Zeitplan zur Umsetzung festgelegt.
Softwareanbieter sind verpflichtet, die erforderlichen Module zur DiGA-Verordnung spätestens bis zum 31. Dezember 2025 in ihre Systeme zu integrieren und der KBV die Umsetzung nachzuweisen. Praxen dürfen ausschließlich von der KBV zertifizierte Module zur elektronischen DiGA-Verordnung verwenden. Die Frist gewährleistet einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für die technische Umsetzung und die Bereitstellung durch die Anbieter.Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen sollten vor dem Einsatz einer DiGA Nutzen und Risiko sehr sorgsam abgewogen werden. Bevor eine DiGA bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zum Einsatz kommt, ist zu prüfen, ob sie für Kinder und Jugendliche geeignet ist und ein altersbezogener Wirksamkeitsnachweis für die Anwendung vorliegt. Auch die technische Kompetenz der jungen Patientinnen und Patienten gilt es zu berücksichtigen. Bei Kindern unter 14 Jahren dürfen die Eltern Einsicht in die Behandlung und die Arbeit mit einer DiGA verlangen, auch wenn dies aus fachlichen Gründen womöglich nicht sinnvoll ist. Einsichtsfähige Minderjährige müssen selbst einwilligen, dass ihre Eltern in die App schauen dürfen. Bei unter 16-Jährigen müssen ihre Sorgeberechtigten dem Vertrag mit einem App-Anbieter zustimmen.Aufklärung
Der Einsatz einer DiGA sollte vorab mit der Patientin oder dem Patienten besprochen werden.
Die Aufklärung vor einer Behandlung kann nicht allein über eine App erfolgen. Aufklärung und Einwilligung in die Behandlung erfordern grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeuten und Patientin bzw. Patient. Sie oder er sollte mit der Anwendung der DiGA einverstanden sein und über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Im Rahmen der Aufklärung ist auch auf die Datenschutzerklärung der App-Hersteller hinzuweisen. Über ggf. identifizierte Kontraindikationen einer DiGA ist die Patientin bzw. der Patient ebenfalls zu informieren. Die DiGA sollte dann nicht genutzt werden, auch wenn dies von Patientenseite ausdrücklich gewünscht wird.Sollte eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut eine DiGA verordnen, kann sie oder er für eventuell entstehende Behandlungsfehler oder individuelle Schäden der Patientin bzw. des Patienten haften. Bevor eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut eine DiGA verordnet, sollte sie oder er sich daher ausreichend über die Gesundheits-App informieren und ggf. ihre Qualität, Evidenz und Nutzbarkeit selbst überprüfen.
Abrechnung und Vergütung
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Ausstellung einer Erstverordnung einer DiGA in den Anhang 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) überführt worden. Damit ist sie Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen im EBM. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenpraxen erhalten für die Verordnung keine extra Vergütung. Der Hersteller rechnet die Kosten unter Bezug auf den verwendeten Freischaltcode direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.Für einige Digitale Gesundheitsanwendungen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) psychotherapeutische Tätigkeiten wie zum Beispiel „Verlaufskontrolle und Auswertung“ festgelegt. Für diese Apps erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenpraxen eine zusätzliche Vergütung. Ihre Höhe wird für jede Anwendung, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet wird, neu festgelegt. Für DiGAs in Erprobung hingegen gibt es eine einheitliche Pauschale. Detaillierte Informationen hierzu bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Praxisinfo Apps auf Rezept – Digitale Gesundheitsanwendungen: Hinweise zur Verordnung, Abrechnung und Vergütung [PDF, 227 KB].
Hinweise für die Behandlung von Privatversicherten
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen Digitale Gesundheitsanwendungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. keiner Zulassung durch eine Bundesbehörde wie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind zudem nicht an den Leistungsanspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen gebunden, der in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegt ist.Die Übernahme der Kosten für Digitale Gesundheitsanwendungen ist in der privaten Krankenversicherung nicht flächendeckend standardisiert. Tarifgemäß erstatten Versicherungsunternehmen viele Apps, die Behandelnde als medizinisch notwendig verschreiben. Voraussetzung ist, dass die Digitale Gesundheitsanwendung in den jeweiligen Versicherungstarif einbezogen wurde. In vielen neueren Tarifen ist dies der Fall; manche Versicherungen haben Gesundheits-Apps auch in ihre Bestandstarife aufgenommen. Eine Voraussetzung zur Kostenerstattung ist, dass die Gesundheits-App als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung zugelassen ist.
Damit die Kosten für eine Digitale Gesundheitsanwendung in der privaten Krankenversicherung erstattet werden, muss die Gesundheits-App von einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten verordnet worden sein. Am besten erkundigen sich Versicherte vor Einlösen einer Verordnung bei ihrer Versicherung zur Kostenübernahme. Privatversicherte können eine ihnen verordnete Digitale Gesundheitsanwendung auf der Homepage des Herstellers bestellen und herunterladen. Die Rechnung des Herstellers können sie bei ihrer Versicherung zwecks Kostenerstattung einreichen.
Weitere Informationen zur individuellen Erstattung von Gesundheits-Apps bieten die privaten Krankenversicherer.
Position der Kammer
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit, mithilfe digitaler Gesundheitsanwendungen die psychotherapeutische Versorgung zu unterstützen und zu verbessern. In ihrer Resolution zu DiGA vom 31. Oktober 2020 [PDF, 123 KB] hält sie aber auch eine Reihe von Kritikpunkten fest. Dazu gehört, dass der für den Einsatz im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung notwendige wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis der im DiGA-Verzeichnis gelisteten Anwendungen nicht ausreichend sichergestellt sei. Kritisch sieht die Kammer auch, dass Krankenkassen selbst ihren Versicherten die Nutzung von Gesundheits-Apps ermöglichen können. Erheblichen Nachbesserungsbedarf sieht die Kammer beim Datenschutz.Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen zu Apps in der Psychotherapie und ihrer Anwendung in der psychotherapeutischen Versorgung bietet die Praxis-Info „Digitale Gesundheitsanwendungen“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 11/2024] [PDF, 331 KB]. Hinweise zum Einsatz von Internetprogrammen in der Psychotherapie finden sich auch in dem Standpunkt Internet in der Psychotherapie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 06/2017] [PDF, 300 KB]. Darüber hinaus hat die Bundespsychotherapeutenkammer den Leitfaden für Internetprogramme im Praxisalltag [PDF, 123 KB] herausgegeben.
- Datenschutz und Datensicherheit
Die Themen Datenschutz und Vertraulichkeit als Basis der therapeutischen Arbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nehmen im Rahmen der Digitalisierung eine zentrale Stellung ein.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat vor dem Hintergrund der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den Themen Datenschutz und Schweigeflicht eine Praxis-Info „Datenschutz 2018“ [Stand 07/2018] [PDF, 138 KB] veröffentlicht. Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber mit Kassensitz und in Privatpraxis sind gesetzlich dazu verpflichtet, für den Datenschutz in ihrer Praxis zu sorgen. In Bezug auf die Telematikinfrastruktur gilt: Maßgeblich verantwortlich für die Sicherheit der Telematikinfrastruktur ist die gematik [externer Link]. Sofern die zugelassenen Komponenten vorschriftmäßig installiert und bestimmungsgemäß verwendet werden, können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber weder datenschutzrechtlich noch zivil- oder strafrechtlich für etwaige Sicherheitslücken in Haftung genommen werden (s. Informationsblatt der gematik zu Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur [Stand 06/2019] [PDF, 119 KB] und Whitepaper Datenschutz und Informationssicherheit in der Telematikinfrastruktur [Stand 06/2021] PDF, 789 KB].
Bei der Nutzung von IT-Systemen und insbesondere von Internetdiensten in der Praxis müssen Kassen- und Privatpraxen ausreichend technische Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) bietet hierfür Empfehlungen zur IT-Sicherheit in Praxen [externer Link], die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) hat zusammengestellt, wie Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können [externer Link].
Nutzung und Speicherung von Gesundheitsdaten
Mit dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) [externer Link] sollen Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen werden. Bisher wurden für Forschungszwecke nur abrechnungsbezogenen Daten herangezogen (z. B. die Abrechnung eines Tests). Die Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden nur zu Forschungszwecken herausgegeben, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zugestimmt hat („Opt-In“).
Durch das Gesetz wird dies in ein „Opt-out“-Verfahren umgewandelt: Versicherte müssen der Weitergabe der Daten zu Forschungszwecken ggf. aktiv widersprechen.Die Möglichkeit zur Nutzung der Daten aus der ePA zu Forschungszwecken wird erstmals ab Juli 2025 bestehen. Seit dem 15. Januar 2025 können Versicherte bei der Ombudstelle ihrer Krankenkasse Widerspruch dagegen einlegen, dass die Daten in ihrer ePA an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weitergeleitet werden. Voraussichtlich ab dem 15. Juli 2025 können sie der Weiternutzung der Daten insgesamt oder für bestimmte Zwecke auch direkt in der ePA-App der Krankenkasse widersprechen.
Zudem wird eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut. Voraussichtlich ab September 2025 können Krankenkassen dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit erstmalig Daten zur Weiternutzung bereitstellen.
Die Datenhaltung erfolgt jedoch dezentral an dem bisherigen Ort. So werden die Daten der elektronischen Patientenakte auf den Servern der ePA-Anbieter der Krankenkassen gespeichert.
Die Daten des E-Rezepts liegen im E-Rezept-Fachdienst. Er wird durch einen von der gematik ausgewählten Anbieter betrieben.Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten darauf hinweisen, wenn ein Gesundheitsrisiko vorliegt (z.B. bei der risikoadaptierten Krebsfrüherkennung oder im Rahmen einer Überprüfung der Arzneimittelsicherheit). Die Verarbeitung dieser Daten darf nur im Interesse der Betroffenen erfolgen. Verarbeitet eine Krankenkasse Daten entgegen den gesetzlichen Vorschriften, droht ihr ein Bußgeld.
Aktuell befindet sich der Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS) im Aufbau.
Er soll die grenzüberschreitende Datenverfügbarkeit erhöhen.
Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) werden erste Schritte zur Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum unternommen. Dazu gehört unter anderem, Gesundheitsdaten zur Sekundärnutzung verfügbar zu machen, Datenzugangsstellen einzurichten sowie Daten über sichere Verarbeitungsumgebungen bereitzustellen. Dies sieht auch der im Mai 2022 von der Europäischen Kommission vorgelegte Verordnungsentwurf zum Europäischen Gesundheitsdatenraum vor. Nähere Informationen hierzu bieten die Fragen und Antworten zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) des Bundesgesundheitsministeriums [externer Link] sowie die Europäische Kommission [externer Link].Position der privaten Krankenversicherung
Durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen bisher nur die Daten der gesetzlichen Krankenkassen in größerem Maße und schneller nutzbar gemacht werden. Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. fordert, in jedem Fall die gleiche Befugnis wie die gesetzlichen Krankenkassen zur Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten ihrer Versicherten zu erhalten.Informationen zu IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit
Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) [externer Link], das am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragt, eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen [PDF, 169 KB] zu entwickeln, die sämtliche Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit verbindlich festlegt. Auf ihrer Internetseite hat die KBV Informationen zur Umsetzung der IT-Richtlinie [externer Link] zusammengestellt. Auf Landesebene bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie und zu Datenschutzthemen. Eine Themenseite der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] weist auf die IT-Beratungsangebote und Seminarangebote der KVNO hin und bietet Links und Formulare. Eine Übersichtsseite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] bündelt Beispiele für in den Praxen zu implementierenden Maßnahmen.Die KBV hat mit einer weiteren vom Gesetzgeber beauftragten Richtlinie die Zertifizierung von Dienstleistern geregelt [Stand 07/2023] [PDF, 203 KB], die in IT-Sicherheitsfragen beraten und die Vorgaben der Sicherheitsrichtlinie umsetzen. Zudem hat die KBV ein Verzeichnis der zertifizierten Dienstleister nach § 390 SGB V [PDF, 185 KB] [Stand 05/2025] erstellt.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen, empfiehlt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sich an den Vorgaben der KBV zu Datenschutz und Datensicherheit [externer Link] zu orientieren.
Auch die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen [PDF, 97 KB] und das Heilberufsgesetz (HeilBerG) NRW [PDF, 421 KB] beinhalten Regelungen zum Datenschutz in der Psychotherapie.
Die 5. Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer hat in Ihrer 8. Sitzung am 3.12.2022 die Resolution Patientenrechte bei elektronischer Patientenakte und im geplanten „Europäischen Raum für Gesundheitsdaten“ wahren und schützen [PDF, 207 KB] verabschiedet.