
Digitale Agenda
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den nächsten Jahren weiterhin beschäftigen und die psychotherapeutische Arbeit verändern. Sie kommt dabei mit einer hohen fachlichen Komplexität auf den Berufsstand zu. Noch erscheint vieles sperrig und die möglichen Auswirkungen auf den psychotherapeutischen Alltag sind nicht leicht zu fassen. Doch es ist wichtig, dass die Profession sich diesem dynamischen Zukunftsthema nicht verschließt. Vielmehr müssen sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten damit befassen, ob und wie sie neue Angebote in der Psychotherapie einsetzen. Generell müssen sie bei der Nutzung solcher Anwendungen besondere Sorgfaltspflichten beachten.
Mit der Digitalisierung einhergehende zentrale Themen für den Berufsstand sind der Datenschutz und die Vertraulichkeit als Basis der psychotherapeutischen Arbeit. Was bedeutet die Digitalisierung für den Zugang zu und die Speicherung von Daten zur psychischen Gesundheit? Was müssen Patientinnen und Patienten bei der – freiwilligen – Nutzung der elektrischen Patientenakte (ePA) beachten, wie können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beraten, wenn entsprechende Fragen an sie herangetragen werden? Wie werden sich digitale Anwendungen auf das Verhältnis zwischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Patientinnen oder Patienten auswirken? Mit diesen und weiteren Fragen muss sich die Profession auseinandersetzen.
Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner „Digitalen Agenda“ mit der Gesamtheit der Aspekte, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens für den Berufsstand und die Ausübung von Psychotherapie von großer Bedeutung sind. Allem voran muss sichergestellt werden, dass digitale Angebote fachlich qualifiziert verantwortet werden: Um eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung zu gewährleisten, dürfen Behandlungen über das Internet ausschließlich von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Nutzung von Gesundheits-Apps bei entsprechenden Indikationen muss psychotherapeutisch begleitet werden. Der Kammervorstand betont zudem: Digitale Angebote können die psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten gegebenenfalls ergänzen, intensivieren oder erleichtern – jedoch keinesfalls den direkten Kontakt ersetzen.
Als Mitglied der Landesgesundheitskonferenz Nordrhein-Westfalen (LGK NRW) hat die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen diese und weitere relevante Aspekte auch in die Entschließung „Digitalisierung im nordrhein-westfälischen Gesundheitssystem sinnvoll und sicher ausbauen“ [PDF, 315 KB] eingebracht. Sie wurde am 12. Dezember 2024 von den Mitgliedern der 32. LGK verabschiedet. Die LGK steht unter dem Vorsitz des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW). In dem Gremium arbeiten alle maßgeblichen Akteurinnen und Akteure der gesundheitlichen Versorgung in Nordrhein-Westfalen mit, um relevanten gesundheitspolitischen Thema mit konkreten Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung zu begegnen.
- Die Gesetzgebung ab 2020 im Überblick
Der Gesetzgeber ist damit befasst, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Den Blick auf dieses Ziel gerichtet wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Gesetze verabschiedet.
Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) [externer Link] wurde am 19. Dezember 2019 rechtskräftig.
Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) [externer Link] trat am 20. Oktober 2020 in Kraft. Es legt Maßnahmen zur Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA), zu Versichertenrechten und zum Datenschutz in der Telematikinfrastruktur (TI) fest.
Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgungs- und-Pflege-Modernisierungsgesetz, DVPMG) [externer Link] ist am 6. Juni 2021 in Kraft getreten. Unter anderem sieht es bei Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vor. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Gesundheits-Apps vollständig elektronisch verordnen, Versicherte können Daten aus von ihnen genutzten Gesundheits-Apps in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einstellen. Zudem wurden mit dem Gesetz rechtliche Grundlagen für neue digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen.
Das am 29. Oktober 2020 in Kraft getretene Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) [externer Link] verfolgt das Ziel, die digitale Infrastruktur in deutschen Krankenhäusern nachhaltig zu verbessern.
Hierzu wurde ein Krankenhauszukunftsfonds (KHZF) eingerichtet, über den bis zum 31. Dezember 2023 Investitionen in Höhe von insgesamt bis zu 4,3 Milliarden Euro durch den Bund und die Länder kofinanziert wurden. Gefördert werden unter anderem digitale Patientenportale, die elektronische Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen, telemedizinische Netzwerke sowie Maßnahmen zur IT- und Cybersicherheit. Seit dem 1. Januar 2025 müssen Krankenhäuser nachweisen, dass sie die im § 19 KHSFV genannten digitalen Dienste implementiert haben. Erfolgt dieser Nachweis nicht, werden gemäß § 5 Absatz 3 KHZG Abschläge von bis zu 2 Prozent auf die DRG-Vergütung erhoben.Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) [externer Link] trat am 26. März 2024 in Kraft. Zentrale Themen darin sind die Einrichtung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten, das E-Rezept als verbindlicher Standard, die Telemedizin als fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung und die stärkere Integration von Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) in die Versorgungsprozesse.
Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) [externer Link] trat ebenfalls am 26. März 2024 in Kraft. Mit dem Gesetz sollen Gesundheitsdaten besser für die Forschung erschlossen werden – es sieht dafür eine dezentrale Gesundheitsdateninfrastruktur vor, die durch eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) betrieben wird. Diese Stelle wird im Rahmen des Projekts „Improving HealthData@EU Preparedness for Germany“ (HDP4Germany) bis zum 31. August 2027 eingerichtet.
- Telematikinfrastruktur
Sensible medizinische Daten können nicht einfach weitgehend ungeschützt über das Internet ausgetauscht werden. Vielmehr muss für die elektronische Kommunikation zwischen den Akteurinnen und Akteuren im Gesundheitswesen ein sicherer Rahmen gegeben sein. Dieses sichere Gerüst für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen ist die Telematikinfrastruktur (TI) – als ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzerinnen und Nutzer (Personen und Institutionen) Zugang erhalten.
Für die Registrierung und die Anmeldung in der Telematikinfrastruktur wird ein Praxisausweis (SMC-B) benötigt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ihren Praxisausweis bzw. die SMC-B Karte bei einem zugelassenen Kartenhersteller (TSP = Trust Service Provider) beantragen. Die gematik bietet auf ihrer Internetseite in der Rubrik „Hersteller & Anbieter“ eine Übersicht der zugelassenen Produkte [externer Link]. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] informieren darüber, wie der Praxisausweis beantragt werden kann.Tauschaktion von SMC-B 2.0 zu 2.1 im Sommer 2025
Im Sommer 2025 startet eine flächendeckende Tauschaktion: Alle bisher ausgegebenen SMC-B der Version 2.0 müssen dann kostenfrei gegen die neue Version 2.1 ausgetauscht werden. Hintergrund ist, dass ab dem 1. Januar 2026 der Betrieb von SMC-B 2.0 in der TI eingestellt wird, da sie den aktuellen Sicherheits- und Funktionsanforderungen nicht mehr genügt. Für die Bestellung der neuen Karte wird eine gültige Vorgangsnummer benötigt, die über das NRW-Serviceportal beantragt werden kann.
Weitere Informationen zum Austauschverfahren sind auf den Internetseiten der jeweiligen Trust Service Provider (TSP) sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein (KVNO) und Westfalen-Lippe (KVWL) abrufbar.Erforderlich für den Zugang: der elektronische Heilberufsausweis
Viele Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) – von der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) über das eRezept bis hin zur elektronischen Patientenakte – erfordern den Besitz eines elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) der Generation 2.1. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen diesen Ausweis, um sich eindeutig als Heilberufsangehörige auszuweisen und qualifizierte elektronische Signaturen (QES) zu erstellen.
Die aktuelle Kartengeneration 2.1 ersetzt schrittweise alle älteren Ausweise (z. B. Generation 0 oder 2.0),
die nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Ein Umstieg ist verpflichtend: eHBA der Generation 2.0 müssen bis spätestens Ende 2025 ersetzt werden, ältere Karten verlieren bereits jetzt ihre Gültigkeit. Ausgegeben wird der eHBA durch sogenannte Vertrauensdiensteanbieter (VDA), beispielsweise medisign oder SHC-Care. Für die Verifizierung der Antragsdaten ist die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zuständig. Auch wer bereits einen eHBA besitzt, muss für die neue Generation einen vollständigen Neuantrag stellen – einschließlich aktueller Identitätsprüfung und der erneuten Einreichung von Unterlagen.
Der elektronische Heilberufsausweis ermöglicht eine sichere, personenbezogene Teilnahme an digitalen TI-Anwendungen und bildet die Grundlage für eine rechtssichere Kommunikation im Gesundheitswesen.
Kommunikation im Medizinwesen
Mit Hilfe der Telematikinfrastruktur sollen alle Beteiligten im Gesundheitswesen, zum Beispiel Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Apotheken miteinander vernetzt werden. Über die „Datenautobahn für das Gesundheitswesen“ sollen sie schneller und einfacher miteinander kommunizieren und für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigte medizinische Informationen sicher austauschen können.Eine Voraussetzung für die sichere Datenübertragung sind Dienste für die Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Sie werden von verschiedenen Anbietern bereitgestellt und ermöglichen zwischen KIM-Nutzern den sicheren elektronischen Versand von Dokumenten sowie vertraulichen Nachrichten per E-Mail. Im Fachportal der gematik findet sich unter Anwendungen/KIM eine Übersicht der zugelassenen Anbieter [externer Link]. Weitere KIM-Anwendungen sind unter anderem der elektronische Versand von Arztbriefen, Befunden (Labordaten, Röntgenbilder), Heil- und Kostenplänen, dem elektronischen Notfalldatensatz und dem elektronischen Medikationsplan.
Erstattung von Kosten für Hard- und Software
Mit dem „E-Health-Gesetz“ wurde festgelegt, dass alle kassenzugelassenen Praxen ab dem 30. Juni 2019 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Die Aufwendungen für die notwendigen Komponenten (Hard- und Software) werden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erstattet: Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten eine monatliche TI-Pauschale zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten [externer Link], die für die Telematikinfrastruktur anfallen. Die konkrete Höhe der Pauschale und welche Komponenten und Dienste zur erforderlichen Ausstattung der Praxen gehören, legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für jeweils zwei Jahre fest.Fristen und Sanktionen
Verschiedene Komponenten der TI-Ausstattung tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Die Chips, der Konnektor und einige andere Komponenten müssen daher nach entsprechender Zeit durch neue ersetzt werden. Bitte behalten Sie die Laufzeit Ihrer TI-Komponenten im Blick und kümmern sich rechtzeitig um Ersatz.Seit dem 30. Juni 2024 sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gemäß Digital-Gesetz verpflichtet, elektronische Arztbriefe zumindest empfangen zu können. Zudem wird die monatliche TI-Pauschale seit dem 01. März 2024 um 50% gekürzt, wenn Praxen nicht über eine von der KBV zertifizierte eArztbrief-Software verfügen. Ausgenommen sind lediglich Praxen, deren Hersteller das Modul noch nicht bereitgestellt hat.
Private Krankenversicherung unterstützt die Telematikinfrastruktur
Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. engagiert sich als Mitgesellschafter der gematik, die die Telematikstruktur in Deutschland betreibt und weiterentwickelt, ebenfalls für ein zukunftsfähiges, sicheres und digitalisiertes Gesundheitswesen.Der Verband hat zwei Unternehmen mit der Entwicklung sogenannter digitaler Identitäten für Privatversicherte beauftragt. Eine digitale Identität bzw. die GesundheitsID stellt einen geschützten Account dar, der es Patientinnen und Patienten ermöglicht, sich in der Telematikinfrastruktur sicher zu authentifizieren. Beide Lösungen durchliefen erfolgreich das Zertifizierungsverfahren und sind von der gematik zugelassen.
Versicherte der privaten Krankenversicherung legen ihre GesundheitsID unabhängig von ihrem Besuch in einer Praxis selbst an. Im Praxisalltag benötigen sie ihre GesundheitsID, wenn sie elektronische Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur wie die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen wollen. Da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, benötigen sie ihre GesundheitsID zudem, um über den „Online Check-in“ in der App ihrer Versicherung Leistungserbringenden Zugriff auf ihre Akte zu gewähren.
- Die elektronische Patientenakte
Seit 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Versicherte, die die ePA nicht nutzen möchten, müssen seit Januar 2025 bei ihrer Krankenkasse aktiv widersprechen, dass eine Akte für sie eingerichtet wird (Opt-out-Verfahren). Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die ePA in eine breite Anwendung bringen.
Erprobung in Modellregionen
Die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) wurde im Vorfeld des am 29. April 2025 gestarteten bundesweiten Rollouts durch eine mehrstufige Erprobungsphase vorbereitet.
In Modellregionen wurde die ePA ab dem 15. Januar 2025 unter realen Versorgungsbedingungen getestet. Rund 300 medizinische Einrichtungen beteiligten sich an der Erprobung. Ziel war, die technische Funktionsfähigkeit der Akte, ihre Integrationsfähigkeit in bestehende Prozesse sowie die Nutzbarkeit zentraler Funktionen wie Dokumentenupload und Medikationsübersicht zu evaluieren.Im Verlauf der Erprobung traten verschiedene technische und organisatorische Herausforderungen auf. Neben temporären Ausfällen und längeren Reaktionszeiten bei der Kartenlesung bestanden Unsicherheiten im Umgang mit den Anwendungen. Auch die ärztliche Aufklärungspflicht im Rahmen des Opt-out-Verfahrens wurde ein Belastungsfaktor, da unterstützende Informationsmaterialien zunächst nur eingeschränkt verfügbar waren. Darüber hinaus wurden datenschutzrechtliche Fragestellungen hinsichtlich des differenzierten Zugriffs auf sensible Informationen thematisiert.
Insgesamt zeigte die Erprobungsphase, dass neben der technischen Zuverlässigkeit insbesondere tragfähige Kommunikations- und Unterstützungsstrukturen für eine erfolgreiche und patientengerechte Implementierung der ePA auf- bzw. auszubauen sind. Die ursprünglich für Februar 2025 vorgesehene Einführung der ePA war daher auf den 29. April 2025 verschoben worden. Einzelne Funktionalitäten, beispielsweise der digitale Medikationsprozess, wurden auf das Jahr 2026 verlagert.
Ab Oktober 2025 wird die Nutzung der ePA verpflichtend. Bis dahin können Praxen selbst entscheiden, ab wann sie mit der ePA arbeiten.
Speicherort für Gesundheitsdaten
Die ePA ist ein lebenslanger Speicherort für persönliche Gesundheitsdaten. Sie soll zunächst u. a. für den digital gestützten Medikationsprozess verwendet werden. Später sollen eine Patientenkurzakte, Krankenhausentlassbriefe und Laborbefunde hinzukommen. Auch der elektronische Medikationsplan und die Notfalldaten von Versicherten sollen künftig hinterlegt sein. Die Patientin bzw. der Patient entscheidet, wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf. Dabei besteht die Möglichkeit, der Übermittlung und Speicherung von Daten zu widersprechen.Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können in der Akte gespeicherte Daten mithilfe ihres eHBA (elektronischer Heilberufsausweis (eHBA) oder ePTA 2.0 (elektronischer Psychotherapeutenausweis) lesen und/oder durch Daten aus der Psychotherapie ergänzen. Ebenso können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheken, Pflege- und Reha-Einrichtungen sowie weitere in die Versorgung eingebundene Leistungserbringende die ePA nutzen, sofern die Einwilligung der oder des Versicherten hierfür vorliegt. Die Nutzung der Akte ersetzt allerdings nicht die Kommunikation zwischen Behandelnden oder den Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bleibt zudem die eigene Dokumentation die maßgebliche Grundlage für all ihre Therapieentscheidungen. Dabei sind sie ebenso wie Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten zu informieren, welche Befunde, Arztbriefe etc. sie in deren Akte hinterlegen. Bei hochsensiblen Informationen wie z. B. einem Vermerk über eine psychische Erkrankung müssen Patientinnen und Patienten darauf hingewiesen werden, dass sie der Dokumentation dieser Daten widersprechen können.Informationsangebote zur ePA
Die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium haben die Aufgabe, Versicherte zur ePA zu informieren. Doch auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten hierzu beraten können und über Nutzen und Risiken der Speicherung von Daten zur psychischen Gesundheit aufklären, wenn Patientinnen und Patienten oder Sorgeberechtigte mit Fragen auf sie zukommen.Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat hierfür eine Reihe von Informationsblättern zusammengestellt: für erwachsene Patientinnen und Patienten [PDF, 255 KB], für erwachsene Patientinnen und Patienten in leichter Sprache [PDF, 259 KB], für Jugendliche ab 15 Jahren [PDF, 292 KB], für Jugendliche ab 15 Jahren in leichter Sprache [PDF, 261 KB], für Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren [PDF, 288 KB], für Sorgeberechtigte von Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren in leichter Sprache [PDF, 269 KB].
Informationen zur ePA finden sich online bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen Lippe [externer Link] und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein [externer Link].
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet online u. a. die Aufzeichnung der Infoveranstaltung ,,gematik digital: ePA für alle” vom 02. Oktober 2024 [externer Link].
Zur Einführung der elektronischen Patientenakte stellt die KBV ein Starterpaket für Praxen bereit.
Es beinhaltet ein Serviceheft in der Reihe PraxisWissen [Stand 04/2025] [PDF, 11 MB], ein Infoblatt für den täglichen Gebrauch der ePA [Stand 04/2025] [PDF 69 KB] und ein Schaubild zur ePA in der Praxis [Stand 04/2025] [PDF 93 KB]. Des Weiteren können Poster und eine Patienteninformation für das Wartezimmer [externer Link] heruntergeladen werden.
Über die Themenseite der KBV zur Einführung der ePA [externer Link] sind auch Angebote wie eine mit sechs CME-Punkten zertifizierte Online-Fortbildung und diverse Kurzvideos zur ePA erreichbar.Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) [externer Link] hat auf seiner Webseite neben weiteren Informationen Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) zur ePA zusammengestellt.
Die ePA für Kinder und Jugendliche
Die ePA eröffnet neue Möglichkeiten, medizinische Informationen auch bei der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sicher und effizient zu verwalten. Versicherte unter 15 Jahren benötigen für die Aktivierung ihrer elektronischen Akte die Einwilligung ihrer Sorgeberechtigten; ab Vollendung des 15. Lebensjahres entscheidet die oder der Minderjährige selbst über Umfang, Einsichtsberechtigungen und Inhalt der ePA. Im Rahmen der psychotherapeutischen Behandlung ist sicherzustellen, dass die Übermittlung von Diagnosen und Daten nur nach ausdrücklicher Aufklärung und Einwilligung erfolgt. Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer sind daher verpflichtet, die technische Nutzung der ePA im Beisein der Sorgeberechtigten zu erläutern und die besonderen datenschutzrechtlichen Vorgaben bei Minderjährigen zu beachten.Weitere Informationen zur ePA bieten die Patienteninformationen der BPtK für Jugendliche und Sorgeberechtigte (PDF-Downloads s. vorheriger Absatz „Informationsangebote zur ePA“).
Die elektronische Patientenakte für Privatversicherte
Privatversicherte können eine elektronische Patientenakte (ePA) nutzen, sofern ihre Krankenversicherung dies anbietet. Die Nutzung ist freiwillig und erfolgt nur nach vorheriger Information durch die Versicherung. Erst wenn Versicherte nicht widersprechen, kann eine ePA für sie angelegt werden. Ihr Recht, die ePA abzulehnen, können sie auch später noch einsetzen.Für die Nutzung ihrer Akte benötigen Privatversicherte eine ePA-App, über die sie Dokumente einsehen, verwalten und Zugriffsrechte steuern können. Der Zugang erfolgt über eine Krankenversichertennummer und eine digitale Gesundheits-ID. Beide werden bei der jeweiligen Versicherung beantragt. Nach einer einmaligen Identifikation wird die Gesundheits-ID einem Smartphone zugeordnet, das den gesicherten Zugang ermöglicht.
Leistungserbringende können Dokumente in die ePA hochladen, wenn ihnen der Zugriff gewährt wurde und das Einverständnis der Versicherten vorliegt. Eine Verpflichtung zur Befüllung besteht nicht.
Der Zugriff für Leistungserbringende kann jederzeit widerrufen werden. Gesundheitsdaten von Privatversicherten werden bislang nicht für Forschungszwecke bereitgestellt.Nutzung der Daten für Forschungszwecke
Sofern die oder der Versicherte nicht widerspricht, sollen die in der elektronischen Patientenakte (ePA) gespeicherten Gesundheitsdaten dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Verfügung gestellt werden. Die Daten sollen ausschließlich zur Forschung und nur nach Antrag genutzt werden dürfen. Zudem ermöglicht das Gesundheitsdatennutzungsgesetz gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, Abrechnungsdaten zu nutzen, um ihre Versicherten auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder auf Früherkennungsuntersuchungen aktiv anzusprechen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Datenschutz und Datensicherheit“.
- Psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat
Videotelefonate im Rahmen der Psychotherapie können bei großer Entfernung zwischen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut sinnvoll sein. Sie können beispielsweise nach einem Umzug oder im Rahmen eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes helfen, einen Therapeutenwechsel oder einen Therapieabbruch zu verhindern. In Ausnahmezeiten wie der COVID-19-Pandemie können sie die Versorgung unterstützen. Ebenso können Videotelefonate Menschen zugutekommen, die aufgrund körperlicher Einschränkungen Schwierigkeiten haben, regelmäßig eine Praxis aufzusuchen.
Erweiterung der Videosprechstunde zum 01.01.2025
Mit der Neufassung der Psychotherapie-Richtlinie [externer Link], die zum 1. Januar 2025 in Kraft trat, wird die Nutzung von Videobehandlungen ausgeweitet. Erstmals können psychotherapeutische Sprechstunden sowie probatorische Sitzungen per Video durchgeführt und regulär abgerechnet werden. Hierzu wurden die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) angepasst.Zu den als Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen zählen nun psychotherapeutische Sprechstunden, probatorische Sitzungen, psychodiagnostische Testverfahren, antragspflichtige Leistungen der Richtlinienpsychotherapie sowie neuropsychologische Therapie gemäß Nr. 19 der Anlage I.
Rahmenbedingungen und Qualitätsanforderungen
Die persönliche Untersuchung bleibt weiterhin der empfohlene Standard für Diagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung. Eine ausschließliche Videobehandlung in der Eingangsdiagnostik ist nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa bei gesundheitlichen Einschränkungen der Patientin oder des Patienten, zulässig. Zudem sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, auch im Rahmen von Videositzungen sicherzustellen, dass im Krisenfall eine angemessene Weiterbehandlung gewährleistet wird.Technische und organisatorische Anforderungen an Videosprechstunden sind in der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [externer Link] geregelt.
Aufhebung der bisherigen Mengengrenzen
Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) hebt die bisherigen Begrenzungen für Videosprechstunden auf. Die seit 2022 geltende Fallzahl- und Leistungsbegrenzung von 30 Prozent entfällt. Dies bedeutet, dass psychotherapeutische Leistungen nicht mehr in einem festen Kontingent für den Videokontakt limitiert sind. Zudem wird die Möglichkeit erweitert, Videosprechstunden in Hochschulambulanzen und psychiatrischen Institutsambulanzen anzubieten.Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einer PraxisInfo zur Videosprechstunde [Stand 4/2025] [PDF, 275 KB] alles Wichtige zur Durchführung von Videotelefonaten zusammengefasst und eine Vergütungsübersicht [Stand 4/2025] [PDF, 284 KB] erstellt. Die KBV listet auf ihrer Internetseite zudem zertifizierte Videodienstanbieter [externer Link] und bietet Patienteninformation zur Videosprechstunde in der Psychotherapiepraxis [PDF, 162 KB].
Erfahrungen der Profession mit Videobehandlungen spiegelt die Studie ,,Videobehandlung” der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) von November 2020 [PDF, 444 KB].
Regelungen für Privatversicherte
Die meisten Verträge privater Krankenkassen sehen in den tariflichen Bestimmungen keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung via Videosprechstunde vor. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen empfiehlt Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, sich bezüglich der Möglichkeiten, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zunächst an den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung [externer Link] zu orientieren.
Anfang 2022 vereinbarten die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. und die Beihilfe für Beamte und Beamtinnen, telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie auch nach der Pandemie weiterhin zu ermöglichen [externer Link]. Behandelnde können damit für jede Patientin bzw. jeden Patienten eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist. Die Abrechnungsempfehlung hierzu umfasst Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen. - Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)
Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Patientinnen und Patienten verordnen können, sind seit Oktober 2020 zugelassen und im Verzeichnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) [externer Link] aufgeführt.
Die Gesundheits-Apps sollen dabei helfen, Krankheiten und Behinderungen zu erkennen, zu behandeln oder zu lindern. Sie können auch dazu dienen, Krankheiten zu überwachen, mit Behinderungen und Verletzungen im Alltag besser zurechtzukommen, die Erfahrung der Selbstwirksamkeit im Alltag zu stärken und Rückfällen vorzubeugen (Rezidivprophylaxe). Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine verordnete Digitale Gesundheitsanwendung.Verordnung und Nutzung
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sollte stets die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut entscheiden, ob sich eine Anwendung für eine Patientin bzw. einen Patienten eignet. Die Nutzung der Anwendung sollte von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten begleitet werden. Zudem sind Diagnose und Indikation im unmittelbaren persönlichen Kontakt zu stellen. Für die Verordnung nutzen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten das Formular 16.Seit dem 1. Januar 2025 sollen DiGA – so wie jetzt bereits eRezepte – ausschließlich elektronisch verordnet werden. Seit Oktober 2024 muss hierfür eine von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierte Praxissoftware verwendet werden [externer Link]. Die Patientin oder der Patient kann die auf seiner elektronischen Gesundheitskarte gespeicherte Verordnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen und erhält von der Krankenkasse einen Freischaltcode für die Anwendung. Nachdem die oder der Versicherte die DiGA mit dem Freischaltcode aktiviert hat, kann sie für den verordneten Zeitraum genutzt werden. Neigt sich der verordnete und freigeschaltete Nutzungszeitraum dem Ende zu, sollten Patientin bzw. Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemeinsam entscheiden, ob die Nutzung der Gesundheits-App den gewünschten positiven Effekt erbracht hat und ggf. eine Fortsetzung der Nutzung sinnvoll erscheint und erneut verordnet werden sollte.
Behandlung von Kindern und Jugendlichen
Angesichts der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen sollten vor dem Einsatz einer DiGA Nutzen und Risiko sehr sorgsam abgewogen werden. Bevor eine DiGA bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen zum Einsatz kommt, ist zu prüfen, ob sie für Kinder und Jugendliche geeignet ist und ein altersbezogener Wirksamkeitsnachweis für die Anwendung vorliegt. Auch die technische Kompetenz der jungen Patientinnen und Patienten gilt es zu berücksichtigen. Bei Kindern unter 14 Jahren dürfen die Eltern Einsicht in die Behandlung und die Arbeit mit einer DiGA verlangen, auch wenn dies aus fachlichen Gründen womöglich nicht sinnvoll ist. Einsichtsfähige Minderjährige müssen selbst einwilligen, dass ihre Eltern in die App schauen dürfen. Bei unter 16-Jährigen müssen ihre Sorgeberechtigten dem Vertrag mit einem App-Anbieter zustimmen.Aufklärung
Der Einsatz einer DiGA sollte vorab mit der Patientin oder dem Patienten besprochen werden.
Die Aufklärung vor einer Behandlung kann nicht allein über eine App erfolgen. Aufklärung und Einwilligung in die Behandlung erfordern grundsätzlich einen unmittelbaren Kontakt zwischen Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeuten und Patientin bzw. Patient. Sie oder er sollte mit der Anwendung der DiGA einverstanden sein und über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen. Im Rahmen der Aufklärung ist auch auf die Datenschutzerklärung der App-Hersteller hinzuweisen. Über ggf. identifizierte Kontraindikationen einer DiGA ist die Patientin bzw. der Patient ebenfalls zu informieren. Die DiGA sollte dann nicht genutzt werden, auch wenn dies von Patientenseite ausdrücklich gewünscht wird.Sollte eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut eine DiGA verordnen, kann sie oder er für eventuell entstehende Behandlungsfehler oder individuelle Schäden der Patientin bzw. des Patienten haften. Bevor eine Psychotherapeutin oder ein Psychotherapeut eine DiGA verordnet, sollte sie oder er sich daher ausreichend über die Gesundheits-App informieren und ggf. ihre Qualität, Evidenz und Nutzbarkeit selbst überprüfen.
Abrechnung und Vergütung
Seit dem 1. Januar 2023 ist die Ausstellung einer Erstverordnung einer DiGA in den Anhang 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) überführt worden. Damit ist sie Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen im EBM. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenpraxen erhalten für die Verordnung keine extra Vergütung. Der Hersteller rechnet die Kosten unter Bezug auf den verwendeten Freischaltcode direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse ab.Für einige Digitale Gesundheitsanwendungen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) psychotherapeutische Tätigkeiten wie zum Beispiel „Verlaufskontrolle und Auswertung“ festgelegt. Für diese Apps erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenpraxen eine zusätzliche Vergütung. Ihre Höhe wird für jede Anwendung, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet wird, neu festgelegt. Für DiGAs in Erprobung hingegen gibt es eine einheitliche Pauschale. Detaillierte Informationen hierzu bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Praxisinfo Apps auf Rezept – Digitale Gesundheitsanwendungen: Hinweise zur Verordnung, Abrechnung und Vergütung [PDF, 227 KB].
Hinweise für die Behandlung von Privatversicherten
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen Digitale Gesundheitsanwendungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. keiner Zulassung durch eine Bundesbehörde wie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind zudem nicht an den Leistungsanspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen gebunden, der in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegt ist.Die Übernahme der Kosten für Digitale Gesundheitsanwendungen ist in der privaten Krankenversicherung noch nicht flächendeckend standardisiert. Tarifgemäß erstatten Versicherungsunternehmen viele Apps, die Behandelnde als medizinisch notwendig verschreiben. Voraussetzung ist, dass die Digitale Gesundheitsanwendung in den jeweiligen Versicherungstarif einbezogen wurde. In vielen neueren Tarifen ist dies der Fall; manche Versicherungen haben Gesundheits-Apps auch in ihre Bestandstarife aufgenommen. Eine Voraussetzung zur Kostenerstattung ist, dass die Gesundheits-App als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung zugelassen ist.
Damit die Kosten für eine Digitale Gesundheitsanwendung in der privaten Krankenversicherung erstattet werden, muss die Gesundheits-App von einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten verordnet worden sein. Am besten erkundigen sich Versicherte vor Einlösen einer Verordnung bei ihrer Versicherung zur Kostenübernahme. Privatversicherte können eine ihnen verordnete Digitale Gesundheitsanwendung auf der Homepage des Herstellers bestellen und herunterladen. Die Rechnung des Herstellers können sie bei ihrer Versicherung zwecks Kostenerstattung einreichen.
Weitere Informationen zur individuellen Erstattung von Gesundheits-Apps bieten die privaten Krankenversicherer.
Position der Kammer
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit, mithilfe digitaler Gesundheitsanwendungen die psychotherapeutische Versorgung zu unterstützen und zu verbessern. In ihrer Resolution zu DiGA vom 31. Oktober 2020 [PDF, 123 KB] hält sie aber auch eine Reihe von Kritikpunkten fest. Dazu gehört, dass der für den Einsatz im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung notwendige wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis der im DiGA-Verzeichnis gelisteten Anwendungen nicht ausreichend sichergestellt sei. Kritisch sieht die Kammer auch, dass Krankenkassen selbst ihren Versicherten die Nutzung von Gesundheits-Apps ermöglichen können. Erheblichen Nachbesserungsbedarf sieht die Kammer beim Datenschutz.Weiterführende Informationen
Ausführliche Informationen zu Apps in der Psychotherapie und ihrer Anwendung in der psychotherapeutischen Versorgung bietet die Praxis-Info „Digitale Gesundheitsanwendungen“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 11/2024] [PDF, 331 KB]. Hinweise zum Einsatz von Internetprogrammen in der Psychotherapie finden sich auch in dem Standpunkt Internet in der Psychotherapie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 06/2017] [PDF, 300 KB]. Darüber hinaus hat die Bundespsychotherapeutenkammer den Leitfaden für Internetprogramme im Praxisalltag [PDF, 123 KB] herausgegeben.
- Datenschutz und Datensicherheit
Die Themen Datenschutz und Vertraulichkeit als Basis der therapeutischen Arbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nehmen im Rahmen der Digitalisierung eine zentrale Stellung ein.
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat vor dem Hintergrund der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den Themen Datenschutz und Schweigeflicht eine Praxis-Info „Datenschutz 2018“ [Stand 07/2018] [PDF, 138 KB] veröffentlicht. Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber mit Kassensitz und in Privatpraxis sind gesetzlich dazu verpflichtet, für den Datenschutz in ihrer Praxis zu sorgen. In Bezug auf die Telematikinfrastruktur gilt: Maßgeblich verantwortlich für die Sicherheit der Telematikinfrastruktur ist die gematik [externer Link]. Sofern die zugelassenen Komponenten vorschriftmäßig installiert und bestimmungsgemäß verwendet werden, können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber weder datenschutzrechtlich noch zivil- oder strafrechtlich für etwaige Sicherheitslücken in Haftung genommen werden (s. Informationsblatt der gematik zu Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur [Stand 06/2019] [PDF, 119 KB] und Whitepaper Datenschutz und Informationssicherheit in der Telematikinfrastruktur [Stand 06/2021] PDF, 789 KB].
Bei der Nutzung von IT-Systemen und insbesondere von Internetdiensten in der Praxis müssen Kassen- und Privatpraxen ausreichend technische Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) bietet hierfür Empfehlungen zur IT-Sicherheit in Praxen [externer Link], die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) hat zusammengestellt, wie Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können [externer Link].
Nutzung und Speicherung von Gesundheitsdaten
Mit dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) [externer Link] sollen Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen werden. Bisher wurden für Forschungszwecke nur abrechnungsbezogenen Daten herangezogen (z. B. die Abrechnung eines Tests). Die Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden nur zu Forschungszwecken herausgegeben, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zugestimmt hat („Opt-In“).
Durch das Gesetz wird dies in ein „Opt-out“-Verfahren umgewandelt: Versicherte müssen der Weitergabe der Daten zu Forschungszwecken ggf. aktiv widersprechen.Die Möglichkeit zur Nutzung der Daten aus der ePA zu Forschungszwecken wird erstmals ab Juli 2025 bestehen. Seit dem 15. Januar 2025 können Versicherte bei der Ombudstelle ihrer Krankenkasse Widerspruch dagegen einlegen, dass die Daten in ihrer ePA an das Forschungsdatenzentrum Gesundheit weitergeleitet werden. Voraussichtlich ab dem 15. Juli 2025 können sie der Weiternutzung der Daten insgesamt oder für bestimmte Zwecke auch direkt in der ePA-App der Krankenkasse widersprechen.
Zudem wird eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut. Voraussichtlich ab September 2025 können Krankenkassen dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit erstmalig Daten zur Weiternutzung bereitstellen.
Die Datenhaltung erfolgt jedoch dezentral an dem bisherigen Ort. So werden die Daten der elektronischen Patientenakte auf den Servern der ePA-Anbieter der Krankenkassen gespeichert.
Die Daten des E-Rezepts liegen im E-Rezept-Fachdienst. Er wird durch einen von der gematik ausgewählten Anbieter betrieben.Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten darauf hinweisen, wenn ein Gesundheitsrisiko vorliegt (z.B. bei der risikoadaptierten Krebsfrüherkennung oder im Rahmen einer Überprüfung der Arzneimittelsicherheit). Die Verarbeitung dieser Daten darf nur im Interesse der Betroffenen erfolgen. Verarbeitet eine Krankenkasse Daten entgegen den gesetzlichen Vorschriften, droht ihr ein Bußgeld.
Aktuell befindet sich der Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS) im Aufbau.
Er soll die grenzüberschreitende Datenverfügbarkeit erhöhen.
Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) werden erste Schritte zur Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum unternommen. Dazu gehört unter anderem, Gesundheitsdaten zur Sekundärnutzung verfügbar zu machen, Datenzugangsstellen einzurichten sowie Daten über sichere Verarbeitungsumgebungen bereitzustellen. Dies sieht auch der im Mai 2022 von der Europäischen Kommission vorgelegte Verordnungsentwurf zum Europäischen Gesundheitsdatenraum vor. Nähere Informationen hierzu bieten die Fragen und Antworten zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) des Bundesgesundheitsministeriums [externer Link] sowie die Europäische Kommission [externer Link].Position der privaten Krankenversicherung
Durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen bisher nur die Daten der gesetzlichen Krankenkassen in größerem Maße und schneller nutzbar gemacht werden. Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. fordert, in jedem Fall die gleiche Befugnis wie die gesetzlichen Krankenkassen zur Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten ihrer Versicherten zu erhalten.Informationen zu IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit
Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) [externer Link], das am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragt, eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen [PDF, 169 KB] zu entwickeln, die sämtliche Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit verbindlich festlegt. Auf ihrer Internetseite hat die KBV Informationen zur Umsetzung der IT-Richtlinie [externer Link] zusammengestellt. Auf Landesebene bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie und zu Datenschutzthemen. Eine Themenseite der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] weist auf die IT-Beratungsangebote und Seminarangebote der KVNO hin und bietet Links und Formulare. Eine Übersichtsseite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] bündelt Beispiele für in den Praxen zu implementierenden Maßnahmen.Die KBV hat mit einer weiteren vom Gesetzgeber beauftragten Richtlinie die Zertifizierung von Dienstleistern geregelt [Stand 07/2023] [PDF, 203 KB], die in IT-Sicherheitsfragen beraten und die Vorgaben der Sicherheitsrichtlinie umsetzen. Zudem hat die KBV ein Verzeichnis der zertifizierten Dienstleister nach § 390 SGB V [PDF, 185 KB] [Stand 05/2025] erstellt.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen, empfiehlt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sich an den Vorgaben der KBV zu Datenschutz und Datensicherheit [externer Link] zu orientieren.
Auch die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen [PDF, 97 KB] und das Heilberufsgesetz (HeilBerG) NRW [PDF, 421 KB] beinhalten Regelungen zum Datenschutz in der Psychotherapie.
Die 5. Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer hat in Ihrer 8. Sitzung am 3.12.2022 die Resolution Patientenrechte bei elektronischer Patientenakte und im geplanten „Europäischen Raum für Gesundheitsdaten“ wahren und schützen [PDF, 207 KB] verabschiedet.