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Digitale Agenda

Die Digitalisierung des Gesundheitswesens wird Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den nächsten Jahren weiterhin beschäftigen und die psychotherapeutische Arbeit verändern. Sie kommt dabei mit einer hohen fachlichen Komplexität auf den Berufsstand zu. Noch erscheint vieles sperrig und die möglichen Auswirkungen auf den psychotherapeutischen Alltag sind nicht leicht zu fassen. Doch es ist wichtig, dass die Profession sich diesem dynamischen Zukunftsthema nicht verschließt. Vielmehr müssen sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten damit befassen, ob und wie sie neue Angebote in der Psychotherapie einsetzen. Generell müssen sie bei der Nutzung solcher Anwendungen besondere Sorgfaltspflichten beachten.
 
Mit der Digitalisierung einhergehende zentrale Themen für den Berufsstand sind der Datenschutz und die Vertraulichkeit als Basis der psychotherapeutischen Arbeit. Was bedeutet die Digitalisierung für den Zugang zu und die Speicherung von Daten zur psychischen Gesundheit? Was müssen Patientinnen und Patienten bei der – freiwilligen – Nutzung der elektrischen Patientenakte (ePA) beachten, wie können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beraten, wenn entsprechende Fragen an sie herangetragen werden? Wie werden sich digitale Anwendungen auf das Verhältnis zwischen Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten und Patientinnen oder Patienten auswirken? Mit diesen und weiteren Fragen muss sich die Profession auseinandersetzen.
 
Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen befasst sich im Rahmen seiner „Digitalen Agenda“ mit der Gesamtheit der Aspekte, die im Zusammenhang mit der Digitalisierung des Gesundheitswesens für den Berufsstand und die Ausübung von Psychotherapie eine Rolle spielen. Allem voran muss sichergestellt werden, dass digitale Angebote fachlich qualifiziert verantwortet werden: Um eine qualitativ hochwertige und sichere Versorgung zu gewährleisten, dürfen Behandlungen über das Internet ausschließlich von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder von Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Nutzung von Gesundheits-Apps bei entsprechenden Indikationen muss psychotherapeutisch begleitet werden. Der Kammervorstand betont zudem: Digitale Angebote können die psychotherapeutische Versorgung von Patientinnen und Patienten gegebenenfalls ergänzen, intensivieren oder erleichtern – jedoch keinesfalls den direkten Kontakt ersetzen.

  • Die Gesetzgebung im Überblick

    Der Gesetzgeber ist damit befasst, die Digitalisierung im Gesundheitswesen voranzutreiben. Den Blick auf dieses Ziel gerichtet wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Gesetze verabschiedet.
     
    Mit dem Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) [externer Link] vom 21. Dezember 2015 sollte die Einführung einer digitalen Informations- und Kommunikationsstruktur im Gesundheitswesen vorangetrieben werden. Festgelegt wurde, dass ab dem 30. Juni 2019 alle kassenzugelassenen Praxen an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen.
     
    Das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz, TSVG) [externer Link] trat am 11. Mai 2019 in Kraft. Unter anderem verpflichtete es die Krankenkassen, ihren Versicherten ab dem 1. Januar 2021 eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen.
     
    Das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) [externer Link] wurde am 19. Dezember 2019 rechtskräftig.
     
    Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) [externer Link] trat am 20. Oktober 2020 in Kraft. Es legt Maßnahmen zur Ausgestaltung der elektronischen Patientenakte (ePA), zu Versichertenrechten und zum Datenschutz in der Telematikinfrastruktur (TI) fest.
     
    Das Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale Versorgungs- und-Pflege-Modernisierungsgesetz, DVPMG) [externer Link] ist am 6. Juni 2021 in Kraft getreten. Unter anderem sieht das Gesetz bei Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verpflichtende Zertifikate für den Datenschutz und die Informationssicherheit vor. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Gesundheits-Apps vollständig elektronisch verordnen, Versicherte können Daten aus von ihnen genutzten Gesundheits-Apps in ihre elektronische Patientenakte (ePA) einstellen. Zudem wurden mit dem Gesetz rechtliche Grundlagen für neue digitale Anwendungen in der Pflege geschaffen.
     
    Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) [externer Link] wurde im Dezember 2023 vom Bundestag und im Februar 2024 vom Bundesrat beschlossen. Zentraler Bestandteil ist ab Anfang 2025 die Einrichtung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten. Das E-Rezept wird als verbindlicher Standard eingeführt. Zudem soll die Telemedizin ein fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung werden. Dafür werden die bisherigen Mengenbegrenzungen für entsprechende Leistungen aufgehoben. Ferner zielt das Gesetz darauf, Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) tiefer in die Versorgungsprozesse zu integrieren. 
     
    Das Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) [externer Link] wurde ebenfalls im Dezember 2023 vom Bundestag und im Februar 2024 vom Bundesrat beschlossen. Mit dem Gesetz sollen Gesundheitsdaten besser für die Forschung erschlossen werden. Dazu wird unter anderem eine dezentrale Gesundheitsdateninfrastruktur mit einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut.

  • Telematikinfrastruktur

    Sensible medizinische Daten können nicht einfach weitgehend ungeschützt über das Internet ausgetauscht werden. Vielmehr muss für die elektronische Kommunikation zwischen den Akteurinnen und Akteuren im Gesundheitswesen ein sicherer Rahmen gegeben sein. Dieses sichere Gerüst für digitale Anwendungen im Gesundheitswesen ist die Telematikinfrastruktur (TI) – als ein geschlossenes Netz, zu dem nur registrierte Nutzerinnen und Nutzer (Personen und Institutionen) Zugang erhalten. Für die Registrierung und die Anmeldung in der Telematikinfrastruktur wird ein Praxisausweis (SMC-B) benötigt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können ihren Praxisausweis bzw. die SMC-B Karte bei einem zugelassenen Kartenhersteller (TSP = Trust Service Provider) beantragen. Die gematik bietet auf ihrer Internetseite in der Rubrik „Hersteller & Anbieter“ eine Übersicht der zugelassenen Produkte [externer Link]. Auch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] informieren darüber, wie der Praxisausweis beantragt werden kann.
     
    Erforderlich für den Zugang: der elektronische Heilberufsausweis
    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten benötigen bei der Antragstellung auf Zugang zur Telematikinfrastruktur einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) bzw. einen elektronischen Psychotherapeutenausweis (ePtA) der Generation 2.0, mit dem sie sich als der Berufsgruppe zugehörig ausweisen können. Der Ausweis ermöglicht die persönliche Identifizierung im Netz und die Erstellung einer rechtssicheren elektronischen Unterschrift (qualifizierte elektronische Signatur, QES). Nur mit dem eHBA oder dem ePtA können sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der TI gegenüber eindeutig als Heilberufsangehörige ausweisen. Der elektronische Heilberufsausweis für den Berufsstand der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wird von sogenannten Vertrauensdiensteanbietern (VDA) ausgegeben. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist für die Verifizierung der Daten der Antragstellenden gegenüber dem von ihnen gewählten Anbieter zuständig. Ausführlichere Informationen über die Ausgabe und die Nutzung des elektronischen Heilberufsausweises finden Sie unter Der elektronische Heilberufsausweis für Kammerangehörige.
     
    Kommunikation im Medizinwesen
    Mit Hilfe der Telematikinfrastruktur sollen alle Beteiligten im Gesundheitswesen, zum Beispiel Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzte, Kliniken und Apotheken miteinander vernetzt werden. Über die „Datenautobahn für das Gesundheitswesen“ sollen sie schneller und einfacher miteinander kommunizieren und für die Behandlung von Patientinnen und Patienten benötigte medizinische Informationen sicher austauschen können.
     
    Eine Voraussetzung für die sichere Datenübertragung sind Dienste für die Kommunikation im Medizinwesen (KIM). Sie werden von verschiedenen Anbietern bereitgestellt und ermöglichen zwischen KIM-Nutzern den sicheren elektronischen Versand von Dokumenten sowie vertraulichen Nachrichten per E-Mail. Im Fachportal der gematik findet sich unter Anwendungen/KIM eine Übersicht der zugelassenen Anbieter [externer Link]. Weitere KIM-Anwendungen sind unter anderem der elektronische Versand von Arztbriefen, Befunden (Labordaten, Röntgenbilder), Heil- und Kostenplänen, dem elektronischen Notfalldatensatz und dem elektronischen Medikationsplan.
     
    Erstattung von Kosten für Hard- und Software
    Mit dem „E-Health-Gesetz“ wurde festgelegt, dass alle kassenzugelassenen Praxen ab dem 30. Juni 2019 an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sein müssen. Die Aufwendungen für die notwendigen Komponenten (Hard- und Software) werden Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erstattet: Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen [externer Link] und den laufenden Betrieb zu übernehmen. Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten eine monatliche TI-Pauschale zur Finanzierung der Ausstattungs- und Betriebskosten [externer Link], die für die Telematikinfrastruktur anfallen. Die konkrete Höhe der Pauschale und welche Komponenten und Dienste zur erforderlichen Ausstattung der Praxen gehören, legt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) für jeweils zwei Jahre fest.
     
    Fristen und Sanktionen
    Verschiedene Komponenten der TI-Ausstattung tragen Chips in sich, deren Laufzeit aus Sicherheitsgründen auf fünf Jahre begrenzt ist. Die Chips, der Konnektor und einige andere Komponenten müssen daher nach entsprechender Zeit durch neue ersetzt werden. Bitte behalten Sie die Laufzeit Ihrer TI-Komponenten im Blick und kümmern sich rechtzeitig um Ersatz.
     
    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten müssen zudem spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des Digital-Gesetzes und damit voraussichtlich ab Mitte Mai 2024 elektronische Arztbriefe empfangen können.
     
    Achtung: Gemäß der Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums zur Finanzierung der Kosten für die Telematikinfrastruktur müssen Praxen bereits ab dem 1. März 2024 die aktuelle Version der eArztbrief-Software installiert haben. Anderenfalls wird ihnen die monatliche TI-Pauschale um 50 Prozent gekürzt.
     
    Private Krankenversicherung unterstützt die Telematikinfrastruktur
    Der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. engagiert sich als Mitgesellschafter der gematik, die die Telematikstruktur in Deutschland betreibt und weiterentwickelt, ebenfalls für ein zukunftsfähiges, sicheres und digitalisiertes Gesundheitswesen.
     
    Der Verband hat zwei Unternehmen mit der Entwicklung sogenannter digitaler Identitäten für Privatversicherte beauftragt. Eine digitale Identität bzw. die GesundheitsID stellt einen geschützten Account dar, der es Patientinnen und Patienten ermöglicht, sich in der Telematikinfrastruktur sicher zu authentifizieren. Nach erfolgter Zertifizierung liegen für die Produkte beider Firmen die nötigen Zulassungen der gematik vor.
     
    Versicherte der privaten Krankenversicherung legen ihre GesundheitsID unabhängig von ihrem Besuch in einer Praxis selbst an. Im Praxisalltag benötigen sie ihre GesundheitsID, wenn sie elektronische Gesundheitsanwendungen in der Telematikinfrastruktur wie die elektronische Patientenakte (ePA) nutzen wollen. Da Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, benötigen sie ihre GesundheitsID zudem, um über den „Online Check-in“ in der App ihrer Versicherung Leistungserbringenden Zugriff auf ihre Akte zu gewähren.

  • Die elektronische Patientenakte

    Seit 2021 sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten die elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Bislang konnten Versicherte frei wählen, ob sie sich die Akte einrichten lassen („Opt-in“-Verfahren). Das ändert sich 2025: Ab dem 15. Januar 2025 wird allen Versicherten eine elektronische Patientenakte bereitgestellt. Wer sie nicht nutzen möchte, muss aktiv widersprechen („Opt-out“-Verfahren“). Auf diese Weise soll das bislang wenig genutzte Angebot breitere Anwendung finden.
     
    Die elektronische Patientenakte ist ein lebenslanger Speicherort für persönliche Gesundheitsdaten. Sie soll zunächst unter anderem für den digital gestützten Medikationsprozess verwendet werden. Später sollen eine Patientenkurzakte, Krankenhausentlassbriefe und Laborbefunde hinzukommen. Auch der elektronische Medikationsplan und die Notfalldaten der oder des Versicherten sollen künftig hinterlegt sein. Die Patientin bzw. der Patient entscheidet, wer auf welche Daten in der Akte zugreifen darf. Dabei besteht auch die Möglichkeit, der Übermittlung und Speicherung von Daten zu widersprechen. Befüllt wird die elektronische Patientenakte von in der Gesundheitsversorgung Tätigen, beispielsweise von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder von Behandelnden aus den Bereichen Physiotherapie und Ergotherapie. Auch Krankenhäuser und Apotheken können Daten einstellen. Dabei sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ebenso wie Ärztinnen und Ärzte verpflichtet, ihre Patientinnen und Patienten zu informieren, welche Befunde, Arztbriefe etc. sie in deren elektronischer Patientenakte hinterlegen. Bei hochsensiblen Informationen wie zum Beispiel einem Vermerk über eine psychische Erkrankung müssen Patientinnen und Patienten darauf hingewiesen werden, dass sie der Dokumentation dieser Daten widersprechen können.
     
    Die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium haben die Aufgabe, Versicherte zur elektronischen Patientenakte zu informieren. Doch auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten hierzu beraten können und über Nutzen und Risiken der Speicherung von Daten zur psychischen Gesundheit aufklären, wenn Patientinnen und Patienten mit Fragen auf sie zukommen. Informationen hierzu bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [externer Link].
     
    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können in der Akte gespeicherte Daten mithilfe ihres eHBA (elektronische8 Heilberufsausweises (eHBA) oder ePTA 2.0 ( elektronischer Psychotherapeutenausweis) lesen und/oder durch Daten aus der Psychotherapie ergänzen. Ebenso können Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheken, Pflege- und Reha-Einrichtungen sowie weitere in die Versorgung eingebundene Leistungserbringende die elektronische Patientenakte nutzen, sofern die Einwilligung der oder des Versicherten hierfür vorliegt. Die Nutzung der elektronischen Patientenakte ersetzt allerdings nicht die Kommunikation zwischen Behandelnden oder den Einrichtungen des Gesundheitswesens. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bleibt zudem die eigene Dokumentation die maßgebliche Grundlage für all ihre Therapieentscheidungen.

    Die elektronische Patientenakte für Privatversicherte
    Während gesetzliche Krankenversicherungen zum Angebot einer elektronischen Patientenakte verpflichtet sind, bieten private Krankenversicherungen sie auf freiwilliger Basis an. Dabei wird die Akte für Privatversicherte nach denselben Spezifikationen wie jene für gesetzlich Versicherte gestaltet. Ihre Nutzung ist grundsätzlich freiwillig. Privatversicherte, die eine Akte wünschen, können sich an ihre Krankenversicherung wenden.
     
    Privatversicherte loggen sich über ihre Gesundheits-ID (digitale Identität) in ihre Akte ein. Da sie keine elektronische Gesundheitskarte besitzen, berechtigen sie Leistungserbringende über die ePA-App ihrer Krankenversicherung für den Zugriff auf ihre Akte. Sie können dafür einmalig ihre individuelle Krankenversichertennummer über die Funktion „Online Check-in“ in der App an die Praxis übermitteln. Voraussetzung auf Seiten der Leistungserbringenden ist, dass deren System grundsätzlich „ePA-fähig“ ist und den Online Check-in für Privatversicherte unterstützt.
     
    Private Krankenversicherungen können keine Daten in die elektronische Patientenakte einstellen.
     
    Nutzung der Daten für Forschungszwecke
    Sofern die oder der Versicherte nicht widerspricht, sollen die auf der elektronischen Patientenakte gespeicherten Gesundheitsdaten dem Forschungsdatenzentrum Gesundheit zur Verfügung gestellt werden. Die Daten sollen ausschließlich zur Forschung und nur nach Antrag genutzt werden dürfen. Zudem ermöglicht das Gesundheitsdatennutzungsgesetz gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, Abrechnungsdaten zu nutzen, um ihre Versicherten auf eine mögliche Gesundheitsgefährdung oder auf Früherkennungsuntersuchungen aktiv anzusprechen. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Kapitel „Datenschutz und Datensicherheit“. 

  • Psychotherapeutische Behandlung per Videotelefonat

    Videotelefonate im Rahmen der Psychotherapie können bei großer Entfernung zwischen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut sinnvoll sein. Sie können beispielsweise nach einem Umzug oder im Rahmen eines vorübergehenden Auslandaufenthaltes helfen, einen Therapeutenwechsel oder einen Therapieabbruch zu verhindern. In Ausnahmezeiten wie der COVID-19-Pandemie können sie die Versorgung unterstützen. Ebenso können Videotelefonate Menschen zugutekommen, die aufgrund körperlicher Einschränkungen Schwierigkeiten haben, regelmäßig eine Praxis aufzusuchen.
     
    Seit 2019 sind Videobehandlungen in der psychotherapeutischen Versorgung möglich. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können danach eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie die Rezidivprophylaxe per Videotelefonat durchführen. Da beim Erstkontakt per Videotelefonat der vollständige Eindruck im unmittelbaren Gegenüber fehlt, müssen Diagnose, Indikationsstellung, Aufklärung und Einwilligung grundsätzlich im persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut und Patientin bzw. Patient erfolgen. Psychotherapeutische Sprechstunden, Probatorik und Hypnose sind gemäß der Psychotherapie-Vereinbarung von der Videobehandlung ausgeschlossen.
     
    Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) informiert auf ihrer Internetseite zu den Regelungen im Bundesmantelvertrag-Ärzte, zu zertifizierten Videodienstanbietern und zu der Vergütung von Videobehandlungen [externer Link]. Einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen von Videobehandlungen, die Möglichkeiten ihrer Integration in die Psychotherapie und die Leistungen bei gesetzlich Versicherten gibt die Praxis-Info „Videobehandlung“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 09/2021] [PDF, 256 KB]. Erfahrungen der Profession mit Videobehandlungen spiegelt die Studie „Videobehandlung“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) von November 2020 [PDF, 444 KB].
     
    Obergrenzen für Videosprechstunden
    Seit dem 1. April 2022 sind Fallzahl und Leistungsmenge per Videosprechstunde auf 30 Prozent begrenzt. Seit dem 1. Juli 2022 gilt, dass die Obergrenze von 30 Prozent nicht mehr bezogen auf jede einzelne Gebührenordnungsposition (GOP) ist, sondern für alle Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. Die einzige Ausnahme betrifft die Akutsprechstunde. In der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte [266 KB] sind die technischen und fachlichen Voraussetzungen zur Durchführung der Behandlung per Video geregelt. Darin wird unter anderem festgelegt, dass von der Patientin bzw. dem Patienten eine Einwilligung für die Videobehandlung einzuholen ist und der Verlauf der Behandlung vertraulich und störungsfrei sein muss. Eine weitere Bedingung ist, dass ausschließlich zertifizierte Videodienstanbieter eingesetzt werden und die gesamte Übertragung Ende-zu-Ende ablaufen muss.
     
    Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) [externer Link] sieht vor, dass die bisherige Mengenbegrenzung für Videotelefonate in der psychotherapeutischen Behandlung aufgehoben wird. Auch die fall- und leistungsbezogene Begrenzung für Videosprechstunden entfällt. Zudem werden zukünftig telemedizinische Leistungen in psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen sowie in Einrichtungen wie Hochschulambulanzen und psychiatrischen Institutsambulanzen ermöglicht. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) werden per Gesetz beauftragt, im Bewertungsausschuss Regelungen zu treffen, die Videosprechstunden in einem „weiten Umfang“ ermöglichen. Sobald hierzu Näheres bekannt wird, informieren wir Sie an dieser Stelle dazu.
     
    Videosprechstunden für Privatversicherte
    Die meisten Verträge privater Krankenkassen sehen in den tariflichen Bestimmungen keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung via Videosprechstunde vor. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen empfiehlt Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, sich bezüglich der Möglichkeiten, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zunächst an den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung [externer Link] zu orientieren. 
     
    Anfang 2022 vereinbarten die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. und die Beihilfe für Beamte und Beamtinnen, telemedizinische Leistungen in der Psychotherapie auch nach der Pandemie weiterhin zu ermöglichen [externer Link]. Behandelnde können damit für jede Patientin bzw. jeden Patienten eigenverantwortlich entscheiden, ob und wie oft eine Videobehandlung angemessen ist. Die Abrechnungsempfehlung hierzu umfasst Einzelbehandlungen mit einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren, übende Interventionen und Testleistungen, Beratungs- und Koordinationsleistungen sowie Fallkonferenzen.

  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DIGA)

    Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihren Patientinnen und Patienten verordnen können, sind seit Oktober 2020 zugelassen und im Verzeichnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfARM) [externer Link] aufgeführt. Die Gesundheits-Apps sollen dabei helfen, Krankheiten und Behinderungen zu erkennen, zu behandeln oder zu lindern. Sie können auch dazu dienen, Krankheiten zu überwachen, mit Behinderungen und Verletzungen im Alltag besser zurechtzukommen, die Erfahrung der Selbstwirksamkeit im Alltag zu stärken und Rückfällen vorzubeugen (Rezidivprophylaxe). Gesetzliche Krankenkassen übernehmen die Kosten für eine verordnete Digitale Gesundheitsanwendung.
     
    Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz, DigiG) [externer Link] sieht eine Ausweitung der Digitalen Gesundheitsanwendungen vor. Sie sollen unter anderem für komplexere Behandlungsprozesse wie zum Beispiel das Telemonitoring genutzt werden können. Dazu wird es den Herstellern ermöglicht, eine höhere Klassifizierung nach den Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII der Richtlinie (EU) 2017/745 (Medical Device Regulation, MDR) zu erreichen. Digitale Gesundheitsanwendungen werden in den meisten Fällen der Klasse I zugeordnet. Werden Apps zur Diagnose oder zur Kontrolle von Vitalfunktionen (z. B. Herzfunktion) verwendet, können sie auch in die Klasse IIa eingeordnet werden. Zukünftig sollen Digitale Gesundheitsanwendungen auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb erweitert werden.
     
    Verordnung und Nutzung
    Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen sollte stets die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut entscheiden, ob sich eine Anwendung für eine Patientin bzw. einen Patienten eignet. Die Nutzung der Anwendung sollte von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten begleitet werden. Zudem sind Diagnose und Indikation im unmittelbaren persönlichen Kontakt zu stellen. Für die Verordnung nutzen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten das Formular 16. Die Patientin oder der Patient kann die Verordnung bei der gesetzlichen Krankenkasse einreichen und erhält von der Krankenkasse einen Freischaltcode für die Anwendung. Nachdem die oder der Versicherte die Digitale Gesundheitsanwendung mit dem Freischaltcode aktiviert hat, kann sie für den verordneten Zeitraum genutzt werden. Der Hersteller rechnet die Kosten unter Bezug auf den verwendeten Freischaltcode direkt mit der Krankenkasse ab. Neigt sich der verordnete und freigeschaltete Nutzungszeitraum dem Ende zu, sollten Patientin bzw. Patient und Psychotherapeutin oder Psychotherapeut gemeinsam entscheiden, ob die Nutzung der Gesundheits-App den gewünschten positiven Effekt erbracht hat und ggfs. eine Fortsetzung der Nutzung sinnvoll erscheint und erneut verordnet werden sollte.
     
    Seit dem 1. Januar 2023 ist die Ausstellung einer Erstverordnung einer Digitalen Gesundheitsanwendung in den Anhang 1 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) überführt worden. Damit ist sie Bestandteil der Versicherten- und Grundpauschalen sowie weiterer Leistungen im EBM. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten für die Verordnung keine extra Vergütung.
     
    Für einige Digitale Gesundheitsanwendungen hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) psychotherapeutische Tätigkeiten wie zum Beispiel „Verlaufskontrolle und Auswertung“ festgelegt. Für diese Apps erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten eine zusätzliche Vergütung. Ihre Höhe wird für jede Anwendung, die dauerhaft im DiGA-Verzeichnis gelistet wird, neu festgelegt. Für Digitale Gesundheitsanwendungen in Erprobung hingegen gibt es eine einheitliche Pauschale. Detaillierte Informationen hierzu bietet die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihrer Praxisinfo Apps auf Rezept: Digitale Gesundheitsanwendungen: Hinweise zur Verordnung, Abrechnung und Vergütung [PDF, 227 KB]
     
    Hinweise für die Behandlung von Privatversicherten
    Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung bedürfen Digitale Gesundheitsanwendungen in der Privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. keiner Zulassung durch eine Bundesbehörde wie dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung sind zudem nicht an den Leistungsanspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen gebunden, der in § 33a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung festgelegt ist.
     
    Die Übernahme der Kosten für Digitale Gesundheitsanwendungen ist in der privaten Krankenversicherung noch nicht final geregelt. Tarifgemäß erstatten Versicherungsunternehmen viele Apps, die Behandelnde als medizinisch notwendig verschreiben. Voraussetzung ist, dass die Digitale Gesundheitsanwendung in den jeweiligen Versicherungstarif einbezogen wurde. In vielen neueren Tarifen ist dies der Fall; manche Versicherungen haben Gesundheits-Apps auch in ihre Bestandstarife aufgenommen. Eine Voraussetzung zur Kostenerstattung ist, dass die Gesundheits-App als Medizinprodukt mit CE-Kennzeichnung zugelassen ist. 
     
    Damit die Kosten für eine Digitale Gesundheitsanwendung in der privaten Krankenversicherung erstattet werden, muss die Gesundheits-App von einer Psychotherapeutin bzw. einem Psychotherapeuten verordnet worden sein. Am besten erkundigen sich Versicherte vor Einlösen einer Verordnung bei ihrer Versicherung zur Kostenübernahme. Privatversicherte können eine ihnen verordnete Digitale Gesundheitsanwendung auf der Homepage des Herstellers bestellen und herunterladen. Die Rechnung des Herstellers können sie bei ihrer Versicherung zwecks Kostenerstattung einreichen.
     
    Weitere Informationen zur individuellen Erstattung von Gesundheits-Apps bieten die privaten Krankenversicherer.
     
    Position der Kammer
    Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen begrüßt grundsätzlich die Möglichkeit, mithilfe digitaler Gesundheitsanwendungen die psychotherapeutische Versorgung zu unterstützen und zu verbessern. In ihrer Resolution zu digitalen Gesundheitsanwendungen vom 31. Oktober 2020 [PDF, 123 KB] hält sie aber auch eine Reihe von Kritikpunkten fest. Dazu gehört, dass der für den Einsatz im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung notwendige wissenschaftliche Wirksamkeitsnachweis der im DiGA-Verzeichnis gelisteten Anwendungen nicht ausreichend sichergestellt sei. Kritisch sieht die Kammer auch, dass Krankenkassen selbst ihren Versicherten die Nutzung von Gesundheits-Apps ermöglichen können. Erheblichen Nachbesserungsbedarf sieht die Kammer beim Datenschutz. 
     
    Weiterführende Informationen
    Ausführliche Informationen zu Apps in der Psychotherapie und ihrer Anwendung in der psychotherapeutischen Versorgung bietet die Praxis-Info „Digitale Gesundheitsanwendungen“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [PDF, 177 KB]. Hinweise zum Einsatz von Internetprogrammen in der Psychotherapie finden sich auch in dem Standpunkt Internet in der Psychotherapie der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand 10/2020] [PDF, 300 KB]. Darüber hinaus hat die Bundespsychotherapeutenkammer den Leitfaden für Internetprogramme im Praxisalltag [Stand 06/2017] [PDF, 123 KB] herausgegeben.

  • Datenschutz und Datensicherheit

    Die Themen Datenschutz und Vertraulichkeit als Basis der therapeutischen Arbeit von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten nehmen im Rahmen der Digitalisierung eine zentrale Stellung ein.
     
    Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) hat vor dem Hintergrund der seit Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu den Themen Datenschutz und Schweigeflicht eine Praxis-Info „Datenschutz 2018“ [Stand 07/2018] [PDF, 138 KB] veröffentlicht. Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber mit Kassensitz und in Privatpraxis sind gesetzlich dazu verpflichtet, für den Datenschutz in ihrer Praxis zu sorgen. In Bezug auf die Telematikinfrastruktur gilt: Maßgeblich verantwortlich für die Sicherheit der Telematikinfrastruktur ist die gematik [externer Link]. Sofern die zugelassenen Komponenten vorschriftmäßig installiert und bestimmungsgemäß verwendet werden, können Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber weder datenschutzrechtlich noch zivil- oder strafrechtlich für etwaige Sicherheitslücken in Haftung genommen werden (s. Informationsblatt der gematik zu Datenschutz und Haftung in der Telematikinfrastruktur [Stand 06/2019] [PDF, 119 KB].
     
    Bei der Nutzung von IT-Systemen und insbesondere von Internetdiensten in der Praxis müssen Kassen- und Privatpraxen ausreichend technische Sicherheitsmaßnahmen umsetzen. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) bietet hierfür Empfehlungen zur IT-Sicherheit in Praxen [externer Link], die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) hat zusammengestellt, wie Daten vor unbefugtem Zugriff geschützt werden können [externer Link].
     
    Nutzung und Speicherung von Gesundheitsdaten
    Mit dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (Gesundheitsdatennutzungsgesetz, GDNG) [externer Link] sollen Gesundheitsdaten für die Forschung erschlossen werden. Bisher wurden für Forschungszwecke nur abrechnungsbezogenen Daten herangezogen (z. B. die Abrechnung eines Tests). Die Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) wurden nur zu Forschungszwecken herausgegeben, wenn die Patientin oder der Patient dem ausdrücklich zugestimmt hat („Opt-In“). Durch das Gesetz wird dies in ein „Opt-out“-Verfahren umgewandelt: Versicherte müssen der Weitergabe der Daten zu Forschungszwecken ggf. aktiv widersprechen. Zudem wird eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut. Die Datenhaltung erfolgt jedoch dezentral an dem bisherigen Ort. So werden die Daten der elektronischen Patientenakte auf den Servern der ePA-Anbieter der Krankenkassen gespeichert. Die Daten des E-Rezepts liegen im E-Rezept-Fachdienst. Er wird durch einen von der gematik ausgewählten Anbieter betrieben.
     
    Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten darauf hinweisen, wenn ein Gesundheitsrisiko vorliegt (z.B. bei der risikoadaptierten Krebsfrüherkennung oder im Rahmen einer Überprüfung der Arzneimittelsicherheit). Die Verarbeitung dieser Daten darf nur im Interesse der Betroffenen erfolgen. Verarbeitet eine Krankenkasse Daten entgegen den gesetzlichen Vorschriften, droht ihr ein Bußgeld.
     
    Aktuell befindet sich der Europäische Gesundheitsdatenraum (EHDS) im Aufbau. Er soll die grenzüberschreitende Datenverfügbarkeit erhöhen. Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) werden erste Schritte zur Anbindung an den Europäischen Gesundheitsdatenraum unternommen. Dazu gehört unter anderem, Gesundheitsdaten zur Sekundärnutzung verfügbar zu machen, Datenzugangsstellen einzurichten sowie Daten über sichere Verarbeitungsumgebungen bereitzustellen. Dies sieht auch der im Mai 2022 von der Europäischen Kommission vorgelegte Verordnungsentwurf zum Europäischen Gesundheitsdatenraum vor. Nähere Informationen hierzu bieten die Fragen und Antworten zum Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) des Bundesgesundheitsministeriums [externer Link].
     
    Position der privaten Krankenversicherung
    Durch das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) sollen bisher nur die Daten der gesetzlichen Krankenkassen in größerem Maße und schneller nutzbar gemacht werden. Der Verband der privaten Krankenversicherung (PKV) e. V. fordert, in jedem Fall die gleiche Befugnis wie die gesetzlichen Krankenkassen zur Weiterverarbeitung von Gesundheitsdaten ihrer Versicherten zu erhalten. 
     
    Informationen zu IT-Sicherheit, Datenschutz und Datensicherheit
    Mit dem Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG) [externer Link], das am 19. Dezember 2019 in Kraft getreten ist, hatte der Gesetzgeber die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) beauftragt, eine IT-Sicherheitsrichtlinie für alle Praxen [PDF, 169 KB] zu entwickeln, die sämtliche Anforderungen zur Gewährleistung der IT-Sicherheit verbindlich festlegt. Auf ihrer Internetseite hat die KBV Informationen zur Umsetzung der IT-Richtlinie [externer Link] zusammengestellt. Auf Landesebene bieten die Kassenärztlichen Vereinigungen Unterstützung bei der Umsetzung der Richtlinie und zu Datenschutzthemen. Eine Themenseite der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] weist auf die IT-Beratungsangebote und Seminarangebote der KVNO hin und bietet Links und Formulare. Eine Übersichtsseite der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] bündelt Beispiele für in den Praxen zu implementierenden Maßnahmen.
     
    Die KBV hat mit einer weiteren vom Gesetzgeber beauftragten Richtlinie die Zertifizierung von Dienstleistern geregelt [Stand 12/2020] [PDF, 121 KB], die in IT-Sicherheitsfragen beraten und die Vorgaben der Sicherheitsrichtlinie umsetzen.
     
    Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen, empfiehlt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, sich an den Vorgaben der KBV zu Datenschutz und Datensicherheit [externer Link] zu orientieren.
     
    Auch die Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen [PDF, 97 KB] und das Heilberufsgesetz (HeilBerG) NRW [PDT, 421 KB] beinhalten Regelungen zum Datenschutz in der Psychotherapie.
     
    Die 5. Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer hat in Ihrer 8. Sitzung am 3.12.2022 die Resolution Patientenrechte bei elektronischer Patientenakte und im geplanten „Europäischen Raum für Gesundheitsdaten“ wahren und schützen [PDF, 207 KB] verabschiedet.