Das Beschwerdeverfahren bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist ausschließlich für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuständig. Psychologinnen und Psychologen unterliegen lediglich dann der Kammeraufsicht, wenn sie als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut approbiert sind.

Eine erfolgreiche Psychotherapie basiert auf einer vertrauensvollen Beziehung zwischen Therapeutin oder Therapeut und Patientin oder Patient. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass sich die Psychotherapeutin bzw. der Psychotherapeut an die Regeln ihrer bzw. seiner Berufsordnung hält. Ist dies nicht der Fall, können Patientinnen und Patienten sich mit einer Beschwerde an die Psychotherapeutenkammer wenden. Die Psychotherapeutenkammer ist für die berufsrechtliche Aufsicht über alle in Nordrhein-Westfalen tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlchenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuständig.

Gründe für Beschwerden können beispielsweise darin liegen, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die Schweigepflicht missachtet, persönliche Beziehungen zu der Patientin oder zum Patienten aufgenommen hat, die Patientin oder den Patienten vor Beginn der Behandlung nicht ausreichend über die Behandlung aufgeklärt hat, keine Einsicht in die Dokumentation gewährt oder notwendige Bescheinigungen nicht erstellt. Die Regeln für die Berufsausübung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten finden sich in der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Eine Übersicht zu einigen wichtigen Regeln zur Berufsausübung findet sich in Kapitel 9 der Broschüre "Wege zur Psychotherapie" [Stand 08/2021] [PDF, 7,8 MB] der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

Beschwerde einreichen

Eine Beschwerde sollte schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Psychotherapeutenkammer eingereicht werden, persönlich von der Patientin oder dem Patienten unterschrieben sein und die Tatsachen geordnet nennen, über die sich die Patientin oder der Patient beschweren möchte. Zudem sollte die Patientin oder der Patient die betroffene Psychotherapeutin oder den betroffenen Psychotherapeuten von der Schweigepflicht entbinden.

Nach Eingang der Beschwerde erhält die Patientin oder der Patient eine Eingangsbestätigung. Liegt der Kammer zu diesem Zeitpunkt noch keine Schweigepflichtentbindungserklärung vor, wird die Patientin oder der Patient gebeten, diese zu erteilen. Unter Vorlage der Schweigepflichtentbindungserklärung der Patientin oder des Patienten wird die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut dann von der Kammer zur Stellungnahme zu den Vorwürfen und ggf. zur Vorlage der Dokumentation aufgefordert. Da Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Schweigepflicht unterliegen, dürfen sie sich gegenüber der Kammer nur dann äußern, wenn die betroffene Patientin bzw. der betroffene Patient damit einverstanden ist.

Nach Eingang der Stellungnahme der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten und ggf. der zugehörigen Dokumentation wird der Sachverhalt durch die Kammer geprüft. Wenn erforderlich, wird die Dokumentation der Behandlung angefordert oder es werden weitere Beweismittel herangezogen. Auf dem Hintergrund all dieser Unterlagen beurteilt der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, ob ein berufsrechtliches Fehlverhalten vorliegt.

Kommt der Vorstand zu der Überzeugung, dass ein berufsrechtliches Fehlverhalten nicht vorliegt oder nicht erwiesen werden kann, muss er das berufsrechtliche Verfahren einstellen. Hält der Vorstand ein berufsrechtliches Fehlverhalten für erwiesen, kann er einen Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens stellen.

Gerichtliches Verfahren

Die erstinstanzlichen Verfahren erfolgen bei zwei Berufsgerichten, die bei den Verwaltungsgerichten in Köln und Münster angesiedelt sind. In diesen gerichtlichen Verfahren kann auf Verweis, Entziehung des passiven Berufswahlrechtes, Teilnahme an einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme zur Qualitätssicherung auf eigene Kosten der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten, Geldbuße bis zu 100.000 Euro oder Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs erkannt werden. Dabei können Verweis, Entziehung des passiven Berufswahlrechtes, Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme und die Geldbuße bis zu 100.000 Euro auch nebeneinander ausgesprochen werden. Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in Kammern, die mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzende und zwei Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten als Beisitzer besetzt sind. Die Kammer ist in diesen Verfahren als Antragstellerin beteiligt.

In den Fällen, in denen zwar ein berufsrechtliches Fehlverhalten vorliegt, der Vorstand aber gleichwohl der Ansicht ist, dass die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich ist, kann er das Kammermitglied, also die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten, rügen. Diese Rüge kann der Vorstand zudem mit einem Ordnungsgeld bis zu 10.000 Euro verbinden oder der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten zusätzlich auferlegen, auf eigene Kosten an einer von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bestimmten Fortbildungsmaßnahme zur Qualitätssicherung teilzunehmen.

Nach Abschluss des Verfahrens erhalten Sie eine Mitteilung darüber, ob ein Berufsvergehen festgestellt wurde oder nicht. Grundlage hierfür ist § 5a Absatz 8 Satz 2 Heilberufsgesetz, der aber nicht die Erteilung weitergehender Auskünfte, insbesondere zu berufsrechtlichen Maßnahmen, zulässt. Derartige Auskünfte können daher nicht erteilt werden.

Selbstverständlich können auch Personen, die keine Patientinnen oder Patienten einer bestimmten Psychotherapeutin oder eines bestimmten Psychotherapeuten sind, sich bei der Kammer über diese Psychotherapeutin oder diesen Psychotherapeuten beschweren. Dies ist wegen des Schutzes von Patientinnen und Patienten aber nur möglich, soweit Sachverhalte betroffen sind, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Patientenbehandlung stehen (beispielsweise Äußerungen einer Psychotherapeutin oder eines Psychotherapeuten in der Öffentlichkeit). Soweit es aber um Patientenbehandlungen geht, darf die Kammer nur ermitteln, wenn die Patientin oder der Patient mit der Offenbarung ihrer bzw. seiner Daten gegenüber der Kammer einverstanden ist.

Zuständigkeit der Kammer

Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist ausschließlich für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zuständig. Psychologinnen und Psychologen unterliegen lediglich dann der Kammeraufsicht, wenn sie zudem als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut approbiert sind. Bei Beschwerden über psychotherapeutisch tätige Ärztinnen und Ärzte sollten Patientinnen und Patienten sich an die örtlich zuständigen Ärztekammern wenden. In Nordrhein-Westfalen handelt es sich dabei um die Ärztekammer Nordrhein für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln sowie die Ärztekammer Westfalen-Lippe für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster.

Für Beschwerden über Heilpraktiker, auch wenn diese Psychologinnen und Psychologen sind, sind die örtlichen Gesundheitsämter die richtigen Ansprechpartner.

Beratung
durch den Vorstand

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