Fortbildungszertifikat und Fortbildungspflicht

Kammerangehörige finden auf dieser Seite Informationen zum Fortbildungszertifikat und zur sozialrechtlichen Fortbildungspflicht für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

Veranstalter finden hier Informationen zur Akkreditierung sowie die Akkreditierungsanträge für alle Veranstaltungsarten. Die Akkreditierung von Fortbildungsveranstaltungen erfolgt durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.

Hier finden Sie die Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen [PDF, 175 KB] zum Download.

  • Fortbildungszertifikat

    Auf Antrag eines Kammermitglieds stellt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ein Fortbildungszertifikat aus, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erreicht wurden. Der Fünfjahreszeitraum bezieht sich auf den vorausgehenden Zeitraum des im Antrag angegebenen Stichtags.

    Ein Fortbildungszertifikat wird für einen Zeitraum von genau fünf Jahren ausgestellt (frühester Stichtag 1. Januar 2009 bzw. fünf Jahre nach Approbation). Der im Antrag anzugebende Stichtag richtet sich nach Ihrer beruflichen Situation.

    Für die Ausstellung eines Fortbildungszertifikates werden personenbezogene Daten verarbeitet. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren „Informationen zur Datenverarbeitung (Fortbildung)“ [Stand 04/2022] [PDF, 51 KB]

  • Fortbildungspflicht

    Berufsrechtlich sind alle Psychotherpeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeuteninnenund Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Heilberufsgesetz und nach der geltenden Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen dazu verpflichtet, sich fortzubilden, wenn sie ihren Beruf ausüben. Eine bestimmte Punktzahl in einem bestimmten Zeitraum muss dabei nicht nachgewiesen werden.

    Neben der berufsrechtlichen Fortbildungsverpflichtung besteht für einige Mitglieder zusätzlich auch eine sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V):
     

    1. Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d SGB V für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten, ermächtigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bei Vertragsärztinnen bzw. Vertragsärzten oder Vertragspsychotherapeutinnen bzw. Vertragspsychotherapeuten, angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Medizinischen Versorgungszentren (MVZ), angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen nach § 119b SGB V (stationäre Pflegeeinrichtungen):

    Die sozialrechtliche Fortbildungsverpflichtung nach § 95d SGB V beginnt mit der Aufnahme der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit. Erst ab diesem Datum müssen innerhalb von fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte erworben werden. Gemäß § 95d Absatz 3 SGB V ist der sozialrechtliche Nachweis über die Fortbildung alle fünf Jahre gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung zu erbringen. Der Nachweis erfolgt über das Fortbildungszertifikat der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.

    Ansprechpartner in allen Fragen zur sozialrechtlichen Fortbildungspflicht ist die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Diese erteilt Ihnen Auskunft über den für den für Sie geltenden sozialrechtlichen Fortbildungszeitraum (Stichtag).

    Ansprechpartner bei den Kassenärztlichen Vereinigungen:

    Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNo):
    Frau Ilma Reißner-Gislason
    Telefon: 0211 5970-8110
    E-Mail: fortbildung95d@kvno.de

    Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL):
    Frau Heike Eid
    Telefon: 0231 9432-1033
    E-Mail: versorgungsqualitaet@kvwl.de

    Hinweis zur Verlängerung des Nachweiszeitraums / Unterbrechung der Berufstätigkeit:

    In der Regel sind die fünfjährigen Nachweiszeiträume gemäß § 95d Abs. 3 SGB V unveränderlich. Jedoch gibt es einige Situationen, in denen eine Unterbrechung der Fortbildungsverpflichtung zustande kommt, die zur Verlängerung eines Nachweiszeitraums führt. Der Nachweiszeitraum gemäß § 95d Abs. 3 SGB V kann nur von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) verlängert werden. Einen Nachweis der genehmigten Verlängerung durch die KV reichen Sie bitte in Kopie bei uns ein.
     


    2. Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V (neue Fassung vom 18. Mai 2017) für angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern:

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. Oktober 2012 die Fortbildungspflicht von Fachärztinnen und Fachärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus neu geregelt. Die Neufassung trat am 1. Januar 2013 in Kraft und löste die bisher geltende Regelung vom 19. März 2009 vollständig ab.

    Die Regelungen gelten für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, die in den nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern psychotherapeutisch tätig sind (fortbildungsverpflichtete Personen), unabhängig vom zeitlichen Umfang und der Dauer der Tätigkeit.

    Alle fortbildungsverpflichteten Personen müssen im Abstand von fünf Jahren den Nachweis erbringen, dass sie in dem zurückliegenden Fortbildungszeitraum ihrer Fortbildungspflicht nachgekommen sind. Der Fortbildungsnachweis gilt als erbracht, wenn die fortbildungsverpflichtete Person ein Fortbildungszertifikat der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen vorlegt. Auf Antrag eines Kammermitglieds stellt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ein Fortbildungszertifikat aus, wenn innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte erreicht wurden. Die ärztliche Leitung hat die Einhaltung der Fortbildungsverpflichtung zu überwachen sowie die Erfüllung der Fortbildungspflicht im Rahmen der jährlichen Veröffentlichung der Qualitätsberichte zu dokumentieren.

    Bitte erkundigen Sie sich ggf. bei Ihrer Klinikleitung über den für Sie geltenden sozialrechtlichen Fortbildungszeitraum (Stichtag).

    Nähre Informationen zur Fortbildungspflicht von Angestellten im Krankenhaus entnehmen Sie bitte den Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Fortbildung im Krankenhaus vom 18.10.2012, zuletzt geändert am 03.12.2020 [PDF, 109 KB].

    Die Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R, die Beschlüsse sowie die Tragenden Gründe des GB-A finden Sie auf der Homepage des G-BA [externer Link].
     

    Hinweis zur Verlängerung des Nachweiszeitraums / Unterbrechung der Berufstätigkeit:

    Der Nachweiszeitraum gemäß § 136b SGB V (neue Fassung vom 18. Mai 2017) kann bei nachgewiesener Unterbrechung von mehr als drei Monaten entsprechend verlängert werden, jedoch maximal um zwei Jahre. Hierfür ist eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsgebers einzureichen. Aus der Bescheinigung sollte auch hervorgehen, dass man während der Unterbrechung der Tätigkeit auch nicht (geringfügig) berufstätig war.
     


    3. Freiwilliger Erwerb des Fortbildungszertifikats

    Sofern Sie nicht der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht unterliegen, können Sie selbstverständlich auf freiwilliger Basis das Fortbildungszertifikat erwerben. Den Fünfjahreszeitraum können Sie selbst festlegen. Frühester Stichtag ist 5 Jahre nach Erhalt der Approbation.
     

    Hinweis zur Verlängerung des Nachweiszeitraums / Unterbrechung der Berufstätigkeit:

    Der Fünfjahreszeitraum kann entsprechend der Nichtausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit verlängert werden und ist durch einen entsprechenden Nachweis zu belegen.

     
  • Nachweispflicht während der Coronavirus-Pandemie

    Aktuelle Informationen zur Fortbildungspflicht während der Corona-Pandemie

    Stand 29.12.2021

    Für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten wurde aufgrund der Corona-Pandemie die in § 95d SGB V normierte Frist für den Nachweis der fachlichen Fortbildung vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) verlängert. Der Nachweis kann damit bis zum 31. März 2022 erbracht werden. Die Verlängerung der Nachweispflicht gilt auch für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die bereits mit Honorarkürzungen und Auflagen zum Nachholen der Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren belegt wurden.

    Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten im Krankenhaus wurden die am 1. April 2020 laufenden Fristen zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und zur Erbringung des Fortbildungsnachweises um 12 Monate verlängert.

    Nicht verlängert wurde die von der Vertreterversammlung der KBV am 18. Mai 2020 beschlossene Absenkung der für den Nachweis der Fortbildungsverpflichtung erforderlichen Punktzahl von 250 auf 200 Punkte, die rückwirkend zum 1. April 2020 in Kraft getreten war und bis zum 30. September 2020 galt.

    Ob die vorbenannten sozialrechtlichen Regelungen nebeneinander oder alternativ anwendbar sind, erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.

    Unabhängig davon beachten Sie hinsichtlich der Erteilung des Fortbildungszertifikates als Fortbildungsnachweis bitte noch Folgendes:

    In § 4 Abs. 4 der geltenden Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist indes eindeutig geregelt, dass die Kammer auf Antrag eines Kammermitglieds ein Fortbildungszertifikat ausstellt, wenn dessen individuelle Fortbildungsleistungen innerhalb eines vorausgehenden Zeitraums von 5 Jahren des im Antrag angegebenen Stichtags mindestens 250 nach dieser Fortbildungsordnung anerkannten Punkten betragen. Bei nachgewiesener Unterbrechung der Berufstätigkeit verlängert sich der Fünfjahreszeitraum entsprechend. Im Falle der Kassenzulassung muss die Unterbrechung durch ein Ruhen der Zulassung nachgewiesen werden.

    Da die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen als Körperschaft des Öffentlichen Rechts an die satzungsrechtlichen Vorgaben gebunden ist, bitten wir um Verständnis, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der vorbezeichneten Vorschrift eine Verlängerung des Fortbildungszeitraums aus anderen Gründen als bei nachgewiesener Unterbrechung der Berufstätigkeit nicht möglich ist. Dementsprechend ist es uns auch nicht möglich, bei Überschreiten des Fortbildungszeitraums ein Fortbildungszertifikat zu erteilen.

    Um drohende Nachteile wie Honorarkürzungen oder einen Zulassungsentzug zu vermeiden, erteilt die Kammer jedoch auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung, aus der sich der tatsächliche Fortbildungszeitraum ergibt.

    Die Unterlagen können dann anstelle des Fortbildungszertifikats bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung vorgelegt werden. Anhand dieser Bescheinigung ist es den Kassenärztlichen Vereinigungen ebenso möglich zu überprüfen, ob die erforderliche Punktzahl innerhalb des nunmehr verlängerten Fortbildungszeitraums erreicht wurde und damit der Fortbildungsnachweis als erbracht angesehen werden kann.

    Kammerangehörige, die das Fortbildungszertifikat freiwillig erwerben möchten, denen das Einhalten des fünf Jahreszeitraums aufgrund der derzeitigen Krisensituation und den damit verbundenen Absagen von Fortbildungsveranstaltungen aber ebenso nicht möglich ist, erhalten ebenfalls eine entsprechende Bescheinigung.

  • Neufassung der Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18.10.2012 beschlossen, die Regelungen zur Fortbildung der Fachärztinnen und Fachärzte, der Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Krankenhaus (Regelungen zur Fortbildung im Krankenhaus/FKH-R) in der Fassung vom 19. März 2009 (BAnz. S. 1540) neu zu fassen und mit den vertragsärztlichen und berufsrechtlichen Regelungen zur Fortbildungspflicht zu harmonisieren. 

  • Erklärung über das Selbststudium von Fachliteratur/Lehrmitteln

Im Verwaltungsverfahren des Fortbildungskontos, Fortbildungszertifikats und der Fortbildungsakkreditierung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Genauere Informationen hierzu erhalten Sie in unseren „Informationen zur Datenverarbeitung (Fortbildung)“ [Stand 04/2022] [PDF, 51 KB].

Mitgliederberatung
Fortbildungskonto

Telefon: 0211 522847-31

Mo - Do: 13:00 - 15:00 Uhr

Fortbildungskonto

Ihr Fortbildungskonto können Sie im Mitgliederportal der Kammer online einsehen.

Fortbildung akkreditieren

Alle für die Akkreditierung Ihrer Veranstaltung durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen notwendigen Anträge.