Änderung der Fortbildungsordnung geplant – Information der Öffentlichkeit mit Gelegenheit zur Stellungnahme für Betroffene bis 2. November 2025

Der Vorstand plant, der Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in der Sitzung am 7. November 2025 eine Änderung der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Beschlussfassung vorzulegen.

Hinsichtlich der geplanten Änderungen ist der Anwendungsbereich des Verhältnismäßigkeitsprüfungsgesetzes NRW eröffnet, so dass diese Änderungen vorab zu veröffentlichen sind.

Inhaltlich geht es darum, eine Wissenschaftliche Leitung einzuführen, die zukünftig für die ordnungsgemäße Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen verantwortlich sein wird, die Nachbereitung von Fortbildungsveranstaltungen für Veranstalter sowie die Akkreditierung von Veranstaltern zu konkretisieren. Außerdem werden im Bereich Fortbildungsanerkennung redaktionelle Änderungen vorgenommen.

1. Einführung einer Wissenschaftlichen Leitung

Für die Akkreditierung von Veranstaltungen der Kategorien A-C von Referentinnen und Referenten nach Anlage 3 – Anforderungskriterien an Referentinnen und Referenten und Supervisorinnen und Supervisoren – dort in Abschnitt 1. Buchstabe A. ist eine Approbation nach § 2 PsychThG oder ein Nachweis über eine für das betreffende Fachgebiet einschlägige Berufsqualifikation erforderlich. Sofern in einer Fortbildungsveranstaltung konkret die originäre, heilkundliche psychotherapeutische Tätigkeit thematisiert wurde, galt bisher in der Regel eine Approbation nach § 12 PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung oder eine Approbation als ärztlicher Psychotherapeut bzw. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (oder für bestimmte Teilbereiche der heilkundlichen Psychotherapie auch Apotheker z.B. für Psychopharmakologie) als ausreichender Nachweis einer für das Fachgebiet einschlägige Berufsqualifikation, wenn nicht eine Approbation nach § 2 PsychThG in der bis zum 31.08.2020 geltenden Fassung vorlag. Ein Fehlen der Approbation der Referentinnen oder Referenten, konnte nicht durch den Einsatz eines wissenschaftlichen Leiters oder einer wissenschaftlichen Leiterin ausgeglichen werden, da keine entsprechende Regelung in der Fortbildungsordnung vorhanden war.

Der Vorstand sieht daher die Einführung einer Wissenschaftlichen Leitung in die Fortbildungsordnung als erforderlich an. Damit jedoch weiterhin das hohe fachliche Niveau der professionsbezogenen Fortbildung erhalten bleibt, hält der Vorstand es für zwingend erforderlich, dass es sich bei der Wissenschaftlichen Leitung um Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten oder Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie handelt, die während der gesamten Fortbildungsdauer anwesend ist, sodass sie diese wissenschaftlich verantwortlich leiten und betreuen und ggf. in psychotherapeutisch-fachlicher Hinsicht intervenieren kann, wenn dies erforderlich werden sollte. Die Pflicht, die Referentenqualifikation jedenfalls für das gelehrte Fachthema nachzuweisen, gilt jedoch unabhängig von dem Einsatz einer Wissenschaftlichen Leitung grundsätzlich weiterhin. Lediglich die Voraussetzungen nach Anlage 3 Ziffer 1. Buchstabe A. können durch den Einsatz einer Wissenschaftlichen Leitung ausgeglichen werden.

Des Weiteren kann die Wissenschaftliche Leitung auch selbst als Referent oder Referentin in derselben Veranstaltung eingesetzt werden.

Darüber hinaus ist eine Klarstellung der Anlage 3 in Ziffer 1. Buchstabe A. dahingehend erforderlich, dass grundsätzlich Referentinnen und Referenten mit einer entsprechenden Fachkunde eingesetzt werden müssen, sofern die Wissenschaftliche Leitung ein Fehlen dieser Voraussetzung nicht ausgleichen kann. Die bisherige Anforderung einer Approbation nach § 2 PsychThG (a.F.) wird entsprechend des neuen Psychotherapeutengesetzes geändert, sodass nunmehr eine Approbation nach § 26 PsychThG erforderlich sein wird.

2. Nachbereitung von Fortbildungsveranstaltungen

Nach § 5 Abs. 7 der geltenden Fortbildungsordnung gilt die Überprüfbarkeit des Fortbildungserfolgs, neben dem Erfordernis eines individuellen Teilnahmenachweises, dann als gegeben, wenn eine Evaluation oder Lernerfolgskontrolle durchgeführt wurde.

Nach Auffassung des Vorstandes ist hier eine Konkretisierung erforderlich. Im Sinne der Qualitätssicherung sollen daher zukünftig Evaluationen und Lernerfolgskontrollen auf ausdrückliche Anforderung der Kammer vorgelegt werden. Um sicherzustellen, dass durchgeführten Evaluationen und Lernerfolgskontrollen jedoch noch vorhanden sind, wird diesbezüglich eine Aufbewahrungsfrist für Veranstalter von fünf Jahren vorgesehen.

3. Akkreditierung von Veranstaltern

Derzeit ist die Akkreditierung von Veranstaltern auf Antrag für die Dauer von einem Jahr nach § 5 Abs. 3 Satz 1 der geltenden Fortbildungsordnung dann möglich, wenn Veranstalter die Gewähr dafür bieten, dass unter ihrer Trägerschaft Fortbildungsinhalte, durchführende Personen und Art der Durchführung den Anforderungen der Fortbildungsordnung entsprechen.

Wann Veranstalter die Gewähr für die Einhaltung der Fortbildungsordnung bieten, ist bisher jedoch nicht ausdrücklich geregelt und bedarf daher der Konkretisierung.

Nach Auffassung des Vorstandes soll eine Akkreditierung als Veranstalter daher zukünftig nur noch dann möglich sein, wenn der Kammer ein Veranstalter bereits bekannt ist und aufgrund seiner Teilnahme am Akkreditierungsverfahren von seiner grundsätzlichen Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann. Eine Akkreditierung für die Dauer eines Jahres soll daher nur noch dann möglich sein, wenn ein Veranstalter über einschlägige Erfahrungen in der Organisation, Durchführung und Evaluation von psychotherapeutischen Fortbildungsmaßnahmen verfügt und über einen Zeitraum von zwei Jahren an dem Akkreditierungsverfahren der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ordnungsgemäß teilgenommen hat.

Der Vorteil der nur einmalig anfallenden Gebühr für die Akkreditierung als Veranstalter, im Vergleich zur Gebührenzahlung bei Einzelakkreditierungen, bleibt weiterhin erhalten.

Die Konkretisierung der Voraussetzungen für die sog. Veranstalterakkreditierung soll hingegen nicht die Akkreditierung von Supervisoren, Moderatoren von Qualitätszirkeln sowie Veranstaltern von Intervisionsgruppen betreffen. Denn die Qualifikation der Supervisoren, QZ-Moderatoren und Veranstaltern von Intervisionsgruppen wird bereits im Vorfeld durch die Kammer geprüft und beschränkt sich im Übrigen ausschließlich auf die Durchführung der reflexiven Veranstaltungen Supervision, Qualitätszirkel und Intervision. Um die sog. Veranstalterakkreditierung daher von der Akkreditierung als Supervisor, QZ-Moderator oder Veranstalter von Intervisionsgruppen abzugrenzen, wird diese zukünftig gesondert geregelt.

4. Redaktionelle Änderungen

Für die Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen anderer Landespsychotherapeutenkammern und Heilberufskammern wird klargestellt, dass diese Veranstaltungen den Anforderungen der Fortbildungsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen entsprechen müssen.

In der Anlage 2 – Kategorien von Fortbildungsveranstaltungen und deren Bewertung – dort unter Bewertungsrahmen zu den Kategorien F (Selbststudium) und G (Autoren, Referenten, QZ-Moderatoren), wird nunmehr klargestellt, dass sich die automatische Anerkennung von 50 Fortbildungspunkten auf den gesamten Nachweiszeitraum bezieht, also auch im Falle einer Verlängerung des Nachweiszeitraums.

Zur Veranschaulichung haben wir die Änderungen hier sichtbar in den Text der Fortbildungsordnung eingepflegt.

Betroffene Parteien haben bis zum Ablauf des 2. Novembers 2025 (entscheidend ist der Eingang bei der Kammer) Gelegenheit, ihren Standpunkt zu dieser Änderung per E-Mail an anhoerung@ptk-nrw.de oder per Post an Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, Willstätterstraße 10, 40549 Düsseldorf darzulegen. Bitte geben Sie zur eindeutigen Zuordnung als Betreff „Anhörung Fortbildungsordnung“ an. Die derzeit geltende Fassung der Fortbildungsordnung können Sie hier herunterladen.

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