VG Köln: Erhöhter Beitragssatz 2008 rechtmäßig

Mit Urteil vom 13. April 2010 wies das Verwaltungsgericht Köln die Klage eines Kammermitglieds gegen den Beitragsbescheid für das Jahr 2008 ab. Nach Ansicht des Gerichts ist die Psychotherapeutenkammer berechtigt, einen jährlichen Regelbeitrag von € 350,00 zu fordern: Die gewählte Bemessungsgrundlage verstoße weder gegen das Willkürverbot noch das Äquivalenzprinzip. Die Psychotherapeutenkammer NRW habe sich mit dem einkommensunabhängigen Regelbeitrag ebenso wie die meisten Psychotherapeutenkammern im Bundesgebiet für einen praktikablen und sachgerechten Weg zur Festsetzung und Durchsetzung ihrer Kammerbeiträge entschieden, der eine aufwändige Überprüfung des Einkommens jedes einzelnen Kammermitglieds überflüssig mache. Da die von der Kammer laut ihrer Satzung und nach dem Heilberufsgesetz wahrzunehmenden Aufgaben nach Ablauf der Aufbauphase zugenommen hätten und somit auch der Nutzen für die Kammermitglieder gestiegen sei, sei es gerechtfertigt, einen erhöhten Kammerbeitrag zu fordern. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich die Kammer bei der Kalkulation der zu erwartenden Einahmen und Ausgaben von sachfremden Überlegungen habe leiten lassen. Schließlich sei auch die Differenzierung zwischen dem Regelbeitrag von € 350,00 und dem ermäßigten Kammerbeiträgen von € 250,00 bzw. € 190,00, welche nur auf Antrag gewährt werden, sachgerecht und verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Psychotherapeutenkammer habe bei der Aufnahme der Ermäßigungstatbestände typisieren dürfen und sei nicht gehalten gewesen, allen Besonderheiten ihrer Mitglieder beitragsmäßig Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der Regelung der Beitragsordnung, aus der sich ergibt, dass bei niedergelassenen Kammerangehörigen, die nur wenige Stunden tätig sind, nicht der wegen Teilzeitbeschäftigung ermäßigte Beitrag festzusetzen ist: Ein angestelltes oder beamtetes Kammermitglied, das sein Einkommen ausschließlich aus einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Wochenstunden bezieht, habe in der Regel ein geringeres Einkommen als ein niedergelassener freiberuflich tätiger Psychotherapeut. Es habe zudem keine Möglichkeit, sein Einkommen durch eine freiberufliche Nebentätigkeit zu erhöhen, da es dann nicht mehr unter den Ermäßigungstatbestand fällt. Einem freiberuflichen Psychotherapeuten sei es hingegen jederzeit möglich, seinen Tätigkeitsumfang auszuweiten und damit seine Einnahmen zu erhöhen. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber minderverdienenden niedergelassenen freiberuflichen Psychotherapeuten liege nicht vor, da diese nach der Beitragstabelle B (6) bei Vorliegen einer materiellen Notlage jederzeit die Stundung, Befreiung bzw. Ermäßigung von Beitragsforderungen beantragen können. Zudem liege ein weiterer sachlicher Grund für die Differenzierung darin, dass sich der Umfang der Tätigkeit, die bei einem in Teilzeit beschäftigten Angestellten oder Beamten anfällt, jederzeit durch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers nachweisen lasse. Das Vorliegen des Ermäßigungstatbestandes sei damit für die Psychotherapeutenkammer kontrollierbar. Bei einem niedergelassenen freiberuflich tätigen Psychotherapeuten, dessen Tätigkeitsumfang sich – abgesehen von den einzelnen gegenüber den Kassen belegbaren Therapiestunden – teilweise gar nicht messen lasse, sei eine Kontrolle aber praktisch undurchführbar. 

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