Videobehandlung in der psychotherapeutischen Versorgung – Änderungen in der Psychotherapie-Vereinbarung

Die Möglichkeit, dass Videobehandlungen auch in der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung genutzt werden können, wurde mit dem Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz eingeführt. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband sind jetzt dem Auftrag aus dem Gesetz nachgekommen und haben die Psychotherapie-Vereinbarung entsprechend angepasst.

Entscheidung über Vergütung steht noch aus

Bevor niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten jedoch eine Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten per Video als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen können, ist vom Bewertungsausschuss noch eine Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) vorzunehmen. Eine Entscheidung darüber, wie die Leistungen per Video vergütet werden, steht daher noch aus. Voraussichtlich wird der Einsatz der Videobehandlung ab Oktober 2019 möglich sein.

Nutzung zertifizierter Videodienstanbieter

Gemäß aktualisierter Psychotherapie-Vereinbarung können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zukünftig ihren Patientinnen und Patienten eine Kurz- oder Langzeitbehandlung sowie Rezidivprophylaxen per Video anbieten. Auch der Einbezug von Bezugspersonen über Videokonferenzen ist zulässig. Die psychotherapeutische Sprechstunde und probatorische Sitzungen erfordern jedoch den unmittelbaren persönlichen Kontakt. Ebenso sind Akutbehandlungen und Gruppenpsychotherapien in jedem Fall im unmittelbaren Kontakt durchzuführen und damit von der Videobehandlung ausgeschlossen. Es ist zudem zu beachten, dass nur von der KBV zertifizierte Videodienstanbieter genutzt werden dürfen und die weiteren Hinweise der Kassenärztlichen Vereinigungen zu beachten sind – beispielsweise auf die notwendige schriftliche Einwilligung der Patientinnen und Patienten und die Unzulässigkeit von Video-Aufzeichnungen.

Link:
Informationen der KBV zur Videosprechstunde [externer Link]

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