Zusätzliche Regelungen in der Psychotherapie-Richtlinie zur Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung

Menschen mit geistiger Behinderung haben ein deutlich erhöhtes Risiko, an psychischen oder psychosomatischen Störungen zu erkranken. Nach aktuellem Forschungsstand ist die Wirksamkeit von ambulanter Psychotherapie bei dieser Zielgruppe unbestritten, wobei in der Regel bestimmte Anpassungen des Vorgehens notwendig sind, zum Beispiel durch Einsatz „leichter Sprache“.

Mit seinem Beschluss vom 18. Oktober 2018 ermöglichte der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) Änderungen in der Psychotherapie-Richtlinie, die zwischenzeitlich vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft wurden und am 21. Dezember 2018 in Kraft traten. Diese Ergänzungen tragen dem erhöhten Zeitbedarf während der Diagnostik und der Behandlung geistig behinderter Menschen Rechnung. Außerdem ermöglichen sie, dass Bezugspersonen aus dem sozialen Umfeld erwachsener geistig behinderter Menschen, beispielsweise Betreuungspersonen oder Eltern, in die Behandlung einbezogen werden, ohne dass dies vom Sitzungskontingent der Patientin oder des Patienten abgezogen wird.

In den tragenden Gründen seines Beschlusses weist der G-BA darauf hin, dass der Begriff „geistige Behinderung“ oft als diskriminierend empfunden werde. Da es allerdings keine nicht diskriminierende alternative Formulierung gebe, habe man sich für diese Benennung entschieden und fasse im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie darunter Personen mit einer Diagnose entsprechend des Abschnitts Intelligenzstörungen (F70 - F79) nach ICD-10.

Im Einzelnen betreffen die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie die

  • psychotherapeutische Sprechstunde:
    neu: bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden-Einheiten á 25 Minuten je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 250 Minuten)
    bisher: bis zu sechs Sprechstunden / bis zu 150 Minuten
  • probatorische Sitzungen:
    neu: bis zu sechs probatorische Sitzungen in Einheiten á 50 Minuten je Krankheitsfall (insgesamt bis zu 300 Minuten)
    bisher: insgesamt bis zu vier Sitzungen
  • Rezidivprophylaxe:
    Neu: bei Hinzuziehung von relevanten Bezugspersonen können bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden maximal zehn Stunden und bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden maximal 20 Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden
    bisher: maximal acht beziehungsweise 16 Stunden

Dem Inkrafttreten der Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie folgen Beratungen im Bewertungsausschuss über die nötigen Anpassungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und Anpassungen in der Psychotherapie-Vereinbarung. Voraussichtlich können die Änderungen im 3. Quartal 2019 von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in der Praxis umgesetzt werden.

Weitere Informationen:
https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/3528/ [Externer Link]
https://www.kbv.de/html/1150_37805.php [Externer Link]
https://www.g-ba.de/institution/presse/pressemitteilungen/768/ [Externer Link]

Meldungen abonnieren