
Psychotherapeutische Versorgung in der Corona-Pandemie: Fragen und Antworten
Die Coronavirus-Pandemie stellt Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vor neue Herausforderungen. Die folgende Übersicht informiert über aktuelle Regelungen für die psychotherapeutische Versorgung und gibt Antworten auf zentrale Fragen, die den Berufsstand derzeit beschäftigen.
Die Psychotherapeutenkammer NRW wird diese Zusammenstellung aktualisieren und ergänzen, wenn neue Informationen dies erforderlich machen. Wir bitten Sie jedoch zu beachten, dass die Lage zu COVID-19 weiterhin bewegt ist und Entscheidungen und Empfehlungen mitunter schnell überholt sind. Verschiedene Fragen fallen zudem nicht in den Zuständigkeitsbereich der Kammer und können hier nicht verbindlich beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen sowie mit sehr individuellen Anliegen an die jeweils zuständige Stelle.
Informationen zur psychotherapeutischen Versorgung während der Coronavirus-Pandemie bietet auch die „Praxis-Info Coronavirus“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [externer Link]. Aktuelle Sonderregelungen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 fasst eine Themenseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] zusammen. Einen Überblick über die Forschungslage bietet der BPtK-Hintergrund „Corona-Pandemie und psychische Erkrankungen" [PDF, 502 KB]. Informationen für Patientinnen und Patienten haben wir unter Corona-Pandemie: Hilfe in der Krise zusammengestellt.
Die aktuell gültigen Regelungen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen bündelt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) [PDF, 170 KB].
Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] bieten auf ihren Internetseiten Hinweise für die Praxis, den Umgang mit der Situation, aktuelle Informationen und Anlaufstellen.
Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] stellt auf ihrer Homepage Informationen zur aktuellen Lage und Informationsmaterial für Praxen, Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Die dort zu findende Übersicht der derzeit geltenden Sonderregelungen [externer Link] beinhaltet auch Informationen für die psychotherapeutische Praxis.
Für die Fachöffentlichkeit stellt das Robert Koch-Institut (RKI) auf seiner COVID-19-Internetseite [externer Link] verschiedene Dokumente zur Verfügung.
Hinweis zur Fortbildungspflicht
Aktuelle Informationen zu den Regelungen zur Erbringung von Fortbildungsnachweisen für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten und zu der Umsetzung der Fortbildungspflicht während der Corona-Pandemie durch die Psychotherapeutenkammer NRW finden Sie unter Fortbildung.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales informiert über landesweite Maßnahmen des Gesundheitsschutzes [externer Link]. Zur „Maskenpflicht“ bei psychotherapeutischen Behandlungen finden Sie auch Informationen unter der Frage „Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?“.
In Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens in Nordrhein-Westfalen ist nach der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) [PDF, 170 KB] eine Mund-Nase-Bedeckung verpflichtend. Die „Maskenpflicht“ gilt für alle Bürgerinnen und Bürger in NRW.
Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske gilt auch bei psychotherapeutischen Behandlungen. Eine Alltagsmaske im Sinne der Verordnung ist eine textile Mund-Nasen-Bedeckung (einschließlich Schals, Tüchern und so weiter) oder eine gleich wirksame Abdeckung von Mund und Nase aus anderem Stoffen (OP-Masken und so weiter).
Nach § 3 Abs. 4 der Verordnung gilt die Verpflichtung zum Tragen einer Maske unter anderem nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske tragen können. Die medizinischen Gründe sind ab dem 23. September 2020 durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Die Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) ist der Meinung, dass auch von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ein gültiges Attest im Sinne der Vorschrift für den Bereich der psychischen Erkrankungen erstellt werden können müsste und setzt sich für eine entsprechende Klarstellung ein.
Gemäß § 3 Abs. 5 der Coronaschutzverordnung kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Praxisinhaber und Praxisbeschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o.ä.), hilfsweise – falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt – durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden. Die grundsätzliche Verpflichtung der Patientin und des Patienten, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, wird dadurch aber nicht berührt. Zudem kann laut § 3 Abs. 6 der Coronaschutzverordnung die Mund-Nase-Bedeckung vorübergehend abgelegt werden, wenn das zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung, auf behördliche oder richterliche Anordnung oder aus anderen Gründen (z. B. Vortragstätigkeit, Redebeiträge mit Mindestabstand zu anderen Personen bei zulässigen Veranstaltungen und so weiter, Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen, zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken) erforderlich ist. Nach Einschätzung der PTK NRW dürfte im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen in vielen Situationen das zwingende Erfordernis bestehen, dass Patientinnen und Patienten die Mund-Nase-Bedeckung vorübergehend ablegen. Ob und wann dies jeweils der Fall ist, obliegt der fachlichen Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten.
Die PTK NRW weist darauf hin, dass mit den vorstehenden Erwägungen keinesfalls der Eindruck erweckt werden soll, das Tragen eines Mundschutzes sei nicht relevant. Das Tragen einer Alltagsmaske im öffentlichen Leben kann nach Aussage des Robert-Koch-Institutes (RKI) [externer Link] vielmehr dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen vor Infektionen zu schützen. Voraussetzung dafür sei, dass genügend Menschen eine Alltagsmaske tragen und richtig mit dieser umgehen: die Bedeckung muss durchgehend eng anliegend über Mund und Nase getragen und bei Durchfeuchtung gewechselt werden; sie darf während des Tragens nicht (auch nicht unbewusst) zurechtgezupft werden und auch nicht um den Hals getragen werden. Insoweit ruft auch die PTK NRW dazu auf, die Verpflichtung zum Tragen der Alltagsmaske ernst zu nehmen.
Ausgabe von Schutzausrüstung
Die PTK NRW ist nicht in die Beschaffung und Verteilung von Schutzausrüstung gegen eine Infektion mit SARS-CoV-2 eingebunden. Die Zuständigkeiten unterscheiden sich danach, ob niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über eine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen oder nicht. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten mit Bedarf an Schutzausrüstung finden Informationen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe [externer Link] und bei der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (Rubrik: „Für Praxen“) [externer Link]. An wen sich Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Privatpraxen bei Bedarf an Schutzausrüstung wenden können, hat die PTK NRW bei den Regierungsbezirken in Nordrhein-Westfalen angefragt.
Die Rückmeldungen hierzu sind unterschiedlich. Während teils darauf verwiesen wird, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne vertragspsychotherapeutische Zulassung würden in den Beschaffungswegen des Bundes und des Landes nicht berücksichtigt und seien damit selbst für die Beschaffung der Schutzausrüstung verantwortlich, wird andererseits mitgeteilt, dass alle Schutzmaterialien im Regierungsbezirk nach einem Berechnungsschlüssel schnellstmöglich an die Krisenstäbe der Kreise und kreisfreie Städte weitergeleitet würden. Bei Bedarf an Schutzausrüstung möge man sich an den örtlich zuständigen Krisenstab (dieser ist beim Kreis oder der kreisfreien Stadt angesiedelt) wenden.
Abrechnung aufwendiger Hygienemaßnahmen
Bei der Behandlung privat krankenversicherter Patientinnen und Patienten können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) zufolge aufwendige Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie analog nach Nummer 245 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Bis Ende September 2020 galt hierfür der 2,3-fache Satz; seit dem 1. Oktober 2020 kann die Abrechnung aufwendiger Hygienemaßnahmen nach dem 1,0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro je Sitzung erfolgen. Diese Abrechnungsempfehlung gilt derzeit bis 31. März 2021.
Hygienemaßnahmen und Informationsmaterial
Unabhängig von der „Maskenpflicht“ ist weiterhin auf die vom Robert Koch-Institut (RKI) zusammengestellten Informationen über die notwendigen Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit Coronavirus-Infektionen [externer Link] zu achten. Eine weitere Informationsquelle für ambulant tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist der allgemein gültige Leitfaden „Hygiene in der psychotherapeutischen Praxis“ [PDF, 1.61 MB], herausgegeben vom Kompetenzzentrum Hygiene- und Medizinprodukte der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV).
Im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen sollte auf das Händeschütteln verzichtet und ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen Personen eingehalten werden. Patientinnen und Patienten sollten darauf hingewiesen werden, sich nach dem Betreten der Praxis die Hände angemessen lange mit Seife zu reinigen. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet online Materialien zur Hygiene [externer Link] für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum kostenlosen Download an, darunter auch ein Aufkleber "Richtig Hände waschen".
Es werden auch unterschiedlichste (mobile) Geräte angeboten, mit denen die Raumluft gereinigt bzw. desinfiziert und damit eine Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen verhindert werden soll. Informationen zu den verschiedenen Techniken und Konzepten sowie zur Effizienz des Luftaustausches bietet u. a. die Stellungnahme „Das Risiko einer Übertragung von SARS-CoV-2 in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmaßnahmen reduzieren“ des Bundesumweltamtes [externer Link]. Auch das RKI informiert in seinen FAQ zu Infektionsschutzmaßnahmen hinsichtlich COVID 19 zu der Frage „Können Luftreinigungsgeräte bzw. mobile Luftdesinfektionsgeräte andere Hygienemaßnahmen ersetzen?“ [externer Link].
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die in ihrer Praxis Hygienehinweise für Patientinnen und Patienten auslegen möchten, können das Merkblatt Virusinfektionen – Hygiene schützt! [PDF, 609 KB] vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und der BZgA nutzen. Über die Corona-Übersichtsseite der BZgA [externer Link] gelangen sie zu weiteren Materialien, darunter Printmedien und Plakate zu Hygienemaßnahmen für Kinder von 8 bis 12 Jahren und Hygienehinweise in anderen Sprachen. Informationen zum Coronavirus und zum Mund-Nase-Schutz in leichter Sprache und in Gebärdensprache bietet das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium [externer Link].
Gruppentherapien dürfen weiterhin durchgeführt werden, da es sich um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten hierzu kritisch prüfen, ob die Durchführung unter Beachtung des Infektionsschutzes – Einhaltung allgemeiner Hygienemaßnahmen, ein Mindestabstand von eineinhalb Metern zwischen Personen, Lüftung der Räumlichkeiten, Desinfektion etc. – zumutbar ist. Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für die Durchführung von Gruppensitzungen während der COVID-19-Pandemie enthält die Praxis-Info „Coronavirus“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [externer Link].
Wurde eine Patientin oder ein Patient positiv getestet, können keine Gruppentherapien mehr stattfinden, wenn die letzte gemeinsame Sitzung innerhalb der vergangenen zwei Wochen lag. Das gilt auch, wenn eine Patientin oder ein Patient sich in diesem Zeitraum in einem Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte. Lag die letzte Gruppensitzung länger als 14 Tage zurück, ist zu überlegen, ob die Gruppensitzungen ohne die erkrankten und sich in Quarantäne befindenden Teilnehmenden durchgeführt werden können. Können die Gruppentherapien mit weniger Patientinnen und Patienten nicht mehr stattfinden, sollte geprüft werden, ob jedem Einzelnen Behandlungen zum Beispiel per Videotelefonat angeboten werden können. Weitere Informationen zu Videobehandlungen finden Sie unter der Frage „Was gilt für den Einsatz von Video und Telefon in der Psychotherapie?“.
Prinzipiell sollte der gesamtgesellschaftliche Auftrag beachtet werden, in der Coronakrise die physischen Kontakte auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Das Robert Koch-Institut (RKI) informiert auf seiner Internetseite über allgemeine Prinzipien der Risikoeinschätzung und über Infektionsschutzmaßnahmen [externer Link]. Informationen zur „Maskenpflicht“ bei psychotherapeutischen Behandlungen und weitere Hygienemaßnahmen finden Sie auch in unserer FAQ „Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?“.
In Praxen mit Kassenzulassung können derzeit zum 31. März 2021 als Gruppentherapie genehmigte Leistungen übergangsweise in eine Einzeltherapie umgewandelt werden, ohne dass ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse oder eine gesonderte Begutachtung erfolgen muss. Ein formloser Antrag (ohne Formular) bei der Krankenkasse reicht aus. Diese Sonderregelung wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) im März kurzfristig beschlossen und mittlerweile bis Ende des 1. Quartal 2021 verlängert, um die psychotherapeutische Versorgung während der Corona-Pandemie zu erleichtern.
Auf ihrer Internetseite informiert die KBV zur Abrechnung dieser Leistungen [externer Link] wie folgt: Für je eine Therapieeinheit genehmigte Gruppentherapie (entspricht einer Sitzung mit 100 Minuten) kann bei Bedarf maximal je Patientin bzw. Patient der Gruppe eine Einzeltherapie (entspricht einer Sitzung mit 50 Minuten) durchgeführt und abgerechnet werden.
Die Durchführung von Gruppentherapien als Videobehandlung ist derzeit nicht möglich.
Psychotherapeutische Versorgung per Video
Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten können auch im 1. Quartal 2021 unbegrenzt Videosprechstunden anbieten. Mit dieser Regelung soll Psychotherapie während der Corona-Pandemie weiterhin erleichtert werden. Auch die Sonderregelung, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video durchführen können, wurde bis zum 31. März 2021 verlängert. Für diese Sonderregelung wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) so angepasst, dass die entsprechenden Gebührenordnungspositionen auch abgerechnet werden dürfen, wenn die Leistungen in einer Videosprechstunde durchgeführt wurden.
In besonderen Einzelfällen können in Praxen mit Kassenzulassung auch die diagnostische Einschätzung und die Einleitung von Psychotherapie per Video erfolgen. Im Regelfall erfordert die psychotherapeutische Sprechstunde zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung allerdings weiterhin unmittelbaren persönlichen Kontakt. Gruppentherapien können weiterhin derzeit nicht als Videobehandlung durchgeführt werden.
Informationen zur Videotherapie für Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten finden sich auf der Homepage der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) [externer Link].
Versicherte der privaten Krankenversicherung, die in ihren Verträgen auch psychotherapeutische Leistungen vereinbart haben, können weiterhin per Videotelefonat behandelt werden, ohne vorab die Genehmigung ihrer Krankenkasse einholen zu müssen. Die zugrundeliegenden gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Bundesärztekammer (BÄK), dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfe – ursprünglich befristet bis zum 30. Juni 2020 – wurden bis zum 31. März 2021 verlängert. Informationen hierzu finden Sie in der BPtK-Webnews: Unbürokratische telefonische Beratung und Behandlung per Videotelefonat [externer Link] sowie in unserer Webnews Sonderregelungen für Privatversicherte: Unbürokratische telefonische Beratung und Behandlung per Videotelefonat.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, empfiehlt die Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW), sich zunächst an den Vorgaben der KBV [externer Link] bezüglich der Möglichkeiten für den Einsatz der Videosprechstunde, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zu orientieren.
Psychotherapeutische Versorgung per Telefon
Die anfangs für das zweite Quartal 2020 geltende Sonderregelung, nach der kassenzugelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch telefonische Leistungen abrechnen können, wurde für das vierte Quartal 2020 wieder aktiviert und dann bis zum 31.März 2021 erneut verlängert. Pro Patientin bzw. Patient sind bis zu 20 Telefongespräche von mindestens 10 Minuten Dauer abrechnungsfähig, insgesamt also 200 Minuten. Die Abrechnung erfolgt über die GOP 01433 (154 Punkte / 16,92 Euro). Voraussetzung ist allerdings, dass die Patientin oder der Patient der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten „bekannt“ ist, das heißt in den sechs Quartalen vor der jetzigen Konsultation mindestens einmal in der Praxis war. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die die GOP 01433 als Zuschlag zur Versicherten- beziehungsweise Grundpauschale erhalten, können Telefonkonsultationen auch abrechnen, wenn eine Patientin oder ein Patient in dem Quartal bereits in ihrer Sprechstunde war. Eine weitere Neuerung ab dem 2. November 2020 ist die Übernahme von Kosten für den postalischen Versand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen, die im Rahmen eines Telefonates oder einer Videosprechstunde ausgestellt werden. Dafür kann die mit 90 Cent bewertete Pseudo-GOP 88122 verwendet werden.
Privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten können derzeit befristet bis 31. März 2021 längere telefonische Beratungen erhalten, wenn pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist, eine Videoübertragung nicht durchgeführt und die Versorgung auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 sind bis zu viermal 30-minütige telefonische Beratungen erstattungsfähig. Bis Ende 2020 konnten viermal 40 Minuten Telefonberatung innerhalb eines Kalendermonats abgerechnet werden. Auf die Sonderregelung zur Telefonberatung hatten sich Bundespsychotherapeutenkammer, Bundesärztekammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und Beihilfe in einer gemeinsamen Abrechnungsempfehlung verständigt.
Hinweis zur Vorlage der elektronischen Gesundheitskarte
Bei Videosprechstunden mit unbekannten Patientinnen und Patienten hält die Versicherte oder der Versicherte die elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die benötigten Daten aufnehmen kann. Bei Videosprechstunden und telefonischen Kontakten mit bekannten Patientinnen und Patienten entfällt die Vorlage der Karte; die Versichertendaten werden aus der Patientenakte übernommen. Ausführliche Informationen zum Umgang mit der elektronischen Gesundheitskarte im Rahmen der Corona-Sonderregelungen bietet die Internetseite der KBV [externer Link].
Bei psychotherapeutischen Sitzungen in den Praxisräumlichkeiten ist derzeit auf besondere Hygiene zu achten. So sollte beispielsweise Spielmaterial verwendet werden, das nach jeder Sitzung gut zu reinigen ist. Mehr zu erforderlichen Maßnahmen und Tipps zu Informationsmaterialien für Kinder und Jugendliche finden Sie am Ende der Antwort auf die Frage „Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?“.
Aus Infektionsschutzgründen ist auch ein ausreichender räumlicher Abstand zwischen Personen ausgesprochen wichtig. Vor allem im Umgang mit jüngeren Kindern bedarf es kreativer Ideen, diese notwendige physische Distanz einzuhalten. Dies gilt selbstverständlich auch bei Gruppentherapien. Gegebenenfalls könnte die Umwandlung von Gruppen- in Einzelsitzungen mit der jeweiligen Patientin oder dem jeweiligen Patienten eine Lösung sein. In unseren FAQ finden Sie weitere Informationen zur Durchführung von Gruppentherapien unter der Frage „Dürfen Gruppentherapien weiterhin durchgeführt werden?“.
Im individuellen Fall können psychotherapeutische Einzelsitzungen mit Kindern und Jugendlichen per Video durchgeführt werden. Eine Voraussetzung hierfür ist, dass eine Einverständniserklärung der sorgeberechtigten Person bzw. Personen vorliegt. Bei Jugendlichen ab ca. 14 Jahren genügt meist das Einverständnis der Patientin bzw. des Patienten. Die Nutzungsbedingungen einiger Videodienstanbieter enthalten allerdings eine Klausel, dass das Angebot nur von volljährigen Personen genutzt werden kann. Vor Beginn von Videositzungen ist auch zu klären, ob Störfaktoren z.B. durch jüngere Geschwister ausgeschlossen werden können.
Bei kleineren Kindern dient die Videositzung erfahrungsgemäß oft ausschließlich dazu, Kontakt zu halten. Ältere Kinder und Jugendliche sind häufig konzentrierter und medienaffin. Mit ihnen sind längere Videositzungen mit psychotherapeutischen Inhalten denkbar. Die Videositzung kann auch als Bezugspersonengespräch geführt werden.
Wenn Kinder und Jugendliche psychisch sehr instabil werden, ist eine Überweisung in eine kinderpsychiatrische Klinik notwendig.
Bei Verdachtsfällen von Kindesmisshandlung, Vernachlässigung und sexuellem Kindesmissbrauch können Angehörige der Heilberufe unter der Telefonnummer 0800 19 210 00 die rund um die Uhr erreichbare kostenlose Medizinische Kinderschutzhotline [externer Link] kontaktieren.
Die Website www.kein-kind-alleine-lassen.de [externer Link] bietet Plakate und Flyer mit Adressen von Beratungsstellen. Sie können ausgedruckt und in der Praxis ausgelegt werden. Auf der Seite sind weitere Anlaufstellen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene aufgeführt, beispielsweise die Nummer gegen Kummer, das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch und das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen. Hilfen für Eltern fasst das Merkblatt COVID-19: Tipps für Eltern [PDF, 883 KB] des Bundesministeriums (BMG) zusammen. Ein empfehlenswertes, alltagsorientiertes Angebot für Kinder und Jugendliche ist das Info- und Hilfeportal www.corona-und-du.info.
Darüber hinaus sind Frauenberatungsstellen und Frauenhäuser, Migrantenhilfestellen, Psychotrauma-Ambulanzen sowie Opferschutzstellen der Polizei Kontaktstellen bei häuslicher Gewalt, sexuellem Missbrauch und Kindesmissbrauch.
Die Meldepflicht richtet sich für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 t):
(1) Namentlich ist zu melden:
1. der Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie der Tod in Bezug auf die folgenden Krankheiten:
t) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
§ 7 Absatz 1 Nr. 44a.):
(1) Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:
44a.) Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2)
§ 8 Absatz 1 Nummer 5 Infektionsschutzgesetz:
(1) Zur Meldung sind verpflichtet:
...
5. im Falle des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 [externer Link] Angehörige eines anderen Heil- oder Pflegeberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung oder Anerkennung erfordert,
§ 8 Absatz 2 Satz 2 Infektionsschutzgesetz:
Die Meldepflicht besteht für die in Absatz 1 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Personen nur, wenn ein Arzt nicht hinzugezogen wurde.
Konkret bedeutet das: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind zur Meldung nur verpflichtet, wenn 1. ein begründeter Verdacht nach den zwingend anzuwendenden Kriterien („Empfehlungen“) des Robert-Koch-Instituts (RKI) besteht und 2. kein Arzt hinzugezogen wurde.
Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) besteht aufgrund der Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten keine Pflicht, Patientinnen und Patienten aktiv auf den Verdacht einer COVID-19-Erkrankung hin zu befragen oder gar zu untersuchen. Dies bleibt Ärztinnen und Ärzten überlassen. Gleichwohl ist denkbar, dass im Kontakt mit Patientinnen und Patienten – sei es persönlich oder auch telefonisch – die Sprache auf Beschwerden gerichtet wird oder die Frage nach einer möglichen Erkrankung aufkommt.
Das RKI als zuständige Behörde hat eine eigene Unterseite mit Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19 eingerichtet [externer Link]. Dort heißt es:
„Empfehlung
Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:
1. Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
2. Auftreten von zwei oder mehr Lungenentzündungen (Pneumonien) in einer medizinischen Einrichtung, einem Pflege- oder Altenheim, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, auch ohne Vorliegen eines Erregernachweises.
Bei diesen Personen sollte eine diagnostische Abklärung erfolgen.“
Kontakt zu einem bestätigten Fall ist dabei definiert als Vorliegen von mindestens einem der beiden folgenden Kriterien innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankungsbeginn:
- Versorgung bzw. Pflege einer Person, insbesondere durch medizinisches Personal oder Familienmitglieder,
- Aufenthalt am selben Ort (z.B. Klassenzimmer, Arbeitsplatz, Wohnung/Haushalt, erweiterter Familienkreis, Krankenhaus, andere Wohn-Einrichtung, Kaserne oder Ferienlager) wie eine Person, während diese symptomatisch war.
Die Diagnostik einer „respiratorischen Symptomatik“ wird von entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten geleistet; Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dürften sich daher an den eher allgemein gehaltenen Fragen orientieren, die die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) in ihren FAQs zu dem neuartigen Virus COVID-19 [externer Link] auf ihrer Homepage veröffentlicht hat. Dort heißt es z.B. auf die Frage „Welche Krankheitszeichen werden durch das neue Coronavirus ausgelöst?“: Als häufigste Krankheitszeichen werden Husten und Fieber berichtet. Es sind aber auch eine Reihe weiterer Krankheitszeichen wie Atemnot, Muskel- und Gelenkschmerzen, Halsschmerzen und Kopfschmerzen möglich. Die Krankheitsverläufe sind jedoch unspezifisch, vielfältig und variieren stark. Daher lassen sich keine allgemeingültigen Aussagen zum „typischen“ Krankheitsverlauf machen. Eine Infektion kann ohne Krankheitszeichen ablaufen, es sind aber auch Krankheitsverläufe mit schweren Lungenentzündungen mit Lungenversagen und Tod möglich. Am häufigsten (vermutlich mehr als 80 Prozent) sind jedoch milde Krankheitsverläufe.“
Sollten im Kontakt mit Patientinnen und Patienten mit COVID-19 in Zusammenhang gebrachte Symptome und Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19 berichtet werden, ist zu klären, ob die Person bereits eine Ärztin oder einen Arzt hinzugezogen hat. Ist dies erfolgt, entsteht kein weiterer Handlungsbedarf.
Sollte die ärztliche Abklärung nicht erfolgt sein oder abgelehnt werden, besteht aus Sicht der Kammer eine Meldepflicht anhand der dafür vorgesehenen Abläufe (siehe „Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von COVID-19“ [externer Link]). Falls eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen muss, ist dies kein Bruch der Schweigepflicht: Da es sich hierbei um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, steht die Schweigepflicht nicht entgegen. Dem Patienten ist dies aber gemäß § 8 Absatz 3 der Berufsordnung mitzuteilen („Ist die Schweigepflicht aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift eingeschränkt, so ist die betroffene Person darüber zu unterrichten.“).
Wenn das Gesundheitsamt Sie selbst als Kontaktperson einer mit COVID-19 infizierten Person identifiziert hat, sind Sie zur Auskunft über alle Ihre Kontaktpersonen verpflichtet. In Bezug auf Patientinnen und Patienten bedenken Sie bitte, dass es im Regelfall nicht erforderlich sein dürfte, auch die Tatsache einer Behandlung gegenüber dem Gesundheitsamt zu offenbaren.
Was Sie im Falle einer eigenen Infektion mit COVID-19 zu beachten haben, entnehmen Sie bitte der Antwort auf die in der Übersicht folgende Frage „Was ist bei einer eigenen Infektion mit dem Coronavirus zu beachten?“ in der FAQ-Übersicht.
Die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung in unmittelbarem persönlichem Kontakt ist insbesondere in Akutfällen und psychisch herausfordernden Zeiten notwendig. Psychotherapeutische Praxen müssen daher für Patientinnen und Patienten auch physisch erreichbar bleiben, sofern es die äußeren Umstände erlauben.
Kommt es infolge des Coronavirus zu Terminabsagen durch Patientinnen und Patienten, ist es ratsam, alle ausgefallenen Sitzungen mit Datum und Namen der Patientin oder des Patienten zu dokumentieren. Gegebenenfalls kann die Dokumentation über die Ausfälle im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen anonymisiert (z.B. Hilfsprogramme der Regierung) eingebracht werden.
Unter Umständen kann die Behandlung von Patientinnen und Patienten, die bis auf Weiteres nicht mehr in die Praxis kommen, als Videobehandlung und per Telefon weitergeführt werden. Um die Versorgung während der Corona-Pandemie zu erleichtern, wurden hierfür zeitlich befristete Sonderregelungen sowohl für gesetzlich als auch für privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten vereinbart. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter „Was gilt für den Einsatz von Video und Telefon in der Psychotherapie?“
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe [externer Link] sind Ansprechpartner zu möglicherweise bestehenden Ausgleichsansprüchen, wenn es durch COVID-19 zu Honorarausfällen in der vertragspsychotherapeutischen Praxis kommt. Entsprechend des neu geschaffenen Gesetzes zum Ausgleich finanzieller Belastungen in Gesundheitseinrichtungen infolge der Coronavirus-Pandemie (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) kann ein Anspruch bestehen, wenn sich das Gesamthonorar einer Praxis gegenüber dem Vorjahrsquartal um mehr als 10 Prozent verringert. Weitere Informationen bietet die PTK NRW-Webnews Neues Krankenhausentlastungsgesetz ermöglicht Ausgleich von Honorarausfällen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) [externer Link] hält auf ihrer Internetseite die aktuellen Bestimmungen zu Entschädigungsansprüchen in der Praxisinfo Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne – Hinweise und zuständige Behörden“ zum Download bereit (Suchbegriffe: Coronavirus Anspruch auf Entschädigung).
Auch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW [externer Link] bietet auf seiner Homepage ein umfangreiches Informationsangebot für von Einbußen infolge der Coronakrise betroffene Praxen und Unternehmen – u.a. mit Verweis auf Informationen des NRW-Wirtschaftsministeriums [externer Link] zur Unterstützung für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage. Dort finden sich auch aktuelle Informationen zur „NRW-Soforthilfe 2020“ für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen, für die bis zum 31. Mai 2020 die Anträge gestellt werden konnten. Ebenso finden sich auf der Seite Informationen zur Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten.
Der Berufsverband der Freien Berufe [externer Link] informiert in einer Übersicht zusätzlich zu den bundesweiten Hilfen auch zu spezifischen Regelungen für freiberuflich Tätige in Nordrhein-Westfalen.
Kreditprogramme werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) [externer Link] vergeben.
Zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales [externer Link].
Alle mit COVID-19 infizierten angestellt tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben während der Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über sechs Wochen und anschließend auf Krankengeld. Während einer angeordneten Quarantäne besteht ein Anspruch auf Freistellung unter Entgeltfortzahlung über § 56 des Infektionsschutzgesetzes.
Patientinnen und Patienten in Quarantäne können fernbehandelt werden. Informationen der Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) zu den aktuellen Regelungen zu Videosprechstunden finden Sie in der Antwort auf die Frage „Was gilt für den Einsatz von Video und Telefon in der Psychotherapie?“
Sollte es Anzeichen für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung der Patientin oder des Patienten in Quarantäne geben, ist die fachlich gebotene Hilfe über die Verständigung der Polizei oder des Rettungsdienstes einzuleiten. Dabei hat unbedingt die Mitteilung zu erfolgen, dass sich die betroffene Person in Quarantäne befindet.
Falls bei Ihnen eine COVID-19-Infektion nachgewiesen wurde, wird das Gesundheitsamt eine häusliche Quarantäne anordnen. Nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes [PDF, 238 KB] stehen Ihnen dann finanzielle Entschädigungen zu. Weitere Informationen erhalten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit und ohne Kassenzulassung bei dem Landschaftsverband Rheinland [externer Link] und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe [externer Link].
ertragsärztlich tätige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten finden hierzu auch Informationen in der Praxisinfo „Coronavirus: Anspruch auf Entschädigung bei untersagter Tätigkeit oder Quarantäne – Hinweise und zuständige Behörden“, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), das auf der Homepage der KBV [externer Link] heruntergeladen werden kann (Suchbegriffe: Coronavirus Anspruch auf Entschädigung).
Bei Gefährdung der Liquidität kann über das Finanzamt eine Anpassung der Steuervorauszahlung beantragt werden. Hierzu ist Kontakt mit dem jeweiligen Amt aufzunehmen. Gegebenenfalls kann eine Steuerstundung beantragt werden, wenn die Zahlung eine erhebliche Härte darstellt.
Im Falle einer Infektion mit COVID-19 sind Sie nach §§ 25 Abs. 2, 16 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zur Mitwirkung und Unterstützung des Gesundheitsamtes an den Ermittlungen zur Infektionskette verpflichtet, ungeachtet der Schweigepflicht gegenüber ihren Patientinnen und Patienten.
Weitere Informationen zu Entschädigungen finden Sie unter der Frage „Wer informiert zu Entschädigungsansprüchen und unternehmerischen Fragen?“
Im Falle einer Infektion mit COVID-19 sind Sie nach §§ 25 Abs. 2, 16 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz zur Mitwirkung und zur Unterstützung des Gesundheitsamtes an den Ermittlungen zur Infektionskette verpflichtet, ungeachtet der Schweigepflicht gegenüber ihren Patientinnen und Patienten.
Präventives Testen mit Antigen-Schnelltests
Niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Privatpraxis und mit vertragspsychotherapeutischer Zulassung haben gemäß der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) vom 30. November 2020 Anspruch darauf, dass sie und ihr Praxispersonal einmal wöchentlich präventiv in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus getestet werden [externer Link].
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) teilte am 23. November 2020 mit, dass für jede nordrheinische Vertragspraxis insgesamt 40 Antigen-Schnelltest-Kits (PoC-Tests) bestellt werden können [externer Link] und die Kosten dieser Erstausstattung von der KVNO übernommen werden. Die Testung kann jedoch nicht von der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten selbst vorgenommen werden. Leistungserbringer für die Testungen sind gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 TestV die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, die von ihnen betriebenen Testzentren, Arztpraxen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren bzw. beauftragte Dritte.
Alle hierzulande zum Einsatz kommenden Impfstoffe gegen COVID-19 werden von der Bundesregierung beschafft und finanziert. Die Bundesregierung organisiert auch die Verteilung der Impfstoffe an die von den Bundesländern eingerichteten Anlieferungsstellen. In welcher Reihenfolge die Bevölkerung bzw. bestimmte Bevölkerungsgruppen geimpft werden, ist in einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) festgelegt. Diese Verordnung baut auf der Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut (STIKO) auf.
Die Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) selbst verfügt über keinerlei Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2. Die Kammer hat sich jedoch mit einem Schreiben an das nordrhein-westfälische Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) gewendet, das als oberste Gesundheitsbehörde für die Umsetzung der Impfung auf Landesebene zuständig ist. In ihrem Schreiben regt die PTK NRW an, bei der Festlegung der Impfindikationsgruppen eine Einordnung von Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherpeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zu berücksichtigen. Sobald hierzu aktuelle Informationen vorliegen, werden wir in unseren FAQ darüber informieren.
Informationen zur Organisation der Schutzimpfung gegen SARS-CoV-2 in Nordrhein-Westfalen bietet die Internetseite des Landes NRW zum Coronavirus [externer Link]. Das Robert Koch-Institut (RKI) [externer Link] fasst auf seiner Website unter „Antworten auf häufig gestellte Fragen“ Wissenswertes um die COVID-19-Impfung und die Durchführung zusammen.
Mit dem 8. Juni 2020 wurde das Betretungsverbot für die Kindertagesbetreuungsangebote in Nordrhein-Westfalen aufgehoben und ein eingeschränkter Regelbetrieb aufgenommen. Damit endete die Notbetreuung für Kinder von Eltern mit systemrelevanten Berufen, zu denen auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten rechnen. Auf der Seite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen finden Sie Informationen zum Betreuungsumfang [externer Link]. Aktuelle Informationen zum Schulbetrieb [externer Link] bietet das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen.