Änderung der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen geplant - Information der Öffentlichkeit mit Gelegenheit zur Stellungnahme für Betroffene bis 19. April 2026

Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen hat Änderungsbedarf hinsichtlich der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen identifiziert, so dass geplant ist, in der Sitzung der Kammerversammlung am 29. Mai 2026 eine Änderung der Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu beantragen.

Betroffene Parteien haben bis zum Ablauf des 19.04.2026 (entscheidend ist der Eingang bei der Kammer) Gelegenheit, ihren Standpunkt zum Änderungsentwurf per E-Mail an anhoerung@ptk-nrw.de oder per Post an Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen, Willstätterstraße 10, 40549 Düsseldorf darzulegen. Bitte geben Sie zur eindeutigen Zuordnung als Betreff „Anhörung Berufsordnung“ an.

Die geplanten Änderungen können sie hier [PDF] einsehen. Inhaltlich betreffen diese Änderungen bisher noch nicht übernommene Änderungen der Muster-Berufsordnung sowie einige redaktionelle Änderungen.

Zu den Begründungen im Einzelnen:

Zu § 1 Absatz 3:

Die Rolle der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bezüglich der Erhaltung und Förderung der natürlichen Lebensgrundlagen ist bereits durch den 39. DPT in der Muster-Berufsordnung (MBO) ausdrücklich verankert worden. Um die Bedeutung dieser Rolle zu betonen sowie aus strukturellen Gründen wurde die Bestimmung als eigener Absatz gefasst.

Dies soll nun auch für die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen übernommen werden.

Zu § 2:

Die Weiterbildungsordnungen regeln die Zulässigkeit zum Führen von Gebiets- und Zusatzbezeichnungen. Um dies in der Berufsordnung abzubilden, wird in § 2 ein neuer Absatz 3 eingefügt.  

Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen, da er sich auf die zum damaligen Regelungszeit punkt noch zu entwickelnden Gebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Weiterbildungsordnungen bezog.

Zu § 5:

Der Absatz 5 wird aus § 5 gestrichen, da Psychotherapie über elektronische Kommunikationsmedien künftig in einem eigenen Paragraphen § 5a geregelt werden soll. Die Nummerierung der folgenden Absätze wird entsprechend angepasst.

Zu § 5a:

Mit diesem neuen Paragraphen wird der rechtliche Rahmen für die Durchführung von Psychotherapie unter Verwendung von Kommunikationsmedien geschaffen. Die Digitalisierung eröffnet neue Möglichkeiten, psychotherapeutische Versorgung niederschwellig und zeitnah anzubieten. Gleichzeitig müssen die hohen Anforderungen an die Qualität der psychotherapeutischen Behandlung und die Fürsorgepflicht der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gewahrt bleiben.
 
Die Norm trägt sowohl der zunehmenden Verbreitung digitaler Kommunikationswege als auch dem Bedarf an einer flexibleren Gestaltung von Versorgungsangeboten Rechnung. Gleichzeitig stellt sie klar, dass der unmittelbare persönliche Kontakt Regelfall und Standard psychotherapeutischer Behandlung ist.

Durch die Änderung der Berufsordnung sollen Patientenschutz, Behandlungsqualität und eine flächendeckende psychotherapeutische Versorgung sichergestellt und gleichzeitig eine flexiblere Verwendung von Kommunikationsmedien ermöglicht werden.

I. Absatz 1

Nach Absatz 1 hat Psychotherapie grundsätzlich im unmittelbaren persönlichen Kontakt zu erfolgen. Damit wird dieser als Regelbehandlungsform normiert – und entspricht § 1 Absatz 5 und § 21 Psychotherapie-Vereinbarung.  

II. Absatz 2

Absatz 2 eröffnet die Möglichkeit, Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien durchzuführen. Maßgeblich ist jedoch, dass Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien innerhalb gewisser Grenzen, welche durch den Patientenschutz und die Sicherstellung der Qualität zu ziehen sind, ausgeübt wird.  

Absatz 2 Nr. 1 stellt klar, dass Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien nur dann zulässig ist, wenn ein unmittelbarer persönlicher Kontakt für die Durchführung nicht erforderlich ist. Die fachliche Einschätzung hierüber liegt bei der behandelnden Psychotherapeutin oder dem behandelnden Psychotherapeuten. Es ist im Laufe des Therapieprozesses immer wieder zu überprüfen, ob der unmittelbare persönliche Kontakt erforderlich ist.  

Insbesondere Absatz 2 Nr. 2 ist eine zentrale Voraussetzung, um dem Patientenschutz und der Sicherstellung der Qualität der Psychotherapie gerecht zu werden und diese in Einklang mit der Öffnung von Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien zu bringen. Es wird verlangt, dass Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht ausschließlich mittels Kommunikationsmedien durchzuführen sind, sondern auch (mind.) einen unmittelbaren persönlichen Kontakt erfordern. Auf der einen Seite wird die Regelung der Versorgungsflexibilität gerecht, da sowohl die Behandlung als auch die Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung mittels Kommunikationsmedien ermöglicht werden. Auf der anderen Seite wird dem Patientenschutz und der Sicherstellung der Qualität Rechnung getragen. Die Durchführung von Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung über Kommunikationsmedien ist im Rahmen der vorgegebenen Grenzen möglich und zulässig, da bestimmte Teile von Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung nicht zwingend die physische Anwesenheit der Patientin oder des Patienten erfordern. Die psychotherapeutische Eingangsdiagnostik stellt einen prozessualen, mehrdimensionalen und kompetenzorientierten Vorgang dar, der auf unmittelbaren Beobachtungen, Gesprächen, Selbstauskünften und Umfelddaten basiert. Die strukturelle Erhebung der Problemlage, erste Anamnesegespräche oder die Erfassung allgemeiner Ressourcen und Rahmenbedingungen können auch durch Kommunikationsmedien durchgeführt werden. Um diese Informationen abzuklären, sind auch die dem Psychotherapeuten oder der Psychotherapeutin zur Verfügung stehenden Sinne zur unmittelbaren Beobachtung bzw. Wahrnehmung von Relevanz, die wichtige und notwendigen Informationen liefern. Viele psychische Störungen, einschließlich der substanzbezogenen Störungen, äußern sich auch in körperlichen und an deren nonverbalen Ausdrucksformen. Bei medialen Begegnungen bleiben relevante Symptome, die sich u. a. in Haltung, Bewegung, sozialer Interaktion oder subtilen Verhaltensdetails zeigen, oft länger oder unter Umständen gar vollständig unerkannt und die diagnostische Sicherheit leidet. Auch andere nonverbale Ausdrucksformen wie olfaktorische Signale (z. B. Körpergeruch, Parfum, Alkoholgeruch) oder die Wahrnehmung der Positionierung der Patientin oder des Patienten im Raum und zur Gesprächspartnerin oder zum Gesprächspartner sind nur vor Ort vollständig erfassbar. Bei Videogesprächen ist nur ein kleiner Ausschnitt des Raumes sichtbar und die Patientin oder der Patient nur vom Oberkörper aufwärts zu erkennen. Nonverbale Kommunikation kann nicht im gleichen Ausmaß unmittelbar wahrgenommen werden wie innerhalb eines unmittelbaren persönlichen Kontakts. Die Eingangsdiagnostik setzt daher mindestens einen direkten persönlichen Kontakt voraus, um bereits vorhandene Anzeichen psychischer Störungen in einer weiteren unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch Wahrnehmung nonverbaler Kommunikation zu überprüfen oder bislang übersehene körperliche Ausdrucksformen, die für die Beurteilung der psychischen Symptomatik relevant sein können, überhaupt zu erkennen. Fehlt der unmittelbare persönliche Kontakt und damit die der jeweiligen Psychotherapeutin oder dem jeweiligen Psychotherapeuten zur Verfügung stehenden direkten Beobachtungsmöglichkeiten nonverbaler Signale, steigt die Gefahr von Fehlinterpretationen und unzureichender Einschätzungen, die wiederum die Patientin oder den Patienten in einen unangemessenen Behandlungsprozess führen können. Im Vergleich zum unmittelbaren persönlichen Kontakt ist der technische, mediale Kontakt im Hinblick auf die unmittelbare Beobachtung also kein gleichwertiges Substitut, sondern immer nur eine Ergänzung. Dies betrifft auch die Indikationsstellung, welche auf den Informationen aus den Untersuchungsmethoden der Eingangsdiagnostik beruhen muss. Bereits deshalb ist auch für die Indikationsstellung ein unmittelbarer persönlicher Kontakt erforderlich. Überdies ergibt sich aus der Fürsorgepflicht der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten gegenüber der Patientin oder dem Patienten, Kontraindikationen zu einer Videobehandlung auszuschließen. Daher hat sich die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut abzusichern, dass die psychische Stabilität der Patientin oder des Patienten ausreichend für eine videogestützte Psychotherapie ist und nicht davon ausgegangen werden muss, dass bspw. aufgrund einer unzureichenden Impulskontrolle der kurzfristige Abbruch von Sitzungen droht. Auch hier spielt die Wahrnehmung nonverbaler Signale eine große Rolle, die vollständig nur innerhalb eines unmittelbaren persönlichen Kontakts beobachtet werden können.  

Absatz 2 Nr. 3 stellt sicher, dass die Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien stets durch dieselbe Psychotherapeutin oder denselben Psychotherapeuten erfolgt, die oder der auch Psychotherapie im unmittelbaren persönlichen Kontakt durchführt oder durchgeführt hat. Ausreichend ist, sofern ein unmittelbarer persönlicher Kontakt im weiteren Behandlungsverlauf nicht als erforderlich angesehen wird, wenn die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut die Eingangsdiagnostik und Indikationsstellung auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt durchgeführt hat.

Das Erstgespräch kann allerdings nach ausdrücklicher Regelung auch digital durchgeführt werden, um Hürden beim Zugang zur Versorgung abzubauen.  

III. Abs. 3

Absatz 3 verpflichtet Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sicherzustellen, dass (soweit es die Situation erfordert) Psychotherapie jederzeit zeitnah auch in Präsenz erfolgen kann. Die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut hat die jeweiligen Rahmenbedingungen zu gewährleisten, sodass im Bedarfsfall in den persönlichen Kontakt überführt werden kann. Hierdurch sowie in Verbindung mit § 20 der Berufsordnung, der grundsätzlich die Ausübung der psychotherapeutischen Behandlungstätigkeit an eine Niederlassung knüpft, und § 22 Absatz 1 der Berufsordnung, welcher die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten verpflichtet, Präsenz und Erreichbarkeit zu gewährleisten, wird die regionale Verankerung der Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien sichergestellt. 
Eine regionale Verankerung sichert die Versorgungsstrukturen vor Ort und ermöglicht flächendeckend einen wohnortnahen Zugang zu psychotherapeutischen Versorgungsangeboten.  

Alle übrigen berufsrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Regelung unberührt. Dies betrifft insbesondere die allgemeinen Sorgfaltspflichten und die Verpflichtung zur gewissenhaften Berufsausübung (vgl. § 5 Absatz 1 und § 3 Absatz 1 der Berufsordnung). In dessen Rahmen ist stets zu prüfen, ob bei einer längeren Abwesenheit der Patientin oder des Patienten eine Weiterbehandlung durch die Psychotherapeutin oder den Psychotherapeuten möglich ist oder ob ein Wechsel der oder des Behandelnden erforderlich wird.  

Zu § 6:

Die Herauslösung des Absatzes 3 aus § 22 der Berufsordnung und seine Einbindung in § 6 der Berufsordnung soll sicherstellen, dass diese Regelung für alle Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten gilt, unabhängig davon, ob sie selbstständig in einer Praxis oder in einer Einrichtung angestellt sind. Der Grundsatz bleibt bestehen, dass der Ort der Begegnung zwischen Psychotherapeutin oder Psychotherapeut und Patientin oder Patient vom privaten Lebensbereich der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten getrennt sein muss.  

Zur Einbeziehung der videogestützten Psychotherapie, wird die virtuelle Räumlichkeit als „Ort der Begegnung“ aufgenommen. In dieser Konstellation ist für die Patientin oder den Patienten nur der Bereich auf dem Bildschirm sichtbar, der von der Webcam der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten aufgenommen wird. Dieser sichtbare Bereich muss vom privaten Lebensbereich der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten getrennt sein. Dies kann bspw. durch die Nutzung virtueller Hintergründe oder einem Raum, welcher der psychotherapeutischen Tätigkeit gewidmet ist, sichergestellt werden.  

Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Behandlung in einer vertraulichen und störungsfreien Umgebung stattfindet. Es darf keine Beeinträchtigungen durch andere Personen oder durch störende Geräusche auftreten.

Zu § 8:

Der Verweis auf das Bundesdatenschutzgesetz wird gestrichen, da die anonymisierte 
Form nicht mehr in diesem definiert ist.

Zu § 11:

Die Neuregelung erfolgt vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 26.Oktober 2023 (Az. C-307/22). Dieses stellt klar, dass Mitgliedstaaten keine abweichenden nationalen Regelungen zur Kostenfreiheit der ersten Kopie personenbezogener Daten einführen dürfen. Damit wird festgelegt, dass auch die erste Kopie der Patientenakte nach § 11 Absatz 1 unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist.  

Um den berufsrechtlichen Anspruch auf Einsichtnahme mit der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) weiter in Einklang zu bringen, werden auch die möglichen Ausnahmen, wann ein angemessenes Entgelt verlangt werden kann, normiert.  

1. Ausnahme (S. 1): Ein angemessenes Entgelt kann verlangt werden, sofern seit der Übermittlung der letzten Kopie oder elektronischen Abschrift keine neue Dokumentation oder Information über die Patientin oder den Patienten der 
Patientenakte vorgenommen wurde.

Im Unterschied zur Muster-Berufsordnung, in der zusätzlich die erneute Anfrage der Patientin oder des Patienten innerhalb von drei Monaten erfolgen muss, um ein angemessenes Entgelt verlangen zu dürfen, sieht die Berufsordnung diese zusätzliche zeitliche Komponente nicht vor, da nicht erkennbar ist, aus welchen rechtlichen Gründen sie eingeführt wurde. Aus Kammersicht erfordern weder die Regelungen der DS-GVO eine solche zusätzliche Voraussetzung, noch ist diese aus berufsrechtlichen Gründen angezeigt. Daher findet sich diese Regelung nicht in der Berufsordnung.

2. Ausnahme (S. 2): Ein angemessenes Entgelt kann verlangt werden oder die Einsichtnahme in die Originalfassung kann abgelehnt werden, wenn es sich um eine offensichtlich unbegründete Anfrage oder einen Fall exzessiver Anfragen handelt. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen. Eine offensichtlich unbegründete Anfrage liegt beispielswiese vor, wenn die anfragende Person keine Patientin oder kein Patient ist. Unabhängig für die Beurteilung, ob eine Anfrage offensichtlich unbegründet ist, ist die Begründung für das Einsichtsbegehren. Eine Begründung seitens der Patientin oder des Patienten muss nicht vorgenommen werden.  
Eine exzessive Anfrage kann u. a. angenommen werden, soweit es sich um einen Fall unverhältnismäßig häufiger Wiederholungen handelt oder die Patientin oder der Patient übermäßig Anfragen, in der alleinigen Absicht, der Psychotherapeutin oder dem Psychotherapeuten Nachteile oder einen Schaden zuzufügen, stellt.  

Von dem Einsichtsrecht in die Patientenakte werden die in der elektronischen Patientenakte (ePA) befindlichen Daten ausgenommen (Absatz 6). Dies soll eine Verwechslung des Begriffs Patientenakte mit der ePA gemäß §§ 341 ff. SGB V vermeiden. Soweit jedoch der Inhalt der ePA heruntergeladen wird, handelt es sich auch um in der Patientenakte befindliche Unterlagen. Diese werden vom Einsichtsrecht wiederum umfasst.

Zu § 13:

Es handelt sich um eine Korrektur der Begrifflichkeit, wie sie auch in der Muster-Berufsordnung verwendet wird.

Zu § 14:

Die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) soll korrekt zitiert werden.

Zu § 16:
Es gibt keine Richtlinien der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu qualitätssichernden Maßnahmen. Auch die Muster-Berufsordnung sieht keine entsprechenden Richtlinien der Kammern vor. Daher ist diese Vorgabe zu streichen.

Zu § 20:

Selbstständige Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können künftig Psychotherapie über Kommunikationsmedien auch außerhalb ihrer Praxis durchführen.  

Diese Regelung stellt ausschließlich eine Ausnahme in Bezug auf den Ort psychotherapeutischer Tätigkeit dar. Alle weiteren Bestimmungen zur Durchführung von Psychotherapie mittels Kommunikationsmedien bleiben hiervon unberührt.

Um die Versorgung am Standort der Praxis sicherzustellen, darf die außerhalb der Praxis erbrachte psychotherapeutische Tätigkeit per Kommunikationsmedien den Anteil der innerhalb des Praxisstandorts durchzuführenden Tätigkeit nicht übersteigen. Auch innerhalb der Praxis kann weiterhin psychotherapeutische Tätigkeit unter Nutzung von Kommunikationsmedien erbracht werden. Diese Voraussetzung gewährleistet, dass Präsenz und Erreichbarkeit der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten am Praxisstandort sichergestellt 
bleiben.

Zu § 22:

Die Trennung der Praxis vom privaten Lebensbereich soll nunmehr in § 6 der Berufsordnung geregelt werden, so dass die Regelung hier zu streichen ist.

Zu § 23:

Um § 21 und § 23 in Einklang zu bringen, wird die Verwendung der Bezeichnung Berufsausübungsgemeinschaft von der Genehmigungspflicht ausgenommen. Die Berufsausübungsgemeinschaft stellt einen Zusammenschluss dar, der nach § 21 Absatz 1 ff. erlaubt ist, sofern die genannten Voraussetzungen eingehalten werden. Aus diesem Grund sollte auch die Nutzung des Begriffs nicht der Genehmigungspflicht unterliegen.

Gleichzeitig wird klargestellt, dass § 21 Absatz 7 weiterhin anwendbar bleibt. Das heißt, dass alle Zusammenschlüsse, einschließlich der ausdrücklich genannten Berufsausübungsgemeinschaft bei den Landespsychotherapeutenkammern anzuzeigen sind.  

Bei der Änderung in Absatz 4 handelt es sich um eine redaktionelle Korrektur. Seit dem 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz in Kraft getreten und hat dabei das bisherige Telemediengesetz abgelöst.

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