Benachteiligung Heranwachsender durch Änderung der Bundesbeihilfeverordnung – Psychotherapeutenkammer NRW fordert Nachbesserung

Die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) ist durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 1. Dezember 2020 geändert worden. Im Zuge dieser Änderung wurde die Anlage 3 der BBhV „Ambulant durchgeführte psychotherapeutische Behandlungen und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung“ [externer Link] neu gefasst.

Diese Anlage regelt nun unter anderem, dass Behandlungen bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nur noch beihilfefähig sind, wenn es sich um die Behandlung von Personen handelt, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Heranwachsenden bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres wird damit faktisch der Zugang zu Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und  psychotherapeuten verwehrt, ohne dass hierfür fachliche oder sonstige Gründe vorliegen.

Die Regelung missachtet außerdem, dass der Bundesgesetzgeber selbst in § 1 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 normiert, dass sich die Berechtigung zur Ausübung des Berufs der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auf Patientinnen und Patienten, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erstreckt. Selbst über dieses Alter hinaus ist in bestimmten Fällen eine Behandlung durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gesetzlich zulässig.

Die Möglichkeit, sich von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten behandeln zu lassen, besteht daher auch für Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung über das 18. Lebensjahr hinaus. Heranwachsende, die beihilfeberechtigt sind, werden damit ohne sachlichen Grund schlechter gestellt als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung.

Aus welchem Grund das Bundesinnenministerium ausgerechnet seinen Beamtinnen und Beamten und deren Familien diese Behandlungsleistungen verweigern möchte, indem Aufwendungen nicht erstattet werden, entzieht sich der Kenntnis und dem Verständnis der Profession. Die Psychotherapeutenkammer NRW appelliert daher dringend an den Verordnungsgeber, diese Regelung entsprechend zu korrigieren.

Die Psychotherapeutenkammer NRW befürchtet in diesem Zusammenhang zudem, diese Benachteiligung Heranwachsender könnte in die nordrhein-westfälische Beihilfenverordnung übernommen werden, und spricht sich klar gegen eine derartige Angleichung in diesem Punkt aus.

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