Corona-Pandemie: Sonderregelungen für die psychotherapeutische Versorgung

Die Begrenzung von Videosprechstunden in psychotherapeutischen Praxen mit Kassenzulassung wurde für das zweite Quartal 2020 bereits ausgesetzt. Um die psychotherapeutische Versorgung während der Coronakrise weiter zu erleichtern , haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nun ab sofort geltende Sonderreglungen zum Einsatz von Video und zur Umwandlung von Gruppen- in Einzeltherapien beschlossen.

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassenzulassung können psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen sowie neuropsychologische Therapie zunächst bis zum 30. Juni 2020 per Video durchführen. Ebenfalls vorerst bis zum 30. Juni 2020 können als Gruppentherapie genehmigte Leistungen übergangsweise in eine Einzeltherapie umgewandelt werden, ohne dass ein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse oder eine gesonderte Begutachtung erfolgen muss. Ein formloser Antrag (ohne Formular) bei der Krankenkasse reicht aus.

Angepasste Einzelfall-Lösungen

In besonderen Einzelfällen kann nun die diagnostische Einschätzung und die Einleitung von Psychotherapie in Praxen mit Kassenzulassung auch per Video erfolgen. Dies kann sinnvoll sein, wenn Patientinnen und Patienten der Weg zur psychotherapeutischen Praxis aufgrund der Coronakrise nicht zumutbar ist. Im Regelfall erfordert die psychotherapeutische Sprechstunde zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung allerdings weiterhin unmittelbaren persönlichen Kontakt. Um das Infektionsrisiko zu reduzieren, kann die Sprechzeit gegebenenfalls auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Vorgaben der Landeskammer zur Berufsordnung in Bezug auf die Gestaltung der Erstkontakte müssen in jedem Fall beachtet werden.

Die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung in unmittelbarem persönlichem Kontakt ist insbesondere in Akutfällen und psychisch herausfordernden Zeiten notwendig. Soweit es die äußeren Umstände erlauben, müssen Praxen daher für Patientinnen und Patienten auch physisch erreichbar bleiben.

Hinweis zur Durchführung von Gruppentherapien

Gruppentherapien dürfen weiterhin durchgeführt werden, da es sich um medizinisch notwendige Maßnahmen handelt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten kritisch prüfen, ob dies unter Beachtung des Infektionsschutzes zumutbar ist oder ob gegebenenfalls über einen begrenzten Zeitraum mehr Einzelsitzungen anzubieten sind.

Einsatz von Video in Praxen ohne vertragspsychotherapeutische Zulassung

Nach aktuellem Kenntnisstand gibt es bisher in Bezug auf den Einsatz von Video in der Psychotherapie keine einheitliche Lösung der verschiedenen Leistungsträger bzw. Versicherer außerhalb der vertragspsychotherapeutischen Versorgung. Damit ist ungewiss, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine Vergütung einer psychotherapeutischen Leistung mittels Videosprechstunde erfolgt. Die jeweiligen Patientinnen und Patienten sind daher darüber zu informieren, dass eine vollständige Übernahme der Kosten für eine Videosprechstunde gegebenenfalls nicht gesichert ist. Darüber hinaus sollten sie dazu angehalten werden, sich vor Durchführung der Videobehandlung bei ihrem Leistungsträger zu erkundigen, ob und in welcher Höhe die Kosten erstattet werden. Gegebenenfalls sollten sie sich eine Kostentragung schriftlich von dem jeweiligen Leistungsträger zusagen lassen.

Psychotherapien, die systematisch über elektronische Kommunikationsmedien erfolgen, bedürfen nach § 5 Absatz 5 der Berufsordnung einer besonderen Beachtung der Sorgfaltspflichten und der übrigen Bestimmungen der Berufsordnung. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die über keine vertragspsychotherapeutische Zulassung verfügen und eine Videosprechstunde anbieten möchten, sollten sich bezüglich der Möglichkeiten für den Einsatz der Videosprechstunde, den technischen Voraussetzungen und deren Umsetzung zunächst an den Vorgaben der KBV orientieren.

Weitere Informationen [externe Links]:
Sonderregelungen zur Anwendung von Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund von SARS-CoV-2 [PDF, 22 KB, Stand: 23.03.2020]
KBV-Themenseite zum Coronavirus
Themenseite Psychotherapie
Themenseite Videosprechstunde
Vergütungsübersicht Videosprechstunde [PDF, 121 KB, Stand: 24.03.2020]
Praxis Nachrichten: Coronavirus: Videosprechstunden unbegrenzt möglich [Stand: 16.03.2020]

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