Corona-Sonderregelungen für privat und für gesetzlich Versicherte bis 30. Juni 2021 verlängert

Angesichts des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens hat die Private Krankenversicherung (PKV) die gemeinsam mit der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Bundesärztekammer (BÄK) und den Kostenträgern der Beihilfe vereinbarten Sonderregelungen zur psychotherapeutischen Versorgung von Patientinnen und Patienten während der Corona-Pandemie erneut verlängert. Diesen Beschluss gab die PKV Mitte März vor den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu möglichen Fristverlängerungen für Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bekannt.

Sonderregelungen der Privaten Krankenversicherung

Privat Versicherte, deren Vertrag die Übernahme von Kosten für psychotherapeutische Leistungen beinhaltet, können auf Grundlage der Sonderregelungen nun bis zum 30. Juni 2021 unbürokratisch psychotherapeutische Behandlungen per Videotelefonat erhalten. Auch längere telefonische Beratungen sind im 2. Quartal 2021 weiterhin möglich, wenn eine psychotherapeutische Behandlung dringend erforderlich ist, aber aufgrund des Pandemie-Geschehens nicht in der Praxis oder per Videotelefonat erbracht werden kann. Ebenso wurde die Frist für die Abrechnung aufwendiger Hygienemaßnahmen verlängert. Bei dem unmittelbaren, persönlichen Kontakt zwischen Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut und Patientin bzw. Patient kann die Analoggebühr nach Nummer 245 der Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) einmal je Sitzung zum 1.0-fachen Satz in Höhe von 6,41 Euro berechnet werden.

Sonderregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung

Wenig später beschloss der G-BA die Verlängerung der Corona-Sonderregelungen für die psychotherapeutische Versorgung von gesetzlich Versicherten, wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) informierten. Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten können nun bis zum 30. Juni 2021 weiterhin unbegrenzt Videosprechstunden durchführen – unabhängig davon, ob die Patientin oder der Patient zuvor in der Praxis in Behandlung war. In besonderen Einzelfällen sind neben Einzeltherapiesitzungen auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) per Video möglich. Bis zum Ende des 2. Quartals können gesetzlich Versicherten auch Telefonkonsultationen angeboten werden, sofern die Patientin oder der Patient in den sechs Quartalen vor dem Quartal der aktuellen Konsultation mindestens einmal persönlich in der Praxis war.

Detaillierte Informationen zu den Regelungen bieten die jeweiligen FAQ in unserem Sonderthema Coronavirus.

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