Coronavirus-Schutzimpfung für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in NRW

Mit der Pressemeldung „Impfkampagne: Weitere Personengruppen erhalten Impfangebot“ [externer Link] des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2021 wurde nun auch über ein Impfangebot für niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Nordrhein-Westfalen informiert. Das Angebot soll zeitnah umgesetzt werden.

Die Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) begrüßt an dieser Stelle ausdrücklich, dass niedergelassene Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusammen mit Haus- und Fachärztinnen und -ärzten geimpft werden sollen. Aufgrund des erhöhten Expositionsrisikos hält die Kammer dies für dringend geboten und sieht in dem Impfangebot eine wichtige Maßnahme zur Aufrechterhaltung und Sicherstellung der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung. In ihren Stellungnahmen hat die PTK NRW stets darauf hingewiesen, dass auch die Niedergelassenen in Privatpraxen entsprechend berücksichtigt werden müssen.

Das MAGS hat die konkrete Durchführung der Impfung in Nordrhein-Westfalen durch die Kreise und kreisfreien Städte in einem Erlass geregelt. Dieser Erlass liegt auch den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) vor, die ebenfalls in die Durchführung der Coronavirus-Schutzimpfung eingebunden werden. Insoweit bitten wir darum, sich mit Fragen im Zusammenhang mit der Impfung an das örtlich zuständige Gesundheitsamt zu wenden. Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen Nordrhein und Westfalen-Lippe werden insofern auch durch die zuständige KV informiert. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer KV nach dem weiteren Vorgehen.

Hinweise für Privatpraxen

Sollten Sie in Privatpraxis niedergelassen sein, ist für Informationen und die Organisation eines Impfangebotes das örtliche Gesundheitsamt zuständig. Nach der insoweit maßgebenden Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) müssen anspruchsberechtigte Personen zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung vor der Schutzimpfung bestimmte Belege erbringen. Für Personen, die wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in die Priorisierung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 CoronaImpfV gehören (Personen, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit einem hohen oder erhöhten Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, insbesondere […] mit regelmäßigem unmittelbarem Patientenkontakt […]), die also in einer in den §§ 2 bis 4 genannten Einrichtungen oder einem dort genannten Unternehmen tätig sind, ist dies neben dem Personalausweis eine „Bescheinigung der Einrichtung oder des Unternehmens“ – bei niedergelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten also eine Bescheinigung ihrer Praxis.

Nach unverbindlicher Auffassung der PTK NRW müsste daher eine schriftliche Selbsterklärung (ggf. ergänzt um den Praxisstempel sowie einen Ausdruck des Praxisauftritts in der Psychotherapeutensuche der PTK NRW oder der KV bzw. der eigenen Praxishomepage) als Anspruchsberechtigung ausreichen. Unabhängig davon besteht die Möglichkeit, dass Kreise und kreisfreie Städte als untere Gesundheitsbehörden die Anschriften der niedergelassenen Kammerangehörigen aus ihrem Zuständigkeitsbereich von der PTK NRW übermittelt bekommen. Die notwendigen Informationen (Praxisanschriften) müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen von den zuständigen Behörden bei der PTK NRW direkt angefragt werden. Die Kammer wird diese dann zeitnah zur Verfügung stellen, damit auch den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Privatpraxis ein Impfangebot unterbreitet werden kann.

Bitte beachten Sie, dass die PTK NRW in dieser Frage keine eigene Zuständigkeit besitzt und daher auch keine Einladungen in die lokalen Impfzentren organisieren kann.

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