Elektronische Patientenakte: Ab dem 1. Oktober 2025 ist ihre Nutzung Pflicht

Nachdem die elektronische Patientenakte (ePA) seit Januar 2025 unter realen Versorgungsbedingungen in Modellregionen getestet wurde, startet sie jetzt bundesweit offiziell: Ab dem 1. Oktober 2025 sind Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Ärztinnen und Ärzte sowie weitere Leistungserbringende gesetzlich verpflichtet, die Akte zu nutzen.

Eine Ausnahme gilt für die ePA von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren: Behandelnde können davon absehen, Daten in die Akte der jungen Patientinnen und Patienten einzustellen, wenn erhebliche therapeutische Gründe dagegensprechen oder gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Kindes oder einer bzw. eines Jugendlichen vorliegen und die Befüllung der Akte das Kindeswohl infrage stellen würde.

Zentraler Speicherort für Gesundheitsdaten

Der Gesetzgeber hat die elektronische Patientenakte als zentrales Archiv und lebenslangen Speicherort für persönliche Gesundheitsdaten von Versicherten konzipiert. Gesetzlich Krankenversicherte, die keine ePA möchten, müssen bei ihrer Krankenkasse aktiv widersprechen. Sie können zudem entscheiden, wer auf ihre Akte zugreifen und wer welche Daten einstellen darf. Privatversicherte können die ePA auf freiwilliger Basis nutzen, sofern ihre Krankenversicherung diese Leistung anbietet. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten über ihren elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) Zugang zu der Akte.

Sorgsamer Umgang mit sensiblen Daten

Die gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesgesundheitsministerium (BMG) müssen Versicherte zu der elektronischen Patientenakte informieren. Doch auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sollten beraten und über Nutzen und Risiken der Speicherung von Daten zur psychischen Gesundheit aufklären können, wenn Patientinnen und Patienten sie darauf ansprechen.

„Vermerke über eine psychische Erkrankung sind hochsensible Informationen“, betont Andreas Pichler, Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. „Die Qualität der therapeutischen Beziehung und die Wirksamkeit von Psychotherapie hängen eng damit zusammen, dass Patientinnen und Patienten diese schützenswerten Daten sicher aufgehoben wissen. Sie sollten daher die Nutzungsmöglichkeiten der ePA kennen und Vor- und Nachteile abwägen können.“

Der Berufsstand hatte sich dafür eingesetzt, dass der Gesetzgeber eine Lösung für die Befüllung der Akte von Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren findet. Offen sei nun noch eine Regelung für den Umgang mit von den Krankenkassen in die Akte eingestellte Abrechnungsdaten. „Die ePA rüttelt zudem nicht daran, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Therapieentscheidungen weiterhin auf Grundlage ihrer eigenen Dokumentation treffen“, betont der Kammerpräsident.

Informationen zur elektronischen Patientenakte

Unser Themenschwerpunkt „Digitale Agenda“ bietet im Kapitel „Die elektronische Patientenakte“ Hinweise zur Nutzung der ePA in der Psychotherapie und verlinkt zu ausführlichen Informationsangeboten wie der Praxis-Info Elektronische Patientenakte (ePA) der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [Stand Juni/2025] [PDF, 336 KB] und den ePA-Themenseiten der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe [externer Link] und der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein [externer Link].

Meldungen abonnieren