Erleichterung bei Gruppentherapien: Bisher erforderliches Gutachterverfahren entfällt

Für eine ambulante Psychotherapie als ausschließliche Gruppentherapie ist ab sofort kein Gutachterverfahren mehr notwendig. Diese Regelung, die der Deutsche Bundestag mit dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz (PsychThGAusbRefG) beschlossen hat, ist am 23. November in Kraft getreten und gilt trotz des Widerspruchs zu der noch nicht angepassten Psychotherapie-Richtlinie. Das Antragsverfahren bleibt jedoch weiterhin bestehen.

Neue Regelung für Langzeit-Gruppentherapien

Zuvor wurde bereits bei Anträgen auf eine Kurzzeittherapie in der Regel kein Gutachterverfahren durchgeführt – unabhängig davon, ob die Behandlung als Einzeltherapie, im Gruppenverfahren oder in einer Kombination aus beidem erfolgen sollte. Mit der neuen Regelung ist auch bei einer Langzeittherapie als Gruppentherapie kein Gutachterverfahren mehr notwendig. Dies betrifft auch Umwandlungsanträge.

Die Gesetzesänderung bezieht sich nicht auf Kombinationsbehandlungen. Wie die Krankenkassen mit Anträgen für Langzeittherapien verfahren, die als Kombinationstherapie mit einem überwiegenden Anteil an Gruppensitzungen stattfinden sollen, ist noch unklar. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die zur Durchführung von Psychotherapien in Gruppen berechtigt sind und die eine solche Behandlung durchführen möchten, kann es sinnvoll sein, sich vor der Antragstellung bei der Krankenkasse zu erkundigen, ob weiterhin ein Bericht an den Gutachter verlangt wird.

Verhältnis von Einzel- zu Gruppensitzungen

Bei Antrag auf eine ausschließliche Gruppentherapie gelten weiter die Regelungen der Psychotherapie-Vereinbarung (§ 11 Absatz 7 PTV). Einzelsitzungen können demnach im Verhältnis von 1:10 zu den Gruppensitzungen durchgeführt werden. Sie werden dem genehmigten Behandlungskontingent hinzugerechnet.

Bis Ende 2020 soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) weitere Maßnahmen zur Förderung der Gruppentherapie in der ambulanten Versorgung und zur Vereinfachung des Gutachterverfahrens festlegen. Wie mit Kombinationsbehandlungen verfahren werden soll, wird Gegenstand der anstehenden Beratungen werden.

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