Flexiblere Gestaltung der psychotherapeutischen Leistungen per Video ab Juli 2022

Ab dem 1. Juli 2022 haben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mehr Spielraum bei der Durchführung von Videosprechstunden. Mit Ausnahme der Akutbehandlung gilt für alle per Video möglichen Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie dann die Obergrenze von 30 Prozent. Einzelne Leistungsbereiche können somit bei Bedarf häufiger per Video stattfinden. Auf diese Regelung haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Krankenkassen geeinigt.

Aktuell ist die Obergrenze, nach der bis zu 30 Prozent der psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35 im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) auch per Video durchgeführt und abrechnet werden können, mit der jeweiligen Gebührenordnungsposition (GOP) im EBM verknüpft. Ab Juli gilt diese Obergrenze nicht mehr bezogen auf jede einzelne GOP. Vielmehr bezieht sie sich dann auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal abgerechneten GOP des Kapitels 35, die grundsätzlich in der Videosprechstunde durchgeführt werden dürfen. 

Nach der neuen Regelung könnte eine Praxis zum Beispiel eine bestimmte Leistung bis zu 100 Prozent per Video durchführen, wenn andere videofähige Leistungen patientenübergreifend häufiger im persönlichen Kontakt mit den Patientinnen und Patienten in der Praxis stattfinden. Entscheidend ist, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut in einem Quartal die 30-Prozent-Marke patientenübergreifend insgesamt nicht überschreitet.

Ausnahmen von der Regel

Die psychotherapeutische Akutbehandlung (GOP 35152) fällt nicht unter die neue Regelung. Sie darf von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeut weiterhin patientenübergreifend jeweils nur zu 30 Prozent per Video angeboten werden. Auf für psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen besitzt die Regelung keine Gültigkeit. Diese beiden Leistungen sind seit Ende der Corona-Sonderregelungen zum 31. März 2022 generell nicht mehr per Video möglich. 

Eine Übersicht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung fasst zusammen, welche Leistungen in einer Videosprechstunde berechnungsfähig sind. [externer Link]

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