Genehmigungsverfahren, Komplexversorgung, TI-Komponenten: aktuelle Hinweise für die psychotherapeutische Praxis
Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten haben sich in mehreren Bereichen der ambulanten Versorgung Regelungen geändert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat hierzu aktuelle Informationen veröffentlicht.
Genehmigungsverfahren in der ambulanten Psychotherapie
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung anbieten und zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen wollen, benötigen eine Genehmigung. Durch Änderungen der Psychotherapie-Vereinbarung, die seit April 2024 gelten, wurden die Voraussetzungen hierfür teilweise angepasst. Dies betrifft unter anderem Qualifikationsanforderungen sowie erforderliche Nachweise und Regelungen zu weiteren Psychotherapieverfahren („Zweitverfahren“). Zudem wurden die Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten als neue Berufsgruppe in die Vereinbarung aufgenommen. Für begonnene oder geplante Qualifikationen gelten Übergangsfristen bis Ende März 2026.
Vor diesem Hintergrund hat die KBV ein aktualisiertes PraxisInfoSpezial zu den Neuerungen veröffentlicht. Die Publikation gibt einen kompakten Überblick über die aktuell geltenden Regelungen und fasst zusammen, was im Genehmigungsverfahren sowie in Bezug auf die Qualifikationsanforderungen zu beachten ist.
Das PraxisInfoSpezial der KBV zum Genehmigungsverfahren [PDF, 419 KB] finden Sie hier zum Download.
Neuerungen in der Komplexversorgung
Für die ambulante Komplexversorgung für Erwachsene mit schweren psychischen Erkrankungen gelten neue Regelungen. Ziel ist es, Abläufe zu vereinfachen und bürokratische Anforderungen zu reduzieren. Dabei wurden unter anderem die Vorgaben für Bezugspsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten gelockert. Die Änderungen betreffen Praxen, die an der Komplexversorgung beteiligt sind. Ziel der Flexibilisierung ist, mehr Leistungserbringende dafür zu interessieren, einen Netzverbund zu gründen.
Weiterführende Informationen hierzu stellt die KBV auf ihrer Website bereit.
Fristverlängerung beim Austausch von ePtA und SMC-B-Karten
Die Frist für den Austausch von elektronischen Heilberufs- und Praxisausweisen (eHBA/ePtA) und Praxiskarten (SMC-B-Karten) mit einer sogenannten RSA-Verschlüsselung (Generation 2.0) wurde bis Mitte 2026 verlängert. Unverändert bleibt jedoch: Für ältere Konnektoren gilt kein Aufschub. Ein Zugang zur Telematikinfrastruktur ist ab dem 1. Januar 2026 nur mit aktueller Konnektor-Hardware (ECC-fähig) möglich. Praxen sollten daher ihre technische Ausstattung prüfen und rechtzeitig die erforderlichen Schritte einleiten.
Die KBV hat online nähere Informationen zum Austausch der TI-Komponenten zusammengestellt.