Kostenerstattung für Psychotherapie gemäß § 13 Absatz 3 SGB V weiterhin möglich und geboten

Aus gegebenem Anlass weist die Psychotherapeutenkammer NRW auf Folgendes hin:

Entgegen anderslautender Verlautbarungen ist es auch nach und trotz Inkrafttreten der Reform der Psychotherapie-Richtlinie zum 01.04.2017 weiterhin möglich, die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung gemäß § 13 Abs. 3 SGB V von der zuständigen Krankenkasse erstattet zu bekommen, also auch für psychotherapeutische Leistungen, sofern eine Behandlung bei einer Vertragspsychotherapeutin oder einem Vertragspsychotherapeuten in zumutbarer Zeit nicht möglich ist:

Nach § 13 Absatz 3 SGB V haben Versicherte einen Anspruch auf Kostenerstattung, wenn die gesetzliche Krankenkasse nicht in der Lage ist, eine „unaufschiebbare Leistung rechtzeitig zu erbringen“.

Dieses Recht bleibt auch angesichts der neu eingeführten Leistungen einer psychotherapeutischen Sprechstunde und Akutbehandlung selbstverständlich voll umfänglich erhalten und richtet sich in diesem Zusammenhang v. a. auf die Leistungen einer sogenannten „Richtlinien-Therapie“ als Kurzzeit- oder Langzeittherapie. Wir verweisen an dieser Stelle (siehe Downloads) auf die Pressemitteilung der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) vom 22.05.2017, die entsprechende Broschüre zum Thema „Kostenerstattung – ein Ratgeber für psychisch kranke Menschen“ sowie die BPtK-Patienten-Info: Wenn kein zugelassener Psychotherapeut zu finden ist - Der Weg zu einer psychotherapeutischen Behandlung in einer Privatpraxis.

Besonders zu betonen ist, dass bei vorliegender Indikation einer Richtlinien-Psychotherapie weder eine psychotherapeutische Sprechstunde noch eine Akutbehandlung eine ausreichende und abschließende Versorgung im Sinne der Psychotherapie-Richtlinie darstellt. Eine Ablehnung von Anträgen auf Kostenerstattung mit Verweis auf die Leistungen „Sprechstunde“ und „Akutbehandlung“ ist aus fachlicher und rechtlicher Sicht nicht zulässig. Dabei ist die Indikationsstellung, die im Rahmen einer psychotherapeutischen Sprechstunde festgestellt wird, sowohl fachlich als auch sozialrechtlich bindend.

Neben dem Nachweis der erfolglosen Suche nach einer Vertragspsychotherapeutin oder einem Vertragspsychotherapeuten müssen sich die Anforderungen an das Beibringen von Unterlagen für die Beantragung einer Psychotherapie im Rahmen der Kostenerstattung gemäß § 13 Absatz 3 SGB V am Sachleistungsprinzip der Psychotherapie-Richtlinie orientieren, z.B. der PTV 11 (individuelle Patienteninformation zur ambulanten psychotherapeutischen Sprechstunde), einem Konsiliarbericht/ärztlichen Befundbericht, ggf. einem Bericht an eine Gutachterin/einen Gutachter für den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

Weitergehende Anforderungen dürften im Regelfall eine deutliche Benachteiligung von gesetzlich Krankenversicherten darstellen, die aufgrund ihrer vergeblichen Suche nach einem Behandlungsplatz im Rahmen der Regelversorgung schon von vorneherein einen erhöhten Unterstützungsbedarf haben dürften. Dem sollten die Krankenkassen mit Rücksicht auf den Behandlungsbedarf und den Leidensdruck der Betroffenen zügig und unbürokratisch Rechnung tragen. Eine vermeidbare Verzögerung von Antrags- und Bewilligungsverfahren ist weder vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetz noch der Versorgungsverpflichtung der Krankenkassen für ihre Versicherten hinnehmbar.

Patientinnen und Patienten, die sich von ihren Krankenkassen nicht ausreichend oder falsch informiert fühlen, haben die Möglichkeit, sich bei der Patientenbeauftragten der Landesregierung NRW [externer Link] beraten zu lassen. Auch die Psychotherapeutenkammer NRW stellt ein Beratungsangebot zur Verfügung, Informationen dazu finden Sie unter Patientenschaft/Beratung.

Sollten Sie als Patientin oder Patient einen Behandlungsplatz in einer Privatpraxis suchen, finden Sie über die NRW-Psychotherapeutensuche der Psychotherapeutenkammer NRW unter „Leistungen auf privater Basis“ bei Therapieverfahren auch anerkannte Richtlinienverfahren.

Links:
Patientenbeauftragten der Landesregierung NRW [Externer Link]
Beratung für Patienten in Psychotherapie der PTK NRW [Interner Link]
NRW-Psychotherapeutensuche der PTK NRW [Interer Link]

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