Neue Regelungen in der Psychotherapie ab Oktober 2021

Ab dem 1. Oktober 2021 treten Neuerungen in Kraft: Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können künftig Akutbehandlungen und Gruppentherapien per Videotelefonat anbieten, neue Möglichkeiten für Psychotherapie in der Gruppe umsetzen und probatorische Sitzungen noch während einer stationären Behandlung in den Räumlichkeiten der Klinik durchführen. Zudem können sie die mit den Corona-Sonderregelungen geschaffenen Möglichkeiten zur psychotherapeutischen Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten im 4. Quartal weiterhin nutzen – die Regelungen wurden befristet bis Jahresende verlängert.

Akutbehandlung und Gruppentherapie per Videotelefonat

Akutbehandlungen dienen der niedrigschwelligen und schnellen Krisenintervention. Künftig können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten dieses Angebot auch per Videotelefonat durchführen. Diese Flexibilisierung wurde mit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) angestoßen. Ebenfalls sind ab Oktober gruppentherapeutische Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde abrechnungsfähig. Dies betrifft auch die neue gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können Videositzungen allerdings nur anbieten, wenn sie die Patientin oder den Patienten auch im unmittelbaren persönlichen Kontakt behandeln. Zudem muss vorab vereinbart werden, wie die Sitzung fortgesetzt wird, wenn aus technischen Gründen die Verbindung abbricht, und welche Schritte bei gegebenenfalls drohender Eigen- oder Fremdgefährdung ergriffen werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) bietet auf ihrer Internetseite eine Übersicht zu den Leistungen und ihrer Abrechnung [externer Link] sowie eine Themenseite zur Videosprechstunde [externer Link].

Neue Angebote für Psychotherapie in der Gruppe

Ein komplett neues, niederschwelliges Versorgungsangebot ist die gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung oder psychotherapeutische Kurzgruppe. Sie kann als Vorbereitung auf eine Gruppen-Psychotherapie sowie zur Beratung und ersten Behandlung der Erkrankung angeboten werden. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die eine psychotherapeutische Kurzgruppe anbieten möchten, benötigen die Abrechnungsgenehmigung für die Durchführung von Gruppen-Psychotherapie. Auch probatorische Sitzungen können künftig in der Gruppe durchgeführt werden. Bedingung ist jedoch, dass mindestens eine probatorische Sitzung weiterhin im Einzelsetting erfolgt. Ab Oktober tritt auch die Regelung in Kraft, dass künftig zwei Psychotherapeutinnen und/oder Psychotherapeuten gemeinsam Richtlinien-Psychotherapie und Probatorik im Gruppensetting leiten können. Zudem können die Teilnehmenden in gemischten Gruppensitzungen behandelt werden. Schließlich wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) dahingehend angepasst, dass analog zu den anderen Psychotherapieverfahren auch eine analytische Gruppen-Psychotherapie in 50-Minuten-Einheiten angeboten werden kann. Die KBV informiert auf ihrer Internetseite zur Durchführung und Abrechnung [externer Link] der neuen Leistungen.

Probatorische Sitzungen im Krankenhaus 

Probatorische Sitzungen können ab dem 1. Oktober 2021 noch während einer stationären Behandlung in den Räumen des Krankenhauses durchgeführt werden. Diese Regelung geht auf einen gesetzlichen Auftrag aus dem Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zurück, den der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 20. November 2020 in der Psychotherapie-Richtlinie umgesetzt hatte. Für den Mehraufwand können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zusätzlich zu den probatorischen Sitzungen die Besuchsziffern 01410 bzw. 01413 abrechnen. Die Ziffern werden in diesen Fällen extrabudgetär in Höhe von 23,58 Euro bzw. 11,79 Euro vergütet
 

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