Reform der Bedarfsplanung im Frühsommer 2011 Kammerversammlung am 10. Dezember 2010 in Dortmund

Reform der Bedarfsplanung

Bundesgesundheitsminister Dr. Philipp Rösler plant für den Frühsommer 2011 die Reform der Bedarfsplanung für die ambulante ärztliche und psychotherapeutische Versorgung. Dabei geht es nicht nur um die Überprüfung der alten Verhältniszahlen von Arzt oder Psychotherapeut je Einwohner, sondern auch um eine bessere Verzahnung von ambulantem und stationärem Sektor.

„Diese Reform ist eine Chance, die Versorgung von psychisch kranken Menschen zu verbessern“, stellte Monika Konitzer, Präsidentin der Psychotherapeutenkammer NRW, fest. Bisher sei die ambulante psychotherapeutische Versorgung je nach Region sehr unterschiedlich. Ein Versorgungsgrad von 100 Prozent bedeute, dass für 100.000 Einwohner zwischen vier und 40 Psychotherapeuten zur Verfügung ständen. In Nordrhein seien es durchschnittlich 29 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner, in Westfalen-Lippe durchschnittlich 20. „Damit ist die Chance, in Westfalen-Lippe bei einer psychischen Erkrankung eine Behandlung zu erhalten, wesentlich geringer als in Nordrhein“, kritisierte Konitzer. Dies gelte auch beim Vergleich von Städten: Während in Köln 63 Psychotherapeuten je 100.000 Einwohner zugelassen seien, seien es in Essen 18 Psychotherapeuten, das heißt weniger als ein Drittel. Noch schlechter versorgt seien ländliche Regionen wie beispielsweise der Hochsauerlandkreis. Dort seien nicht mehr als neun Psychotherapeuten für 100.000 Einwohner verfügbar. Die bisherige Bedarfsplanung baue nicht auf regionalen Daten zur Morbidität auf, und könne daher den Bedarf an ärztlichen oder psychotherapeutischen Leistungen nicht angemessen darstellen.

„Die Versorgung von psychisch kranken Menschen wird inzwischen wesentlich von den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten getragen“, betonte die NRW-Kammerpräsidentin. Während in NRW 5.349 Psychologische Psychotherapeuten ambulant (3.595) und in zugelassenen Krankenhäusern (842) tätig seien, gäbe es nur halb so viele Psychiater und psychosomatische Fachärzte (2.450). Anders als bei den Ärzten herrsche bei den Psychotherapeuten kein Nachwuchsmangel. Im Jahr 2008 befanden sich allein in Nordrhein-Westfalen 1.601 Psychologische Psychotherapeuten und 681 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung.

„Die ungleiche Verteilung von niedergelassenen Psychotherapeuten in NRW schreit danach, die Bedarfsplanung zu ändern“, bestätigte Franz Knieps, der acht Jahre lang im Bundesgesundheitsministerium als Abteilungsleiter für die gesetzliche Krankenversicherung zuständig war. Knieps riet der nordrhein-westfälischen Kammerversammlung, nicht länger auf die Planung von Praxissitzen und Krankenhausbetten zu setzen, sondern der Politik neue Versorgungskonzepte und –ziele anzubieten. Die zukünftige Bedarfsplanung müsse prospektiv, sektorübergreifend und regionaler gestaltet werden. Eine besondere Chance für die deutsche Psychotherapeutenschaft ergebe sich daraus, dass das deutsche Gesundheitssystem noch einseitig auf Akutversorgung ausgerichtet und deshalb eine Korrektur für eine bessere Versorgung chronisch Kranker notwendig sei. Da psychische Störungen häufig dauerhafte Erkrankungen seien, könnten Psychotherapeuten ihre Konzepte für eine bessere Versorgung dabei gezielt einbringen.

Entscheidend sei es, der Politik einfach, klar und mit Beispielen illustriert die Probleme der ambulanten und stationären Versorgung zu erklären. Wartezeiten auf eine ärztliche und psychotherapeutische Behandlung hätten sich längst zu wichtigen Fragen auch der kommunalen Politik entwickelt. Der hohe Anteil von psychischen Erkrankungen, aufgrund derer deutsche Arbeitnehmer krank und vorzeitig erwerbsunfähig geschrieben werden, würde inzwischen von Politik und Krankenkassen als ein zentrales gesundheitspolitisches Problem erkannt. Die deutsche Psychotherapeutenschaft hätte außerdem mit ihren Positionen zur psychotherapeutischen Versorgung von Migranten und älteren Menschen auf besondere Versorgungsdefizite aufmerksam gemacht.

Im politischen Prozess sei es entscheidend, Kooperationspartner zu finden. Knieps empfahl mit den Patientenorganisationen nach Gemeinsamkeiten zu suchen, aber auch mit den Hausärzten Kontakt aufzunehmen. Vor allem aber spürten Länder und Kommunen die Versorgungsprobleme direkter, weshalb die Länder mehr Mitspracherechte bei der zukünftigen Bedarfsplanung verlangten. Ein Beratungsrecht der Länder im Gemeinsamen Bundesausschuss hielt Knieps durchaus für sinnvoll, ein Mitentscheidungsrecht allerdings für verfassungsrechtlich bedenklich.

Präsidentin Monika Konitzer berichtete, dass bereits Gespräche mit gesundheitspolitisch aktiven Bundestagsabgeordneten aller Parteien geführt wurden: Rudolf Henke, Jens Spahn und Willi Zylajew (CDU), Bärbel Bas (SPD), Maria Klein-Schmeinck (Bündnis 90/Die Grünen) und Ulrike Flach (FDP). Die für diese Gespräche zusammengetragenen Berechnungen und Beispiele zur Versorgung in NRW wurden auch in einem Gespräch mit der neuen NRW-Gesundheitsministerin Barbara Steffens eingebracht.

Die Landesgesundheitskonferenz NRW verabschiedete am 9. Dezember eine Entschließung zur psychischen Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Empfohlen wird darin .unter anderem, dass die psychotherapeutische Versorgung von Kindern und Jugendlichen insbesondere außerhalb der Ballungsgebiete verbessert werden soll. „Wir haben seit Jahren immer wieder auf die Bedeutung dieses Themas hingewiesen. Dass die Landesgesundheitskonferenz jetzt diesen gesundheitspolitischen Schwerpunkt setzt, ist durchaus ein Anlass, stolz zu sein, und festzustellen, dass unsere Vorschläge ernst genommen werden“, kommentierte Konitzer.

Reform der Psychotherapeutenausbildung

Der BPtK-Vorstand hat Anfang Dezember dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) seinen Gesetzentwurf zur Novellierung des Psychotherapeutengesetzes übermittelt. In der Sitzung des Länderrats am 2. November wurde vereinbart, dass diese Gesetzesinitiative von den Landespsychotherapeutenkammern in Koordination mit der BPtK auch auf Landesebene weiter verfolgt wird. Die 83. Gesundheitskonferenz hat das BMG aufgefordert, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform der Psychotherapeutenausbildung einzurichten. Bisher ist das BMG dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Die Kammerversammlung forderte den Vorstand der Psychotherapeutenkammer NRW auf, bei dem Land NRW darauf hinzuwirken, dass dieses dafür eintritt, dass im Rahmen der anstehenden Reform des Psychotherapeutengesetzes gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wonach alle psychotherapeutischen Ausbildungsverfahren Eingang in die vertragliche Versorgung finden und zukünftig Diskrepanzen zwischen dem Berufsrecht und dem Sozialrecht vermieden werden.

Fortbildungsordnung: Anerkennung von Supervisoren

Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer NRW legte einen Antrag zur Fortbildungsordnung vor, der es zukünftig ermöglichen soll, Supervisoren in neu wissenschaftlich anerkannten Verfahren anzuerkennen. Anlass für die geplante Regelung sind Anträge von Kammerangehörigen, die als Supervisoren für das Verfahren Systemische Therapie akkreditiert werden möchten. Für den Fall der Anerkennung eines neu wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens sieht die Fortbildungsordnung bisher keine Übergangsregelung für Supervisoren vor. Der Vorstand schlug hier eine Übergangszeit von sechs Jahren vor, in der es als Qualifikationsanforderung für Supervisoren in dem neuen Verfahren ausreichen soll, dass nach der Approbation mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit und mindestens 600 Behandlungsstunden in mindestens sechs Fällen in dem neuen Verfahren nachgewiesen werden. Die Kammerversammlung diskutierte, ob nicht eine Übergangszeit von zehn Jahren angemessen wäre und ob nicht die Zertifikate von Fachgesellschaften als Qualifikationsnachweise ausreichten. Aufgrund der kontroversen Diskussion überwies die Kammerversammlung den Antrag zurück an den Ausschuss für Fort- und Weiterbildung.

Weiterbildung in Verfahren

Dr. Wolfgang Groeger stellte die Eckpunkte des Kammervorstandes zur Weiterbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren vor. Nach § 6 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes ist es Aufgabe der Psychotherapeutenkammer „die Weiterbildung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen“. Nach § 33 Heilberufsgesetz können Kammerangehörige neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung) oder Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf Bereiche (Zusatzbezeichnung) hinweisen.

Zwingend erforderlich sind Weiterbildungsregelungen dann, wenn es aufgrund der „wissenschaftlichen Entwicklung“ oder der „angemessenen Versorgung der Bevölkerung“ notwendig ist, zusätzlich zur Approbation und der damit erworbenen Fachkunde für den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen zu sorgen.

Da mit der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut vertiefte Kenntnisse und Fertigkeiten nur in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren erworben werden, stelle sich die Frage, ob es sich bei den wissenschaftlich anerkannten Verfahren um unterschiedliche Versorgungsangebote handelt, die für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.

Vorstandsmitglied Dr. Groeger konkretisierte diese Frage wie folgt:

  • Besteht Handlungsbedarf, wenn die Orientierung an Leitlinien und Mitarbeit in Selektivverträgen Kenntnisse oder Erfahrungen in bestimmten oder mehreren Verfahren erfordern?
  • Besteht Handlungsbedarf, wenn laut Forschungsgutachten 78 Prozent der Ausbildungsabsolventen Verhaltenstherapeuten sind?
  • Haben Ausbildungsabsolventen der Systemischen Therapie oder Gesprächspsychotherapie zukünftig ein besonderes Interesse an einer Weiterbildung in einem Richtlinienverfahren?

Eine Anfrage an die Kammer verdeutliche, warum eine Regelung notwendig ist: „Ich habe eine Ausbildung in VT absolviert und würde nun auch gerne die Fachkunde in TP & AP erwerben. Ich … habe mir einige Informationen bei … Instituten in der näheren Umgebung eingeholt ... Es ist mir aufgefallen, dass die Institute keine einheitlichen Anforderungen an die Kandidaten stellen, die bereits in einem anderen Verfahren approbiert sind. Gibt es evtl. einen Gesetzestext oder schriftliche Vereinbarung, die die Anforderungen zum Erhalt einer zweiten/dritten Fachkunde einheitlich regelt?“

Bisher gebe es nur die Empfehlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu den Fachkundeanforderungen vom 21.04.2004. Diese Anforderungen werden in NRW nicht einheitlich umgesetzt und in Rheinland-Pfalz, Hessen und Niedersachsen gar nicht angewendet. Sie unterliegen nicht dem Einfluss der Psychotherapeutenschaft und könnten jederzeit geändert oder zurückgezogen werden

Weiterbildungsregelungen von Psychotherapeutenkammern für wissenschaftlich anerkannte Verfahren existieren bisher in Hessen und in Rheinland-Pfalz, in weiteren Landespsychotherapeutenkammern wird darüber diskutiert. Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer NRW halte deshalb die Beratung des Themas in den Gremien der PTK NRW für notwendig und habe diese Beratungen initiiert. Die Ergebnisse eines Hearings mit den Fachgesellschaften am 5. November 2010 flossen bereits in ein „Eckpunkte-Papier des Vorstandes zur Weiterbildung in Verfahren“ ein, das Groeger der Kammerversammlung vorstellte. Die Grundgedanken des Eckpunkte-Papiers sind:

  • Die Weiterbildung in den so genannten Richtlinienverfahren psychoanalytische Psychotherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und Verhaltenstherapie darf die Anforderungen der vertieften Ausbildung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nicht unterschreiten.
  • Lediglich für solche Verfahren, die das Niveau der Richtlinienverfahren nicht erreichen wollen, können die Anforderungen der vertieften Ausbildung gemäß Ausbildungs- und Prüfungsverordnung unterschritten werden.
  • Gleichwertige Aus- und Weiterbildungsinhalte und -zeiten aus bereits abgeschlossenen Aus- und Weiterbildungen können angerechnet werden.
  • Als Weiterbildungsstätten für die so genannten Richtlinienverfahren kommen nur die nach § 6 Psychotherapeutengesetz staatlich anerkannten Ausbildungsstätten in Betracht.
  • Für die Honorierung der Leistungen aus Behandlungstätigkeit unter Supervision muss erreicht werden, dass dieselben Regelungen wie im Rahmen der Ausbildung gelten. Erfolgt die Weiterbildung in ganztägiger, hauptberuflicher Stellung, so ist sie angemessen zu vergüten.
  • Die Weiterbildung ist nicht an eine ganztägige, hauptberufliche Stellung gebunden, die Dauer darf zwei Jahre nicht unterschreiten und Behandlungsstunden unter Supervision müssen auch in eigener Praxis erbracht werden können.

Die Weiterbildung führt zum Nachweis vertiefter Kenntnisse und Erfahrungen, mit der die fachliche Befähigung zur Behandlung mit dem Verfahren erworben wird und berechtigt zum Führen des jeweiligen Psychotherapieverfahrens als Zusatzbezeichnung.

Sabine Unverhau berichtete über den Stand der Diskussion im Ausschuss für Fort- und Weiterbildung. Konsens gebe es bisher:

  • über den angemessenen Umfang einer Weiterbildung in Verfahren,
  • über die „Leitlinienfunktion“ der Ausbildungsmodalitäten (Inhalte, Ausbildungsstätten auch als Weiterbildungs-Stätten) für die Richtlinienverfahren,
  • über die Machbarkeit (Weiterbildung auch in eigener Praxis möglich, bezahlte Arbeit, Anerkennung bereits geleisteter vergleichbarer Aus- und Weiterbildungsinhalte).

Kontrovers sei bisher, ob man sich überhaupt darauf einlassen soll, über das „Wie“ einer Weiterbildungsordnung zu diskutieren, wenn das „Ob“ nicht geklärt ist, und ob man sich durch das Auslaufen der Erprobungsklausel für psychotherapeutische Weiterbildung im Heilberufsgesetzes NRW zu Ende nächsten Jahres unter Zeitdruck setzen lassen soll, den Änderungsbedarf im Heilberufsgesetz in Hinsicht auf Weiterbildung in Psychotherapie bereits jetzt festzuschreiben.

Die Kammerversammlung diskutierte die Eckpunkte des Vorstandes zur Weiterbildung in Verfahren kontrovers. Ein Teil der Kammerversammlung äußerte grundsätzliche Bedenken gegen Weiterbildungsregelungen in Verfahren, während der andere Teil dafür plädierte, sich mit den Fragen zu der Notwendigkeit von Weiterbildungsregelungen und den vom Vorstand eingebrachten Eckpunkten weiter auseinanderzusetzen. In diesem Sinne wurde die Initiative des Vorstands bestätigt, bei der anstehenden Novellierung des Heilberufsgesetzes NRW darauf hinzuwirken, dass Behandlungsstunden unter Supervision im Rahmen der Weiterbildung auch in eigener Praxis erbracht werden können. Es bestand Einvernehmen, dass die Gremien der Psychotherapeutenkammer NRW sich mit diesen Fragen im Jahr 2011 weiter befassen wollen.

Finanzen

Der Jahresabschluss 2009 wurde der Kammerversammlung vorgestellt. Es ergab sich ein Überschuss von ca. 250 000 Euro, der in die allgemeine Rücklage eingestellt wurde. Der Vorstand wurde von der Kammerversammlung einstimmig entlastet. Die Kammerversammlung verabschiedete mit großer Mehrheit den Haushaltsplan für 2011. Eingeplant sind darin unter anderem Mittel für die Erweiterung der Homepage zu einem Mitgliederportal sowie für die Durchführung eines Leitbildprozesses, in dessen Rahmen die Ziele der Tätigkeit der Kammer in den nächsten Jahren entwickelt werden sollen.

Sachverständigen-Liste

Die Kammerversammlung beschloss eine Verwaltungsvorschrift, die regelt, wie sich Kammerangehörige in eine Sachverständigenliste eintragen lassen können. Die Liste erfasst Sachverständige in den Bereichen:

  • Strafrecht und Strafvollstreckungsrecht,
  • Glaubhaftigkeit und Zeugenaussage,
  • Familienrecht und Kinder- und Jugendhilfe,
  • Sozialrecht.

Über das Antragsverfahren und die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um sich in diese Liste eintragen zu lassen, wird die Psychotherapeutenkammer gesondert informieren. Die Verwaltungsvorschrift tritt mit der Veröffentlichung im  Psychotherapeutenjournal 1/2011, also voraussichtlich Ende März 2011, in Kraft.

Wissenschaftlicher Beirat Psychotherapie

Die Kammerversammlung beauftragte den Vorstand der Psychotherapeutenkammer NRW, gegenüber dem Vorstand der BPtK als einer Trägerorganisation des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) darauf zu drängen, dass die Fachöffentlichkeit zu den fachpolitisch bedeutsamen Beratungsthemen des WBP Stellung nehmen kann und über Beschließungen des WBP zeitnah informiert wird.

Mitgliederanfragen

Die Psychotherapeutenkammer NRW bearbeitet monatlich durchschnittlich über 100 telefonische und schriftliche Anfragen von Mitgliedern zu beruflichen Fragen. Dabei sind Fragen zur Mitgliedschaft, Beiträgen und Fortbildungen nicht mitgezählt. Außerdem erhält die Kammer monatlich rund 35 Anfragen von Patienten, Interessenten für die Ausbildung und anderen Institutionen. Aufgrund des hohen Bedarfs wurde die telefonische Beratung durch einen Juristen auf zwei Stunden in der Woche erhöht. 

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