Stundenkontingente für die psychotherapeutische Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung erhöht

Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können von nun an ein höheres Stundenkontingent für die ambulante psychotherapeutische Behandlung von Menschen mit geistiger Behinderung abrechnen: Zum 1. Juli 2019 hat der Bewertungsausschuss die Kontingente aus der neuen Psychotherapie-Richtlinie in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen.

Bezugspersonen können einbezogen werden

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte die Psychotherapie-Richtlinie bereits im Oktober 2018 angepasst und höhere Stundenkontingente für eine ambulante Psychotherapie für Menschen mit einer Intelligenzminderung (F70-F79 nach ICD-10) aufgenommen. Zugleich wurde die Möglichkeit geschaffen, Bezugspersonen in die Therapie einbeziehen zu können, ohne dass sich damit das zur Verfügung stehende Stundenkontingent verringert. Am 21. Dezember 2018 traten diese Änderungen in Kraft.

Zwischenzeitlich wurde mit Inkrafttreten zum 15. April 2019 auch die Psychotherapie-Vereinbarung entsprechend angepasst. In der Kurz- und Langzeittherapie von Menschen mit geistiger Behinderung können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten jetzt zusätzliche Kontingente für die Einbindung von Bezugspersonen beantragen. Mit dem Beschluss des Bewertungsausschusses zum 1. Juli 2019 wurden nun auch die Gebührenordnungspositionen (GOP) für die probatorische Sitzung (GOP 35150) und für die Psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) im EBM angepasst.

Die neuen Stundenkontingente im Überblick:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde: bis zu zehn psychotherapeutische Sprechstunden-Einheiten à 25 Minuten je Krankheitsfall; insgesamt bis zu 250 Minuten (bisher: bis zu sechs Sprechstunden/150 Minuten)
  • Probatorische Sitzungen: bis zu sechs probatorische Sitzungen in Einheiten à 50 Minuten je Krankheitsfall; insgesamt bis zu 300 Minuten (bisher: insgesamt bis zu vier Sitzungen/200 Minuten)
  • Kurz- und Langzeittherapie: Für die Einbindung von Bezugspersonen können zusätzliche Therapieeinheiten im Verhältnis 1:4 zur Anzahl der Therapieeinheiten des Versicherten beantragt werden (z.B. bis zu 15 zusätzliche Therapieeinheiten bei einem Erstantrag auf Langzeittherapie mit 60 Therapieeinheiten).
  • Rezidivprophylaxe: Bei einer Behandlungsdauer von 40 oder mehr Stunden können für die Einbindung von Bezugspersonen bis zu zehn Stunden für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, bei einer Behandlungsdauer von 60 oder mehr Stunden bis zu 20 Stunden (bisher: maximal acht beziehungsweise 16 Stunden)

Darüber hinaus traten mit der neuen Version der Psychotherapie-Vereinbarung weitere Änderungen in Kraft. Sie betreffen psychotherapeutische Leistungen per Video, Präzisierungen zur Durchführung der Psychotherapeutischen Akutbehandlung und die Neuregelung des Obergutachterverfahrens.

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