Vergütung von Sprechstunde und Akutbehandlung – Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29.03.2017 enttäuschend und schädlich für die Versorgung

Mit großer Enttäuschung nimmt der Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen den Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses vom 29.03.2017 zur Vergütung der zum 01.04.2017 neu eingeführten Sprechstunde und Akutbehandlung auf dem Hintergrund der geänderten Psychotherapie-Richtlinie zur Kenntnis und fordert das Bundesministerium für Gesundheit auf, diesen Beschluss zu beanstanden.

Im Erweiterten Bewertungsausschuss [externer Link] hatten sich die Krankenkassen mit ihren Sparanstrengungen durchgesetzt. In seiner Sitzung am 29.03.2017 wurde gegen die Stimmen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entschieden, die neu eingeführten Leistungen „Psychotherapeutische Sprechstunde“ und „Akutbehandlung“ niedriger zu vergüten als genehmigungspflichtige Leistungen (Kurz- und Langzeittherapien).

Dabei sollten gerade diese neuen Leistungen einen niedrigschwelligen und zeitnahen Zugang von Versicherten zur psychotherapeutischen Versorgung ermöglichen und damit eine Verbesserung der Versorgung darstellen. Der Gesetzgeber hatte dies explizit im GKV-Versorgungsstärkungsgesetz im Juni 2016 vorgesehen.

Diese Entscheidung ist nicht sachgerecht:

Ohne Frage stellen eine psychotherapeutische Sprechstunde genauso wie die Akutbehandlung aufgrund der erhöhten Flexibilität bei der Termingestaltung und Inanspruchnahme der Praxen sowie fachlich als Intervention gerade in Krisen- und komplexen Situationen mit intensivtherapeutischem Behandlungsbedarf einen deutlichen Mehraufwand für die ambulanten psychotherapeutischen Praxen dar. Es erscheint daher nicht nachvollziehbar und der Intention dieser Neuregelung widersprechend, diese Leistungen niedriger zu vergüten als Leistungen, die ihm Rahmen von genehmigungspflichtigen Kurz- oder Langzeittherapien bereits jetzt vorgehalten werden.

Somit ist nicht zu erwarten, dass es zu der vom Gesetzgeber gewünschten Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung kommen kann.

Das Bundesministerium für Gesundheit ist nun gefordert, diesen Beschluss zu beanstanden und für eine sachgerechte Lösung zu sorgen. Leitendes Interesse sollte dabei eine nachhaltige und machbare Verbesserung der Versorgung sein.

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