Verschiebung der Reform der Psychotherapeutenausbildung

Die 2. und 3. Lesung des Gesetzes zur Reform der Psychotherapeutenausbildung stand ursprünglich am 26. Juni 2019 auf der Tagesordnung des Bundestages, so dass mit der Verabschiedung des Gesetzes vor der Sommerpause gerechnet wurde. Da zwischen den Bundestagsfraktionen weiterhin Abstimmungsbedarf besteht, wurde die abschließende Debatte des Gesetzentwurfs jedoch auf den Herbst dieses Jahres verschoben.

Grundsätzlich findet der Gesetzentwurf weitgehende Zustimmung, da die Reform eine moderne Ausbildung zu einem akademischen Heilberuf schaffen wird. Die Profession formuliert jedoch auch Nachbesserungsbedarf, vor allem in Bezug auf:

  • Verfahrensvielfalt
    Die zukünftige Approbationsordnung hat die Vielfalt der psychotherapeutischen Verfahren und die notwendigen praktischen Anteile zu garantieren.
  • Übergangsregelungen
    Es ist nach Möglichkeiten zu suchen, wie diejenigen, die derzeit Psychologie studieren oder als Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Ausbildung tätig sind, ggf. in das neue Ausbildungssystem wechseln können bzw. ausreichend Zeit zur Verfügung haben, um ihre bisherige Ausbildung – mit angemessener Vergütung der praktischen Tätigkeiten – abzuschließen.
    Den nach derzeit geltendem Recht approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -psychotherapeuten sollte über eine in der Approbationsordnung zu regelnde Kenntnisprüfung die Möglichkeit zur Approbation über den gesamten Altersbereich eröffnet werden.
  • Deckung der Finanzierungslücke der ambulanten Weiterbildung
    Den zukünftigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in ambulanter Weiterbildung sollte durch einen gesetzlich geregelten Zuschuss ein angemessenes Tarifgehalt gesichert werden. Der Zuschuss sollte sich an der in § 75a SGB V geregelten Förderung der ambulanten Weiterbildung bei Hausärztinnen und Hausärzten sowie grundversorgenden Fachärztinnen und Fachärzten orientieren.
  • Befugnisse
    Zur Verbesserung der psychotherapeutischen Versorgung sollten Befugniserweiterungen für die derzeit und zukünftig tätigen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ermöglicht werden.
  • Aufträge an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
    Der Regelungsvorschlag zu § 92 Absatz 6a SGB V im Gesetzentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung zur berufsgruppenübergreifenden und koordinierten Versorgung sollte konkreter gefasst werden. Der Auftrag an den G-BA, den Behandlungsbedarf diagnoseorientiert und leitliniengerecht zu konkretisieren, sollte gestrichen werden.

Der Vorstand der Psychotherapeutenkammer NRW (PTK NRW) setzt sich weiter mit Nachdruck für die Umsetzung dieser Änderungsvorschläge bei der Novellierung der Psychotherapeutenausbildung ein.

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