Weiterbildung von PP und KJP im Krankenhaus abgesichert - Zweites Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetz NRW (KHGG NRW) ist rechtskräftig

Am 18. März 2015 wurde der Gesetzentwurf zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW in der durch den Ausschuss für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landtages NRW beschlossenen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktionen von CDU, FDP und PIRATEN in 2. Lesung im Landtag NRW verabschiedet. Durch die Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2015 Nr. 16 vom 31.03.2015, ist das Gesetz in Kraft getreten.

Damit werden auch die von der PTK NRW eingebrachten Ergänzungen, die bereits in den Gesetzentwurf der Landesregierung aufgenommen worden waren, Inhalt des Krankenhausgestaltungsgesetzes NRW (KHGG NRW). „Der Vorstand nimmt den Beschluss des Landtages erfreut zur Kenntnis. Dieser Erfolg ist auf den jahrelangen kontinuierlichen Einsatz der Kammer und insbesondere einzelner Vorstandsmitglieder in diesem Bereich zurückzuführen“, betonte Vorstandsmitglied Hermann Schürmann.

Folgende Regelungen wurden ins Gesetz aufgenommen:

  • Mit der Aufnahme in den Krankenhausplan ist das Krankenhaus verpflichtet, im Rahmen seiner Versorgungsmöglichkeiten in den zugelassenen Weiterbildungsstätten auch Stellen für die Weiterbildung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bereit zu stellen und nicht nur wie bisher für Ärzte (Neuregelung des § 1 Abs. 4 KHGG NRW).
  • Bisher waren die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser entsprechend ihrer Aufgabenstellung nach dem Bescheid nach § 16 KHGG zur Zusammenarbeit untereinander und mit den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Rettungsdienst, den für die Bewältigung von Großschadensereignissen zuständigen Behörden, den sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens, den Selbsthilfeorganisationen und den Krankenkassen verpflichtet. Durch eine Änderung des § 8 Abs. 1 S. 1 KHGG wird diese Verpflichtung nun um die Zusammenarbeit mit den niedergelassenen Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erweitert.
  • Der Landesausschuss für Krankenhausplanung nach § 15 KHGG wird, soweit Einrichtungen betroffen sind, in denen Patienten behandelt werden, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, um ein von der Psychotherapeutenkammer NRW benanntes Mitglied erweitert.
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