FAQ zur Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT)
Die Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen regelt die Weiterbildung für die Berufsgruppe mit der Approbation als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut, die ein Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) [externer Link] in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung absolviert hat. Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.
- Wer ist für die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuständig?
Für die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind die Landespsychotherapeutenkammern zuständig.
Alle Weiterbildungsordnungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Landespsychotherapeutenkammern werden weitgehend der Muster-Weiterbildungsordnung Psychotherapeut*innen (MWBO) [externer Link] entsprechen. So wird sichergestellt, dass während der Weiterbildung ein Wechsel zwischen den Bundesländern möglich ist.
- Wer kann die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen?
Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.
Die fünfjährige berufliche Weiterbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen in einem Anstellungsverhältnis mit einer Weiterbildungsstätte, die von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassen wurde.
- Welche Gebiete der Weiterbildung wurden definiert?
Als Gebiete der Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurden definiert:
- Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
- Psychotherapie für Erwachsene
- Neuropsychologische Psychotherapie
Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachpsychotherapeutischen Tätigkeit.
Mit dem erfolgreichen Abschluss einer Gebietsweiterbildung kann jeweils eine der folgenden Bezeichnungen erworben werden:- Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut für Erwachsene
- Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut für Kinder und Jugendliche
- Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut für Neuropsychologische Psychotherapie
Ohne den Erwerb des Fachpsychotherapeutenstatus ist es nicht möglich, eine Bereichsweiterbildung durchzuführen, eine Eintragung in das Arztregister gemäß § 95c SGB V zu beantragen oder sich mit einem Kassensitz niederzulassen.
Während der Gebietsweiterbildung „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ oder „Psychotherapie für Erwachsene“ ist die Durchführung mindestens eines wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens („Analytische Psychotherapie“, „Systemische Therapie“, „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ oder „Verhaltenstherapie“) erforderlich.
Die Weiterbildung im Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie beinhaltet keine Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken der Systemischen Therapie, der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie.
- Wie ist das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche beschrieben?
Das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche umfasst kurative, präventive und rehabilitative Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Bezugspersonen in ambulanten, teilstationären und stationären sowie anderen institutionellen Versorgungsbereichen und -settings werden einbezogen.
Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zielt darauf, Erkrankungen, Entwicklungs- und Funktionsstörungen zu erkennen und zu behandeln, um psychische und physische Gesundheit sowie Teilhabe wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.
Bei entsprechender Indikation oder zur Fortsetzung begonnener Therapien können auch ältere Patientinnen und Patienten behandelt werden.
- Wie ist das Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene beschrieben?
Das Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene umfasst kurative, präventive und rehabilitative Maßnahmen bei Erwachsenen ab 18 Jahren in ambulanten, teilstationären und stationären sowie anderen institutionellen Versorgungsbereichen und -settings mit Mitteln der Psychotherapie.
Psychotherapie für Erwachsene zielt darauf, Erkrankungen und Funktionsstörungen zu erkennen und zu behandeln, um psychische und physische Gesundheit sowie Teilhabe wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.
- Wie ist das Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie beschrieben?
Das Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional-affektiven Störungen bei verletzungs- oder erkrankungsbedingten Hirnfunktionsstörungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter.
Neuropsychologische Psychotherapie berücksichtigt die individuellen physischen und psychischen Ressourcen, die biografischen Bezüge, die interpersonalen Beziehungen sowie die sozialen, schulischen und beruflichen Anforderungen.
Ziele sind, psychische und physische Gesundheit sowie Teilhabe wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.
- Wie lange dauert die Weiterbildung in Gebieten?
Die Weiterbildung in Gebieten dauert mindestens 60 Monate. Sie kann erst nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut oder nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) begonnen werden.
Dauer der Weiterbildung im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und im Gebiet Psychotherapie für Erwachsene: Bei Vollzeittätigkeit mindestens 24 Monate in der ambulanten Versorgung, mindestens 24 Monate in der stationären Versorgung und mindestens 12 Monate in einem dieser beiden Settings oder in der institutionellen Versorgung. Bis zu 12 Monate kann die Weiterbildung in einem anderen Gebiet abgeleistet werden.
Es ergeben sich somit die folgenden Kombinationsmöglichkeiten:
- 2 Jahre ambulante + 2 Jahre stationäre + 1 Jahr institutionelle Weiterbildung
- 3 Jahre ambulante + 2 Jahre stationäre Weiterbildung
- 2 Jahre ambulante + 3 Jahre stationäre Weiterbildung
- Dauer der Weiterbildung im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Mindestens 12 Monate in einer stationären/teilstationären Einrichtung und mindestens 12 Monate in einer multidisziplinär arbeitenden Einrichtung, mindestens 24 Monate in einer ambulanten Einrichtung und bis zu 12 Monate in weiteren institutionellen Bereichen. Bis zu 12 Monate kann die Weiterbildung in einem anderen Gebiet abgeleistet werden.
Für alle drei Gebiete gilt: Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Weiterbildungsdauer entsprechend.
- Kann die Weiterbildung in Gebieten auch in Teilzeit absolviert werden?
Die Weiterbildung erfolgt in Hauptberuflichkeit, vgl. § 9 Abs. 2 Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT). Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der WBO PT liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 WBO PT. Sie kann aber in persönlich begründeten Fällen auch in Teilzeit absolviert werden.
Die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung muss dann mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Bei der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen dabei den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.
- Welche Regelungen gelten bei Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit oder Sonderurlaub während der Weiterbildung?
Wird die Weiterbildung zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Sonderurlaub länger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten im Kalenderjahr unterbrochen, kann diese Zeit nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, sondern muss nachgeholt werden.
- Welche Bereiche der Weiterbildung wurden definiert?
Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben. Die Voraussetzungen der Bereichsweiterbildungen richten sich nach Anlage der WBO PT.
Als Bereichsweiterbildung wird in Anlage 3 der WBO PT „Spezielle Psychotherapie bei Diabetes“, „Spezielle Schmerzpsychotherapie“, „Sozialmedizin“, „Analytische Psychotherapie“, „Systemische Therapie“, „Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie“ und „Verhaltenstherapie“ festgelegt.
- Mit welchem Abschluss endet die Weiterbildung in Gebieten?
Wer bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen die Prüfung zum Abschluss der Weiterbildung in Gebieten erfolgreich absolviert hat, erhält die Anerkennung der Bezeichnung Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sind berechtigt, das Verfahren, das in der Gebietsweiterbildung maßgeblich gelehrt wurde, als Zusatzbezeichnung zu führen.
Ein erfolgreicher Abschluss der Weiterbildung ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Eine vertragspsychotherapeutische Zulassung („Kassensitz“) erfordert neben anderen Voraussetzungen einen solchen Eintrag.
- Wo wird die Weiterbildung in den Gebieten Psychotherapie für Erwachsene und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche durchgeführt?
Die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeut erfolgt an von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannten Weiterbildungsstätten im ambulanten, im stationären und ggf. im institutionellen Versorgungsbereich. Dadurch wird sichergestellt, dass ein breites Spektrum der Tätigkeitsfelder des Berufs kennengelernt wird. Ob ein möglicher Arbeitgeber tatsächlich als Weiterbildungsstätte für das jeweilige Gebiet anerkannt ist, kann – sobald entsprechende Anerkennungen ausgesprochen worden sind – auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
Weiterbildungsstätten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) in den Gebieten Psychotherapie für Erwachsene und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sind insbesondere
- im ambulanten Versorgungsbereich: Weiterbildungsambulanzen, Weiterbildungspraxen und Hochschulambulanzen,
- im stationären Versorgungsbereich: psychiatrische oder psychosomatische Kliniken bzw. Klinikabteilungen, Rehabilitationskliniken, Krankenhäuser des Maßregelvollzugs, teilstationäre Einrichtungen wie Tageskliniken, Psychiatrische und Psychosomatische Institutsambulanzen,
- im institutionellen Bereich: Einrichtungen der somatischen Rehabilitation, der Organmedizin, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, der Sozialpädiatrie, des Justizvollzugs, der Gemeindepsychiatrie, der Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste.
- Wo wird die Weiterbildung im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie durchgeführt?
Die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten erfolgt an von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannten Weiterbildungsstätten im ambulanten, im stationären und ggf. im institutionellen Versorgungsbereich. Dadurch wird sichergestellt, dass ein breites Spektrum der Tätigkeitsfelder des Berufs kennengelernt wird. Ob ein möglicher Arbeitgeber tatsächlich als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie anerkannt ist, kann – sobald entsprechende Anerkennungen ausgesprochen worden sind – auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.
Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie müssen
- mindestens zwei Jahre in der ambulanten Versorgung (Weiterbildungsambulanzen, Weiterbildungspraxen und Hochschulambulanzen),
- ein Jahr in stationären oder teilstationären Einrichtungen (Neurologische Kliniken bzw. Klinikabteilungen, Rehabilitationskliniken, Tageskliniken) und
- mindestens ein Jahr in multidisziplinär arbeitenden Einrichtungen (u. a. stationäre schulische Rehabilitation, therapeutische Wohngruppen, (mobile) berufliche Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit erworbener Hirnschädigung (MEH), Wohn-/Tagesstätten für MEH, (mobile) schulische Rehabilitation, Sozialpädiatrische Zentren/Beratungsstellen, Frühförderung, Einrichtungen der Allgemeinmedizin, Einrichtungen der somatischen Rehabilitation, Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Gemeindepsychiatrie sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste) tätig gewesen sein.
- Wie werden Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen Weiterbildungsstätten?
Einrichtungen der Hochschulen sind gemäß § 37 Heilberufsgesetz NRW kraft Gesetz Weiterbildungsstätten und bedürfen keiner ausdrücklichen Zulassung. Sie zeigen der Kammer gegenüber an, für welchen Versorgungsbereich sie die Weiterbildung anbieten, um in das Verzeichnis der Stätten aufgenommen zu werden. Die dazu notwendigen Antragsformulare können Anzeigeformulare unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden.
Auch bei diesen Weiterbildungsstätten ist Voraussetzung, dass eine Person, die von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Weiterbildung befugt worden ist, die Weiterbildung verantwortlich leitet. Ob an einer Einrichtung Weiterbildungsbefugte tätig sind, kann – sobald entsprechende Anerkennungen ausgesprochen worden sind – auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.Alle übrigen Einrichtungen werden bei Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kammer als Weiterbildungsstätte für den beantragten Versorgungsbereich zugelassen.
- Welche Anforderungen müssen Einrichtungen außerhalb von Hochschulen erfüllen, um Weiterbildungsstätten werden?
Eine Weiterbildungsstätte muss die in der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT) gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass
- für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
- Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen,
- die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.
Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine Weiterbildungsbefugte bzw. einen Weiterbildungsbefugen haben, die bzw. der für die Leitung der Weiterbildung verantwortlich ist.
Die benötigten Antragsformulare können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden.
- Was gilt für Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung außerhalb von Hochschulen, die selbst nicht alle Anforderungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte erfüllen?
Kann eine Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen.
Eine Weiterbildungsstätte kann für eine andere Weiterbildungsstätte die theoretische Weiterbildung, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren.
- Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?
Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT). Bei entsprechender Antragstellung ist eine Verlängerung der Zulassung nach Ablauf der Befristung möglich. Die Antragsformulare hierfür können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden.
Eine entsprechende Befristung besteht auch bei der Ermächtigung von Weiterbildungsbefugten.
- Welche Voraussetzungen müssen Weiterbildungsbefugte erfüllen?
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bewilligt Anträge auf Anerkennung als Weiterbildungsbefugte, wenn:
- Eine Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Psychologische Psychotherapeutin/ Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut vorliegt. Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologischer Psychotherapeuten müssen für die Befugnis für das Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zudem eine Zusatzqualifikation entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen.
- Nach der Approbation mindestens drei Jahre Tätigkeit im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich bzw. drei Jahre im Bereich, nachgewiesen wurden. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der Erfahrungszeiten entsprechend.
- Nachweise vorliegen, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können. Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie müssen die Anerkennungsurkunde für die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie und Nachweise vorgelegt werden, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden.
- Für einen Bereich die Anerkennung der Zusatzbezeichnung vorliegt.
- Die fachliche und persönliche Eignung gegeben ist.
Die oder der Weiterbildungsbefugte muss mit denjenigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein, die erforderlich sind, um die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) je nach Grad ihrer Selbstständigkeit anzuleiten und zu überwachen.
Die Antragsformulare zur Anerkennung als Weiterbildungsbefugte können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden. - Welche Aufgaben haben Weiterbildungsbefugte?
Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung
- persönlich zu leiten,
- zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
- bei Dokumentationspflichten mitzuwirken,
- Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis auszustellen,
- Zwischen- und Abschlussgespräche mit den in der Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu führen.
- Was gilt hinsichtlich Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung im Rahmen der Weiterbildung?
Die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisionsanteilen gehört zur hauptberuflichen Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW).
Weiterbildungsbefugte können im Rahmen der unter ihrer Leitung durchgeführten Weiterbildung für einzelne Weiterbildungsinhalte dafür qualifizierte Dozentinnen/Dozenten und Supervisorinnen/Supervisoren hinzuziehen. Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleiter sind hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung von Supervisorinnen/Supervisoren und Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern ist bei der Kammer zu beantragen und von dieser zu genehmigen.
Die/der hinzuzuziehende Supervisorin/Supervisor oder Selbsterfahrungsleiterin/Selbsterfahrungsleiter muss approbiert sein und nach Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mindestens drei Jahre im entsprechenden Bereich/Gebiet tätig gewesen sein. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Zudem muss sie/er fachlich und persönlich geeignet sein. Zu Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
- Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungbefugter?
Zur Qualitätssicherung ist eine Befugnis auf sieben Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils verlängert werden. Die Antragsformulare hierfür können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden.
- Wie ist die Weiterbildung in Bereichen definiert?
Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben.
Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten können zusätzliche Bereichsbezeichnungen erwerben. Die Bereichsweiterbildung kann schon während der Gebietsweiterbildung begonnen werden. Weiterbildungen in Bereichen dauern mindestens 18 Monate. Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden. Die Zulassung zur Prüfung für eine Bereichsweiterbildung kann erst nach Anerkennung einer Gebietsweiterbildung erfolgen.
In der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT) sind die Bereichsweiterbildungen „Spezielle Psychotherapie bei Diabetes“, „Spezielle Schmerzpsychotherapie“ und „Sozialmedizin“ geregelt. In Ergänzung zur Fachpsychotherapeutenkompetenz in den Gebieten „Psychotherapie für Erwachsene“ und „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ kann im Rahmen einer Bereichsweiterbildung auch ein weiteres psychotherapeutisches Verfahren erlernt werden.
- Wie werden Weiterbildungsinhalte und -zeiten dokumentiert?
Die einzelnen Weiterbildungsinhalte und -zeiten dokumentieren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) in einem Logbuch. Mindestens einmal jährlich ist die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch zur Weiterbildung Befugte erforderlich. Auch die von der oder dem Weiterbildungsbefugten durchzuführenden Zwischen- und Abschlussgespräche werden im Logbuch dokumentiert.
- Wie erfolgt die Abschlussprüfung der Weiterbildung?
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag. Die Prüfung erfolgt mündlich vor einem von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss und dauert mindestens 30 Minuten je zu prüfender Person. Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Die Zulassung zur Prüfung für eine Bereichsweiterbildung kann erst nach Anerkennung einer Gebietsweiterbildung erfolgen.
Die Kammer stellt eine Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung aus, die die Grundlage für das Führen einer Weiterbildungsbezeichnung darstellt. Sie dient auch als Nachweis für den Eintrag in das Arztregister.
- Bestehen Einschränkungen für die psychotherapeutische Tätigkeit einer/eines Psychotherapeutin/Psychotherapeuten (PT), welche/welcher eine Approbation als PT erlangt hat aber keine WB zur Fach-PT durchführen möchte ?
Sollten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die ein Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in der seit dem 01. September 2020 geltenden Fassung absolviert, die Approbationsprüfung bestanden und die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut erhalten haben, sich gegen die Durchführung einer Weiterbildung entscheiden und gleichwohl heilkundlich tätig werden wollen, so ist ihnen dringend zu raten, dies genau abzuwägen. Auch wenn die Approbation als solche ohne zusätzliche Fachpsychotherapeutenqualifikation rechtlich bereits in dem Umfang zur Ausübung der heilkundlichen Psychotherapie berechtigt, den § 1 Abs. 2 S. 1 PsychThG vorsieht („jede mittels wissenschaftlich geprüfter und anerkannter psychotherapeutischer Verfahren oder Methoden berufs- oder geschäftsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“), ist hiermit noch keine Aussage darüber getroffen, welchen zivilrechtlichen Haftungsmaßstäben Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu genügen haben. Es ist grundsätzlich kein rechtlicher Rahmen bekannt, der die Ausübung der Heilkunde nach Approbation einschränken würde.
Die Aufnahme einer eigenständigen psychotherapeutischen Tätigkeit, ohne das Erlangen praktischer Berufserfahrung und eines über die Studieninhalte hinausgehenden Kompetenzerwerbs unter Anleitung und Aufsicht einer/eines erfahrenen und besonders qualifizierten Berufsgruppenangehörigen (Weiterbildungsbefugten) im Rahmen einer Weiterbildung, dürfte unter diesen Überlegungen wohl nicht anzuraten sein.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die Durchführung von Behandlungen zivilrechtlich einer Haftung nach dem Fachpsychotherapeutenstandardunterliegen dürfte. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die Patientinnen und Patienten behandeln möchten und sich nicht in einer Weiterbildung befinden oder eine solche bereits erfolgreich mit der Fachpsychotherapeutenqualifikation abgeschlossen haben, ist daher anzuraten, vor einer Behandlung genau zu prüfen, ob der für diese konkrete Behandlung notwendige Fachpsychotherapeutenstandard persönlich gewährleistet werden kann.
Sozialrechtlich ist die Approbation für die Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen nicht ausreichend, eine Behandlung dieser Personengruppen ohne Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten dürfte insofern mangels Arztregistereintrags bei einer Kassenärztlichen Vereinigung nicht möglich sein.
Die Übernahme konkreter Leistungen durch private Krankenversicherungen werden durch die einzelnen Anbieter privater Krankenversicherungen grundsätzlich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt. Hier dürften diejenigen Leistungen von im Arztregister eingetragenen nichtärztlichen Psychotherapeuten erfasst werden, eine Voraussetzung, die auch für die Übernahme von Leistungen durch gesetzliche Krankenversicherungen erfüllt sein muss. Für eine Eintragung ins Arztregister bedarf es jedoch wiederum einer Gebietsweiterbildung, welche den Kassenärztlichen Vereinigungen nachzuweisen wäre. Auch dürfte es, ohne das Durchlaufen einer Weiterbildung, keine Beihilfefähigkeit für Leistungen geben. Für verbindliche Aussagen möchten wir Sie aber gerne an die entsprechenden Stellen verweisen. Gleichwohl bleibt es den Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten jedoch wohl unbenommen, etwaig erbrachte Leistungen privat mit selbstzahlenden Patienten abzurechnen. Auch dürfte mit keinen Qualifikationen geworben werden dürfen, die nicht abgerechnet werden können.
Die Durchführung einer mindestens fünfjährigen Weiterbildung in Vollzeit unter Anleitung und Aufsicht ergänzt und komplettiert die erforderliche Wissens-, Fähigkeits- und Erfahrungsgewinnung einer/eines Psychotherapeutin/Psychotherapeuten und ist erforderlich, die hohe Qualität der psychotherapeutischen Tätigkeit für die Gesundheitsversorgung gewährleisten und Transparenz für Patientinnen und Patienten sowie für die Öffentlichkeit schaffen zu können.
- Kann ein PT angestellt werden und sich die hierbei erbrachte praktische Tätigkeit, Theoriekurse, Supervision oder Selbsterfahrung nachträglich auf eine Weiterbildung anrechnen lassen, wenn der Arbeitgeber erst später die Zulassung als WB-stätte erhält?
Nein. Eine Anrechnung von praktischer Berufstätigkeit, Theoriekursen, Supervision und/oder Selbsterfahrung auf eine Weiterbildung kann erst ab dem Zeitpunkt erfolgen, ab dem die erbrachten Leistungen unter Aufsicht und Betreuung einer/eines zugelassenen Weiterbildungsbefugten in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte erfolgen. Eine nachträgliche Anrechnung von Tätigkeiten, die nicht im Rahmen einer solchen Weiterbildung erfolgt sind, ist nicht möglich.
- Gehören die Weiterbildungsbestandteile Theorie, Selbsterfahrung und Supervision zur bezahlten Arbeitszeit der PtWs?
Ja. § 2 Abs. 2 S. 2 WBO PT besagt, dass zur hauptberuflichen Tätigkeit die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisions-Anteilen gehört.
Sofern diese Bestandteile z. B. in Blockveranstaltungen an Wochenenden stattfinden sollten, so wäre den PtWs für die aufgewendeten Stunden ein entsprechender Zeitausgleich zu gewähren.
- Wie stelle ich einen Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte oder auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis?
Erstanträge auf Zulassung als Weiterbildungsstätte, Anträge auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und Anträge auf Genehmigung der Hinzuziehung von Supervisorinnen/Supervisoren oder Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern können nur gemeinsam bewilligt und sollten daher zeitgleich eingereicht werden.
Ein vollständiger Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte ist somit nur in Verbindung mit zumindest einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und zumindest einem Antrag auf Genehmigung der Hinzuziehung von Supervisorinnen/Supervisoren oder Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern vollständig. Eine Weiterbildungsstätte muss über eine/einen Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugten verfügen, welche/welcher zumindest eine/einen Selbsterfahrungsleiterin/Selbsterfahrungsleiter hinzuziehen hat (vgl. § 11 Abs. 6 S. 2 WBO PT).
Nachdem eine Weiterbildungsstätte zugelassen wurde, kann auch weiterhin die Erteilung ergänzender Weiterbildungsbefugnisse oder die Hinzuziehung von weiteren Supervisorinnen/Supervisoren und Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleiter beantragt werden.
Eine Anzeige einer Weiterbildungsstätte kraft Gesetzes (z. B. Hochschulambulanzen, Universitätskliniken) bedarf keiner Zulassung durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Die Anzeige kraft Gesetzes muss jedoch ebenfalls in Verbindung mit zumindest einem Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis und in Verbindung mit zumindest einem Antrag auf Genehmigung der Hinzuziehung von Supervisorinnen/Supervisoren oder Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern erfolgen, mit welchem zumindest eine Selbsterfahrungsleiterin oder ein Selbsterfahrungsleiter hinzuzuziehen ist. Es gilt zu beachten, dass mit der Durchführung der Weiterbildung erst begonnen werden kann, wenn die Weiterbildungsbefugnis durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen erteilt und die Hinzuziehung genehmigt wurde.
- Welche Voraussetzungen hat eine/ein Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter zu erfüllen?
- bestehende Kammermitgliedschaft bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen,
- Nachweis über eine Approbation als Fachpsychotherapeutin/Fachpsychotherapeut oder eine Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung als „Psychologischer Psychotherapeut“, „Psychologische Psychotherapeutin“, „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ oder „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin“ (in amtlich beglaubigter Kopie, sofern diese nicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen in amtlich beglaubigter Kopie vorliegen sollte),
- eine amtlich beglaubigte Kopie eines Nachweises, aus dem sich die Qualifikation für das jeweilige Psychotherapieverfahren ergibt (z. B. Arztregistereintrag, Zeugnis über die staatliche Prüfung, Anerkennung einer entsprechenden Bereichsweiterbildung, KV-Abrechnungsgenehmigung für Leistungen des entsprechenden Richtlinienverfahrens, bei Übergangsapprobierten Nachweise äquivalenter Qualifikationen) ergibt
- für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die in dem Gebiet Psychotherapie für Kinder- und Jugendliche die Weiterbildung durchführen möchten ist die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie eines Nachweises einer Zusatzqualifikation entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung für die Behandlung von Kindern und Jugendliche erforderlich (sofern dieser der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nicht als amtlich beglaubigte Kopie bereits vorliegt),
für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie eine amtlich beglaubigte Kopie einer Anerkennungsurkunde für die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie (sofern diese nicht durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurde oder ihr als amtlich beglaubigte Kopie nicht bereits vorliegt) und Nachweise, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken im Rahmen der Weiterbildungsbefugnis vermittelt werden können (z. B. Arztregistereintrag, Zeugnis über die staatliche Prüfung, Anerkennung einer entsprechenden Bereichsweiterbildung, KV-Abrechnungsgenehmigungen für Leistungen des entsprechenden Richtlinienverfahrens, bei Übergangsapprobierten Nachweise äquivalenter Qualifikationen),
(Beachte: bei Tätigkeiten in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum jeweils entsprechend)
- eine amtlich beglaubigte Kopie eines Nachweises zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie (sofern dieser der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen nicht als amtlich beglaubigte Kopie bereits vorliegt, z. B. Abrechnungsgenehmigung oder äquivalente Qualifikationen Selbsterklärung), sofern diese Bestandteil der Weiterbildung in der Weiterbildungsstätte ist,
- persönliche Eignung (keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und/oder keine berufsrechtlichen, strafrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verstöße, die einer Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter entgegenstehen könnten).
Bitte entnehmen Sie die weiteren erforderlichen Angaben und Informationen dem Antragsformular „Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gemäß der WBO PT“
- Wann sollte ich eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis beantragen?
Sofern eine/ein antragstellende/antragstellender Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter nicht sämtliche erforderliche Qualifikationsnachweise erbringen kann (z. B. fehlende Qualifikation zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie), könnte diese/dieser Antragstellerin/Antragsteller gemeinsam mit einer/einem weiteren Weiterbildungsbefugten, die/der über die fehlende Qualifikation verfügt, einen Antrag auf Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis stellen.
Eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis bedeutet somit nicht, dass mehrere Weiterbildungsbefugte in einer Weiterbildungsstätte tätig zu werden wünschen. Wenn mehrere Weiterbildungsbefugte in einer Weiterbildungsstätte tätig zu werden wünschen, so hat jede/jeder einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis zu stellen.
Wenn es erforderlich sein sollte, dass mehrere Weiterbildungsbefugte gemeinsam befugt werden müssten, so muss von diesen Weiterbildungsbefugten gemeinsam gewährleistet werden, dass sich die Weiterbildung auf den gesamten Umfang der im Bescheid über die gemeinsame Befugnis genannten Weiterbildungsinhalte erstreckt. Gemäß § 11 Abs. 5 S. 2 WBO PT sind die Weiterbildungsbefugten bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis jeweils verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung
- persönlich zu leiten,
- zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
- bei Dokumentationspflichten mitzuwirken sowie
- Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein
Weiterbildungszeugnis nach § 16 auszustellen, und - Zwischen- und Abschlussgespräche mit den in der Weiterbildung befindlichen
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu führen
Eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis stellt in der Regel einen Ausnahmetatbestand dar. Sofern Sie eine gemeinsame Weiterbildungsbefugnis beantragen möchten, kontaktieren Sie bitte zuvor die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.
- Können Weiterbildungsbefugte und Hinzugezogene die Tätigkeit für andere Gebiete und Bereiche beantragen als solche, die durch die Weiterbildungsstätte beantragt wurden?
Nein. Weiterbildungsbefugte können nur für die Gebiete und Bereiche ihre Weiterbildungsbefugnis beantragen, welche auch durch die zugehörige Weiterbildungsstätte beantragt worden sind. Dies gilt auch für die Anträge der Hinzugezogenen.
- Benötige ich als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter eine/einen Stellvertreterin/Stellvertreter?
Es ist derzeit nicht erforderlich, dass die/der Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter eine/einen Stellvertreter benennt. Eine Weiterbildungsstätte kann auch zugelassen werden, wenn nur eine/ein Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter in der Weiterbildungsstätte tätig ist. Für den Vertretungsfall (längere Krankheit, Elternzeit etc.) wäre es jedoch grundsätzlich wünschenswert, wenn pro Weiterbildungsstätte die Erteilung mindestens zweier Weiterbildungsbefugnisse beantragt werden würden.
- Was muss ich unternehmen, wenn ich als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter längerfristig ausfalle?
Bitte nehmen in einem solchen Fall unverzüglich Kontakt zur Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf. Sofern eine längere Abwesenheit bspw. aufgrund einer anstehenden Elternzeit bereits absehbar sein sollte, so nehmen Sie bitte möglichst frühzeitig Kontakt zur Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf.
- Kann ich den Antrag auf Zulassung als WB-stätte zunächst für die WB von wenigen PtW stellen und die Anzahl der PtW später erhöhen, auch wenn meine WB-stätte bereits zugelassen ist? Wäre es erforderlich, in einem solchen Fall einen neuen Antrag zu stellen?
Sofern Ihre Weiterbildungsstätte bereits zugelassen ist, kann die Anzahl der im Bescheid bewilligten PtW für Ihre Weiterbildungsstätte erhöht werden, sofern die Erhöhung mit Ihrem Weiterbildungskonzept, den räumlichen, apparativen und personellen Umstände plausibel dargestellt ist und belegt werden kann. Die Erhöhung der Anzahl der PtWs ist bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen formlos zu beantragen und mit einer entsprechenden Begründung zu versehen. Gegebenenfalls wäre die Beantragung der Erteilung weiterer Weiterbildungsbefugter erforderlich, um ein angemessenes Betreuungs- und Anleitungsverhältnis zwischen den Weiterbildungsbefugten und den PtWs zu gewährleisten.
- Besteht für Weiterbildungsbefugte eine Fortbildungspflicht?
Weiterbildungsbefugte sollen sich im jeweiligen Gebiet oder Bereich regelmäßig fortbilden. Zur Sicherstellung einer qualitätsgemäßen Weiterbildung können Weiterbildungsbefugte von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Teilnahme an Qualitätssicherungsmaßnahmen verpflichtet werden (vgl. § 11 Abs. 8 WBO PT). Die Durchführung regelmäßiger Fortbildungen kann auch für die Verlängerung der Weiterbildungsbefugnis relevant sein.
- Benötige ich als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter eine Qualifikation in Gruppenpsychotherapie?
Nein, für die Genehmigung einer Weiterbildungsbefugnis ist ein Nachweis über die Qualifikation zur Durchführung von Gruppenpsychotherapie nicht zwingend erforderlich. Die Durchführung von Gruppenpsychotherapie ist jedoch verpflichtender Teil der Weiterbildung, sodass Weiterbildungsbefugte ohne die entsprechende Qualifikation nicht die gesamte Weiterbildung anbieten und anleiten können. In einem solchen Fall könnte Kontakt zur Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen aufgenommen und die Möglichkeit einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis mit einer/einem anderen Weiterbildungsbefugten, der über den Nachweis einer Gruppenqualifikation verfügt, besprochen werden.
- Kann eine Weiterbildungsstätte zugelassen werden, wenn nicht sämtliche Bestandteile der Weiterbildung selber abgedeckt werden können? Kann die Weiterbildungsstätte mit anderen Weiterbildungsstätten und Weiterbildungsinstituten kooperieren?
Ja, kann eine Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der Weiterbildungsordnung nach § 13 Abs. 3 WBO PT nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen. Dies kann durch eine Kooperationsvereinbarung mit einer anderen Weiterbildungsstätte (vgl. § 13 Abs. 4 WBO PT) oder durch einen Kooperationsvertrag mit einem Weiterbildungsinstitut (vgl. § 14 WBO PT) erfolgen.
Erstreckt sich der Kooperationsvertrag auf mehrere Weiterbildungsabschnitte, ist sicherzustellen, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung die jeweils vorgeschriebene Weiterbildung in den einbezogenen Weiterbildungsabschnitten aufeinander abgestimmt ableisten können.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung, die das Angebot einer Kooperation nach § 14 Abs. 1 WBO PT für sich in Anspruch nehmen wollen, schließen einen Weiterbildungsvertrag mit den Kooperationspartnern über die Durchführung ihrer Weiterbildung ab, der die Details der Weiterbildung regelt.
Die entsprechenden Musterverträge sind dem Antrag als Anlage beizufügen. Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen stellt keine Musterverträge zur Verfügung.
- Könnte sich die Weiterbildungszeit verkürzen?
Ja, jedoch nur dann, wenn eine weitere Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert wird und sofern erforderliche Weiterbildungszeiten bereits im Rahmen einer anderen Gebiets- oder Bereichsweiterbildung absolviert wurden. Die noch abzuleistende Weiterbildungszeit darf bei einer Gebietsweiterbildung höchstens um die Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Gebietsweiterbildung reduziert werden. Die Entscheidung über eine mögliche Anrechenbarkeit und Verkürzung der Weiterbildungszeit trifft die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen im Einzelfall.
- Wie werden die Bestandteile meiner Weiterbildung dokumentiert?
Die Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte werden für die Dauer der gesamten Weiterbildung in einem Logbuch dokumentiert. Bis ein digitales Logbuch einheitlich zur Verfügung gestellt wird, ist ein analoges Logbuch zu nutzen, welches den PtWs durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt werden wird. Die abgeleisteten Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte werden durch den jeweiligen Weiterbildungsbefugten mit seiner Unterschrift im Logbuch bestätigt.
Gemäß § 16 WBO Abs. 1 PT haben Weiterbildungsbefugte den in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten über die unter ihrer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit unverzüglich nach Beendigung der Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten darlegt und zur Frage der fachlichen Eignung Stellung nimmt. Das Zeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über
- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, Unterbrechungen der Weiterbildung nach § 9 Absatz 5 und
- die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie die erbrachten psychotherapeutischen Leistungen.
Gemäß § 16 Abs. 2 WBO PT ist auf Anforderung der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutin oder des in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten oder der Psychotherapeutenkammer der in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutin oder dem in Weiterbildung befindlichen Psychotherapeuten nach Ablauf je eines Weiterbildungsabschnitts von mindestens sechs Monaten ein Zwischenzeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Die Muster-Logbücher der Bundespsychotherapeutenkammer können Sie bereits jetzt unter nachfolgendem externem Link einsehen: https://www.bptk.de/muster-richtlinie-logbuch/
- Könnte während der Weiterbildung die Fachrichtung gewechselt werden?
Ja. Es gilt jedoch zu beachtet, dass für die Weiterbildung, in welcher die Prüfung abgelegt werden soll, sämtliche erforderliche Weiterbildungsbestandteile erfüllt sein müssen.
- Wie wird die Weiterbildung abgeschlossen?
Die Weiterbildung wird mit dem erfolgreichen Bestehen einer mündlichen Prüfung abgeschlossen, wenn sämtliche erforderlichen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte abgeleistet wurden. Die Prüfung erfolgt auf schriftlichen Antrag der PtWs bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen.
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen setzt daraufhin im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Termin der mündlichen Prüfung fest. Die antragstellenden PtW werden zu dem festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen geladen.
Die Prüfung ist mündlich und soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 30 Minuten dauern; sie ist nicht öffentlich. Die Inhalte der Prüfung bestimmen sich nach Anlage 1, 2 und 3 der WBO PT.
Die während der Weiterbildung erworbenen eingehenden und besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten werden hierbei in einem Fachgespräch durch den Prüfungsausschuss geprüft. Der Prüfungsausschuss entscheidet unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen und aufgrund des mündlichen Fachgespräches, ob die in der Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben worden sind.
Kommt der Prüfungsausschuss zu dem Ergebnis, dass Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten die vorgeschriebene Weiterbildung nicht erfolgreich abgeschlossen haben, so beschließt er als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung, ob und gegebenenfalls wie lange die Weiterbildungszeit zu verlängern ist und welche besonderen Anforderungen an diese verlängerte Weiterbildung zu stellen sind. Diese besonderen Anforderungen müssen sich auf die in der Prüfung festgestellten Mängel beziehen. Sie können die Verpflichtung enthalten, bestimmte Weiterbildungsinhalte abzuleisten und gegebenenfalls
bestimmte psychotherapeutische Tätigkeiten unter Anleitung durchzuführen.In geeigneten Fällen kann der Prüfungsausschuss als Voraussetzung für eine Wiederholungsprüfung anstelle der Verlängerung der Weiterbildung auch die Verpflichtung aussprechen, fehlende Kenntnisse durch ergänzenden Wissenserwerb auszugleichen. Er legt hierzu eine Frist fest, die drei Monate nicht unterschreiten soll.
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen das Ergebnis der Prüfung mit.
Bei Bestehen der Prüfung stellt die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Urkunde über die Anerkennung aus.
- Wo erhalte ich eine amtlich beglaubigte Kopie und weshalb ist dies erforderlich?
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts an das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und an die dort normierten Bestimmungen zur amtlichen Beglaubigung gebunden. Eine amtlich beglaubigte Kopie hat einen Beglaubigungsvermerk zu enthalten, der den Anforderungen des § 33 Abs. 3 VwVfG NRW entspricht. Der Beglaubigungsvermerk muss demnach mindestens enthalten:
- die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
- die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
- den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
- den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwVfG NRW ist dabei jede Behörde befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist.
Dies bedeutet, dass amtliche Beglaubigungen gemäß dem VwVfG NRW somit bei Stadt- oder Gemeindeverwaltungen und grundsätzlich auch bei anderen Behörden durchgeführt werden können, sofern der jeweilige Beglaubigungsvermerk den gesetzlich normierten Anforderungen entspricht. Bitte sehen Sie von Beglaubigungsvermerken von Kirchen- oder Pfarrämtern ab.
- Wer zieht Supervisorinnen/Supervisoren und Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleiter hinzu?
Die/der Weiterbildungsbefugte zieht Supervisorinnen/Supervisoren und Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleiter hinzu und hat diese Hinzuziehung mittels des Antragsformulars „Antrag auf Genehmigung der Hinzuziehung von Supervisorinnen/Supervisoren oder Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern“ bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zu beantragen.
Sofern für eine Weiterbildungsstätte mehrere Weiterbildungsbefugte (auch bei einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis) tätig werden sollten, so sollte die Hinzuziehung durch sämtliche Weiterbildungsbefugten erfolgen, welche auf einem Antragsformular die Hinzuziehung beantragen oder dies in einem separaten Dokument zu bestätigen.
- Ist eine Antragstellung auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte für mehrere Praxen möglich bzw. ist die Nutzung ausgelagerter Ambulanzräume durch eine Weiterbildungsstätte/ein Weiterbildungsinstitut möglich?
Mit einem Antrag auf Zulassung einer Weiterbildungsstätte gemäß der WBO PT können mehrere ausgelagerte Ambulanzräume zur Patientenbehandlung benannt werden, sofern diese ausgelagerten Ambulanzräume innerhalb der Grenzen derselben, von der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen festgelegten, Bedarfsplanungsregion liegen. Eine separate Antragstellung auf Zulassung als Weiterbildungsstätte/Weiterbildungsinstitut ist für diese ausgelagerten Ambulanzräume nicht erforderlich.
Die Bedarfsplanungsregionen der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein und Westfalen-Lippe können Sie unter den nachfolgenden (externen) Links auf den Homepages der Kassenärztlichen Vereinigungen abrufen:
https://www.kvno.de/praxis/niederlassung-kooperation/bedarfsplanung (KV Nordrhein)
https://www.kvwl.de/themen-a-z/bedarfsplanung (KV Westfalen-Lippe)
Für die Benennung eines jeden ausgelagerten Ambulanzraums muss mindestens ein entsprechender Antrag auf Erteilung einer Weiterbildungsbefugnis gestellt und genehmigt werden. Die/der Weiterbildungsbefugte eines ausgelagerten Ambulanzraums leitet die ihr/ihm zugeordneten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (ggf. mit Ausnahme von Urlaubs- oder Krankheitsvertretung) in dem jeweiligen ausgelagerten Ambulanzraum an. Diese Verbindung ist zwischen der Weiterbildungsstätte/dem Weiterbildungsinstitut und der/dem Weiterbildungsbefugten eines ausgelagerten Ambulanzraums vertraglich zu vereinbaren.
Jede/jeder PtW ist nur einem Weiterbildungsbefugten (die Beantragung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis innerhalb eines ausgelagerten Ambulanzraums wäre ebenfalls möglich) sowie nur einer Behandlungsstätte (dem Hauptsitz der Weiterbildungsstätte, in welcher Patientinnen und Patienten behandelt werden oder dem ausgelagerten Ambulanzraum) zugehörig. Sofern eine antragstellende Weiterbildungsstätte über die Grenzen einer Bedarfsplanungsregion hinaus weitere ausgelagerte Ambulanzräume nutzen möchte, so ist dies nicht möglich. In diesem Fall, dass Sie über die Grenzen einer Bedarfsplanungsregion hinaus weitere ausgelagerte Ambulanzräume nutzen möchten, wäre ein separater Antrag auf Zulassung als Weiterbildungsstätte für diese weitere Bedarfsplanungsregion zu stellen.
- Wie lange dauert die Antragsbearbeitung?
Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich davon ab, ob der Antrag vollständig ausgefüllt und sämtliche erforderlichen Anlagen beigefügt wurden. Nach einer Überprüfung der eingereichten Unterlageninformieren informieren wir Sie über eventuell fehlende Unterlagen. Sobald der Antrag vollständig vorliegt und keine Rückfragen mehr bestehen, wird der Antrag dem Vorstand der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Entscheidung vorgelegt. Erst danach können die Bescheide versendet werden. Bitte beachten Sie, dass unvollständige Anträge zu Verzögerungen im Bearbeitungsprozess führen.
- Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter?
Eine Weiterbildungsbefugnis ist auf sieben Jahre befristet. Eine Verlängerung der Weiterbildungsbefugnis ist auf Antrag möglich. Die Weiterbildungsbefugnis und die Ausübung der Tätigkeit als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungsbefugter ist an die jeweilige Weiterbildungsstätte und an das Bestehen und die Zulassung der jeweiligen Weiterbildungsstätte gebunden.
- Müssen Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleiter eine Qualifikation für die Durchführung von Gruppenpsychotherapie im Rahmen eines Antrags auf Hinzuziehung nachweisen?
Nein, sofern die Hinzuziehung jedoch ebenfalls die Durchführung von Supervision umfasst, wäre ein entsprechender Nachweis erforderlich, sofern die Durchführung von Gruppenpsychotherapie supervidiert werden soll.