FAQ zur Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT)

Die Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen regelt die Weiterbildung für die Berufsgruppe mit der Approbation als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut, die ein Studium nach den Vorgaben des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) [externer Link] in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung absolviert hat. Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen im Zusammenhang mit der Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten.

  • Wer ist für die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zuständig?

    Für die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind die Landespsychotherapeutenkammern zuständig.

    Alle Weiterbildungsordnungen für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Landespsychotherapeutenkammern werden weitgehend der Muster-Weiterbildungsordnung Psychotherapeut*innen (MWBO) [externer Link] entsprechen. So wird sichergestellt, dass während der Weiterbildung ein Wechsel zwischen den Bundesländern möglich ist.

  • Wer kann die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten durchlaufen?

    Zugangsvoraussetzung für die Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ist die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut. 

    Die fünfjährige berufliche Weiterbildung erfolgt in Nordrhein-Westfalen in einem Anstellungsverhältnis mit einer Weiterbildungsstätte, die von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zugelassen wurde.

  • Welche Gebiete der Weiterbildung wurden definiert?

    Als Gebiete der Weiterbildung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten wurden definiert: 

    • Psychotherapie für Kinder und Jugendliche
    • Psychotherapie für Erwachsene
    • Neuropsychologische Psychotherapie

    Die Gebietsdefinition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachpsychotherapeutischen Tätigkeit. 

  • Wie ist das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche beschrieben?

    Das Gebiet der Psychotherapie für Kinder und Jugendliche umfasst kurative, präventive und rehabilitative Maßnahmen bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Bezugspersonen in ambulanten, teilstationären und stationären sowie anderen institutionellen Versorgungsbereichen und -settings werden einbezogen. 

    Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zielt darauf, Erkrankungen, Entwicklungs- und Funktionsstörungen zu erkennen und zu behandeln, um psychische und physische Gesundheit sowie Teilhabe wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern. 

    Bei entsprechender Indikation oder zur Fortsetzung begonnener Therapien können auch ältere Patientinnen und Patienten behandelt werden.

  • Wie ist das Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene beschrieben?

    Das Gebiet der Psychotherapie für Erwachsene umfasst kurative, präventive und rehabilitative Maßnahmen bei Erwachsenen ab 18 Jahren in ambulanten, teilstationären und stationären sowie anderen institutionellen Versorgungsbereichen und -settings mit Mitteln der Psychotherapie. 

    Psychotherapie für Erwachsene zielt darauf, Erkrankungen und Funktionsstörungen zu erkennen und zu behandeln, um psychische und physische Gesundheit sowie Teilhabe wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.

  • Wie ist das Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie beschrieben?

    Das Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie umfasst die Prävention, Diagnostik, Therapie und Rehabilitation von kognitiven, behavioralen und emotional-affektiven Störungen bei verletzungs- oder erkrankungsbedingten Hirnfunktionsstörungen im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter.

    Neuropsychologische Psychotherapie berücksichtigt die individuellen physischen und psychischen Ressourcen, die biografischen Bezüge, die interpersonalen Beziehungen sowie die sozialen, schulischen und beruflichen Anforderungen. 

    Ziele sind, psychische und physische Gesundheit sowie Teilhabe wiederherzustellen, zu erhalten und zu fördern.

  • Wie lange dauert die Weiterbildung in Gebieten?

    Die Weiterbildung in Gebieten dauert mindestens 60 Monate. Sie kann erst nach Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin bzw. Psychotherapeut oder nach Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) begonnen werden.

    • Dauer der Weiterbildung im Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche und im Gebiet Psychotherapie für Erwachsene: Bei Vollzeittätigkeit mindestens 24 Monate in der ambulanten Versorgung, mindestens 24 Monate in der stationären Versorgung und mindestens 12 Monate in einem dieser beiden Settings oder in der institutionellen Versorgung. Bis zu 12 Monate kann die Weiterbildung in einem anderen Gebiet abgeleistet werden. 
    • Dauer der Weiterbildung im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie: Mindestens 12 Monate in einer stationären/teilstationären Einrichtung und mindestens 12 Monate in einer multidisziplinär arbeitenden Einrichtung, mindestens 24 Monate in einer ambulanten Einrichtung und bis zu 12 Monate in weiteren institutionellen Bereichen. Bis zu 12 Monate kann die Weiterbildung in einem anderen Gebiet abgeleistet werden. 

    Für alle drei Gebiete gilt: Bei Teilzeittätigkeit verlängert sich die Weiterbildungsdauer entsprechend.

  • Kann die Weiterbildung in Gebieten auch in Teilzeit absolviert werden?

    Die Weiterbildung erfolgt in Hauptberuflichkeit, vgl. § 9 Abs. 2 Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT). Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der WBO PT liegt vor, wenn sie entgeltlich erfolgt und den überwiegenden Teil der Arbeitszeit beansprucht, vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 WBO PT. Sie kann aber in persönlich begründeten Fällen auch in Teilzeit absolviert werden. 

    Die Tätigkeit in der stationären und institutionellen Weiterbildung muss dann mindestens die Hälfte der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Bei der ambulanten Weiterbildung muss jede einzelne Teilzeittätigkeit mindestens ein Viertel der üblichen Wochenstunden einer Vollzeittätigkeit betragen. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen dabei den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen.

  • Welche Regelungen gelten bei Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit oder Sonderurlaub während der Weiterbildung?

    Wird die Weiterbildung zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit oder Sonderurlaub länger als sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten im Kalenderjahr unterbrochen, kann diese Zeit nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, sondern muss nachgeholt werden.

  • Was gilt zum Verfahrensbezug bei der Weiterbildung in Gebieten?

    Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten für Erwachsene bzw. für Kinder und Jugendliche müssen mindestens eines der vier wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren (Analytische Psychotherapie, Systemische Therapie, Tiefenpsychologische fundierte Psychotherapie, Verhaltenstherapie) erlernen. 

    Die Weiterbildung im Gebiet der Neuropsychologischen Psychotherapie beinhaltet keine Qualifizierung in einem Psychotherapieverfahren, sondern den Kompetenzerwerb zu ausgewählten Methoden und Techniken der Systemischen Therapie, der Tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder der Verhaltenstherapie.

  • Mit welchem Abschluss endet die Weiterbildung in Gebieten?

    Wer bei der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen die Prüfung zum Abschluss der Weiterbildung in Gebieten erfolgreich absolviert hat, erhält die Anerkennung der Bezeichnung Fachpsychotherapeutin oder Fachpsychotherapeut durch die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten sind berechtigt, das Verfahren, das in der Gebietsweiterbildung maßgeblich gelehrt wurde, als Zusatzbezeichnung zu führen. 

    Ein erfolgreicher Abschluss der Weiterbildung ist die Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister nach § 95c Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Eine vertragspsychotherapeutische Zulassung („Kassensitz“) erfordert neben anderen Voraussetzungen einen solchen Eintrag.

  • Wo wird die Weiterbildung in den Gebieten Psychotherapie für Erwachsene und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche durchgeführt?

    Die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeut erfolgt an von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannten Weiterbildungsstätten im ambulanten, im stationären und ggf. im institutionellen Versorgungsbereich. Dadurch wird sichergestellt, dass ein breites Spektrum der Tätigkeitsfelder des Berufs kennengelernt wird. Ob ein möglicher Arbeitgeber tatsächlich als Weiterbildungsstätte für das jeweilige Gebiet anerkannt ist, kann – sobald entsprechende Anerkennungen ausgesprochen worden sind – auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eingesehen werden. 

    Weiterbildungsstätten für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) in den Gebieten Psychotherapie für Erwachsene und Psychotherapie für Kinder und Jugendliche sind insbesondere

    • im ambulanten Versorgungsbereich: Weiterbildungsambulanzen, Weiterbildungspraxen und Hochschulambulanzen,
    • im stationären Versorgungsbereich: psychiatrische oder psychosomatische Kliniken bzw. Klinikabteilungen, Rehabilitationskliniken, Krankenhäuser des Maßregelvollzugs, teilstationäre Einrichtungen wie Tageskliniken, Psychiatrische und Psychosomatische Institutsambulanzen,
    • im institutionellen Bereich: Einrichtungen der somatischen Rehabilitation, der Organmedizin, der Suchthilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, der Sozialpädiatrie, des Justizvollzugs, der Gemeindepsychiatrie, der Jugendhilfe und des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste. 
  • Wo wird die Weiterbildung im Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie durchgeführt?

    Die Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin oder zum Fachpsychotherapeuten erfolgt an von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen anerkannten Weiterbildungsstätten im ambulanten, im stationären und ggf. im institutionellen Versorgungsbereich. Dadurch wird sichergestellt, dass ein breites Spektrum der Tätigkeitsfelder des Berufs kennengelernt wird. Ob ein möglicher Arbeitgeber tatsächlich als Weiterbildungsstätte für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie anerkannt ist, kann – sobald entsprechende Anerkennungen ausgesprochen worden sind – auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eingesehen werden.

    Fachpsychotherapeutinnen oder Fachpsychotherapeuten für Neuropsychologische Psychotherapie müssen

    • mindestens zwei Jahre in der ambulanten Versorgung (Weiterbildungsambulanzen, Weiterbildungspraxen und Hochschulambulanzen),
    • ein Jahr in stationären oder teilstationären Einrichtungen (Neurologische Kliniken bzw. Klinikabteilungen, Rehabilitationskliniken, Tageskliniken) und 
    • mindestens ein Jahr in multidisziplinär arbeitenden Einrichtungen (u. a. stationäre schulische Rehabilitation, therapeutische Wohngruppen, (mobile) berufliche Rehabilitation, Werkstätten für Menschen mit erworbener Hirnschädigung (MEH), Wohn-/Tagesstätten für MEH, (mobile) schulische Rehabilitation, Sozialpädiatrische Zentren/Beratungsstellen, Frühförderung, Einrichtungen der Allgemeinmedizin, Einrichtungen der somatischen Rehabilitation, Behindertenhilfe, Sozialpsychiatrie, Gemeindepsychiatrie sowie psychosoziale Fachberatungsstellen und -dienste) tätig gewesen sein.
  • Wie werden Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen Weiterbildungsstätten?

    Einrichtungen der Hochschulen sind gemäß § 37 Heilberufsgesetz NRW kraft Gesetz Weiterbildungsstätten und bedürfen keiner ausdrücklichen Zulassung. Sie zeigen der Kammer gegenüber an, für welchen Versorgungsbereich sie die Weiterbildung anbieten, um in das Verzeichnis der Stätten aufgenommen zu werden. Die dazu notwendigen Antragsformulare können  Anzeigeformulare unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden. 

    Auch bei diesen Weiterbildungsstätten ist Voraussetzung, dass eine Person, die von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen zur Weiterbildung befugt worden ist, die Weiterbildung verantwortlich leitet. Ob an einer Einrichtung Weiterbildungsbefugte tätig sind, kann – sobald entsprechende Anerkennungen ausgesprochen worden sind – auf der Homepage der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen eingesehen werden. 

    Alle übrigen Einrichtungen werden bei Erfüllung der Voraussetzungen durch die Kammer als Weiterbildungsstätte für den beantragten Versorgungsbereich zugelassen.

  • Welche Anforderungen müssen Einrichtungen außerhalb von Hochschulen erfüllen, um Weiterbildungsstätten werden?

    Eine Weiterbildungsstätte muss die in der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT) gestellten zeitlichen, inhaltlichen, personellen und materiellen Anforderungen erfüllen und eine strukturierte Weiterbildung vorhalten können. Sie muss sicherstellen, dass 

    • für den von ihr durchgeführten Weiterbildungsabschnitt die erforderliche theoretische Qualifizierung, Supervision und Selbsterfahrung einschließlich des hierfür erforderlichen Personals vorgehalten werden,
    • Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass sich die Weiterzubildenden mit der Feststellung und Behandlung der für das Gebiet typischen Krankheiten ausreichend vertraut machen können,
    • Personal und Ausstattung vorhanden sind, um den Erfordernissen und der Entwicklung der Psychotherapie Rechnung zu tragen, 
    • die Weiterbildungsdokumentation im Logbuch ermöglicht wird.

    Eine Weiterbildungsstätte muss mindestens eine Weiterbildungsbefugte bzw. einen Weiterbildungsbefugen haben, die bzw. der für die Leitung der Weiterbildung verantwortlich ist.

    Die benötigten Antragsformulare können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden. 

  • Was gilt für Einrichtungen der psychotherapeutischen Versorgung außerhalb von Hochschulen, die selbst nicht alle Anforderungen für die Zulassung als Weiterbildungsstätte erfüllen?

    Kann eine Weiterbildungsstätte für den jeweiligen Weiterbildungsabschnitt die Anforderungen der Weiterbildungsordnung nicht vollständig erfüllen, hat sie diese Anforderungen durch Vereinbarungen sicherzustellen.

    Eine Weiterbildungsstätte kann für eine andere Weiterbildungsstätte die theoretische Weiterbildung, die Selbsterfahrung sowie die Supervision im Rahmen der Fachgebietsweiterbildung koordinieren.

  • Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsstätte?

    Die Zulassung der Weiterbildungsstätte ist auf sieben Jahre befristet und kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT). Bei entsprechender Antragstellung ist eine Verlängerung der Zulassung nach Ablauf der Befristung möglich. Die Antragsformulare hierfür können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden. 

    Eine entsprechende Befristung besteht auch bei der Ermächtigung von Weiterbildungsbefugten.

  • Welche Voraussetzungen müssen Weiterbildungsbefugte erfüllen?

    Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bewilligt Anträge auf Anerkennung als Weiterbildungsbefugte, wenn:

    • Eine Approbation als Psychotherapeutin/Psychotherapeut, Psychologische Psychotherapeutin/ Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder und Jugendlichenpsychotherapeut vorliegt. Psychologische Psychotherapeutinnen bzw. Psychologischer Psychotherapeuten müssen für die Befugnis für das Gebiet Psychotherapie für Kinder und Jugendliche zudem eine Zusatzqualifikation entsprechend der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen.
    • Nach der Approbation mindestens drei Jahre Tätigkeit im Gebiet, davon zwei Jahre in dem Versorgungsbereich bzw. drei Jahre im Bereich, nachgewiesen wurden. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum der Erfahrungszeiten entsprechend.
    • Nachweise vorliegen, aus denen sich die Qualifikation für die Psychotherapieverfahren ergibt, die vermittelt werden können. Für das Gebiet Neuropsychologische Psychotherapie müssen die Anerkennungsurkunde für die Zusatzbezeichnung Klinische Neuropsychologie und Nachweise vorgelegt werden, aus denen sich die Qualifikation für das Psychotherapieverfahren ergibt, zu dem ausgewählte Methoden und Techniken vermittelt werden.
    • Für einen Bereich die Anerkennung der Zusatzbezeichnung vorliegt.
    • Die fachliche und persönliche Eignung gegeben ist.

    Die oder der Weiterbildungsbefugte muss mit denjenigen Weisungsbefugnissen ausgestattet sein, die erforderlich sind, um die Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) je nach Grad ihrer Selbstständigkeit anzuleiten und zu überwachen.

    Die Antragsformulare zur Anerkennung als Weiterbildungsbefugte können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden. 

  • Welche Aufgaben haben Weiterbildungsbefugte?

    Weiterbildungsbefugte sind insbesondere verpflichtet, die verantwortete Weiterbildung

    • persönlich zu leiten,
    • zeitlich und inhaltlich nach der Weiterbildungsordnung zu gestalten,
    • bei Dokumentationspflichten mitzuwirken,
    • Beurteilungspflichten zu erfüllen, insbesondere unverzüglich ein Weiterbildungszeugnis auszustellen,
    • Zwischen- und Abschlussgespräche mit den in der Weiterbildung befindlichen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zu führen.
  • Was gilt hinsichtlich Supervision, Selbsterfahrung und Theorievermittlung im Rahmen der Weiterbildung?

    Die Teilnahme an verpflichtenden Theorie-, Selbsterfahrungs- und Supervisionsanteilen gehört zur hauptberuflichen Tätigkeit der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW).

    Weiterbildungsbefugte können im Rahmen der unter ihrer Leitung durchgeführten Weiterbildung für einzelne Weiterbildungsinhalte dafür qualifizierte Dozentinnen/Dozenten und Supervisorinnen/Supervisoren hinzuziehen. Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleiter sind hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung von Supervisorinnen/Supervisoren und Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern ist bei der Kammer zu beantragen und von dieser zu genehmigen. 

    Die/der hinzuzuziehende Supervisorin/Supervisor oder Selbsterfahrungsleiterin/Selbsterfahrungsleiter muss approbiert sein und nach Anerkennung einer Gebiets- oder Bereichsweiterbildung oder als Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mindestens drei Jahre im entsprechenden Bereich/Gebiet tätig gewesen sein. Bei einer Tätigkeit in Teilzeit verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Zudem muss sie/er fachlich und persönlich geeignet sein. Zu Selbsterfahrungsleiterinnen/Selbsterfahrungsleitern darf kein dienstliches Abhängigkeitsverhältnis bestehen.

  • Wie lange gilt die Zulassung als Weiterbildungsbefugte/Weiterbildungbefugter?

    Zur Qualitätssicherung ist eine Befugnis auf sieben Jahre befristet. Sie kann auf Antrag jeweils verlängert werden. Die Antragsformulare hierfür können unter „Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen“ auf der Unterseite „Weiterbildung“ heruntergeladen werden. 

  • Wie ist die Weiterbildung in Bereichen definiert?

    Mit einer Bereichsweiterbildung werden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in weiteren Verfahren, spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsbereichen erworben.

    Fachpsychotherapeutinnen und Fachpsychotherapeuten können zusätzliche Bereichsbezeichnungen erwerben. Die Bereichsweiterbildung kann schon während der Gebietsweiterbildung begonnen werden. Weiterbildungen in Bereichen dauern mindestens 18 Monate. Weiterbildungsnachweise aus einer Gebietsweiterbildung können für eine Bereichsweiterbildung anerkannt werden. Die Zulassung zur Prüfung für eine Bereichsweiterbildung kann erst nach Anerkennung einer Gebietsweiterbildung erfolgen.

    In der Weiterbildungsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen (WBO PT) sind die Bereichsweiterbildungen „Spezielle Psychotherapie bei Diabetes“, „Spezielle Schmerzpsychotherapie“ und „Sozialmedizin“ geregelt. In Ergänzung zur Fachpsychotherapeutenkompetenz in den Gebieten „Psychotherapie für Erwachsene“ und „Psychotherapie für Kinder und Jugendliche“ kann im Rahmen einer Bereichsweiterbildung auch ein weiteres psychotherapeutisches Verfahren erlernt werden.

  • Wie werden Weiterbildungsinhalte und -zeiten dokumentiert?

    Die einzelnen Weiterbildungsinhalte und -zeiten dokumentieren Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Weiterbildung (PtW) in einem Logbuch. Mindestens einmal jährlich ist die Bestätigung des Weiterbildungsstandes im Logbuch durch zur Weiterbildung Befugte erforderlich. Auch die von der oder dem Weiterbildungsbefugten durchzuführenden Zwischen- und Abschlussgespräche werden im Logbuch dokumentiert.

  • Wie erfolgt die Abschlussprüfung der Weiterbildung?

    Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen auf Antrag. Die Prüfung erfolgt mündlich vor einem von der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss und dauert mindestens 30 Minuten je zu prüfender Person. Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

    Die Zulassung zur Prüfung für eine Bereichsweiterbildung kann erst nach Anerkennung einer Gebietsweiterbildung erfolgen.

    Die Kammer stellt eine Urkunde über die erfolgreich abgeschlossene Weiterbildung aus, die die Grundlage für das Führen einer Weiterbildungsbezeichnung darstellt. Sie dient auch als Nachweis für den Eintrag in das Arztregister.