Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen die Kosten für psychotherapeutische Sprechstunden, Akutbehandlungen, probatorische Sitzungen und – wenn der Antrag genehmigt ist – auch für Richtlinien-Psychotherapien. Wird ein Antrag auf Verlängerung der Psychotherapie genehmigt, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse auch dafür die Kosten. Voraussetzung ist jeweils, dass die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut mit der Krankenkasse abrechnen kann.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Psychotherapie benötigen und nachweisen können, dass in absehbarer Zeit kein Behandlungsplatz bei einer Psychotherapeutin oder Psychotherapeuten mit „Kassenzulassung“ für sie frei ist, haben Anspruch darauf, dass ihre Versicherung ihnen die Kosten für eine Psychotherapie in einer Privatpraxis erstattet. Dieser Anspruch auf Kostenerstattung ist im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) begründet.
Die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen setzt sich dafür ein, dass die Bewilligung von Kostenübernahmeanträgen für psychotherapeutische Behandlungen auf der Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V unbürokratisch und im Sinne der Versorgung von gesetzlich Versicherten ausgesprochen werden sollte.
Welche Kosten private Krankenversicherungen übernehmen, ist je nach Vertrag sehr unterschiedlich. Ratsam ist, sich vor Beginn einer Behandlung die Übernahme der Kosten von seiner Versicherung schriftlich bestätigen zu lassen. Bei Beamtinnen und Beamten erstattet die Beihilfe meistens einen Teil der Psychotherapiekosten. Unter bestimmten Umständen kann Psychotherapie vom Sozialamt finanziert werden. Möglich ist auch, für die Kosten einer Psychotherapie nach der Gebührenordnung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten selbst aufzukommen.