Der elektronische Psychotherapeutenausweis für Anwendungen der Telematikinfrastruktur
Im Sozialgesetzbuch V (§ 291a Abs. 5) hat der Gesetzgeber festgelegt, dass wesentliche Funktionen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) von gesetzlich Krankenversicherten nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis oder einem entsprechenden Berufsausweis genutzt werden können. Der Heilberufsausweis für Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten ist der elektronische Psychotherapeutenausweis (ePsychotherapeutenausweis, ePtA).
Weitere Informationen über die Ausgabe und die Anwendung des elektronischen Psychotherapeutenausweis bieten der Newsletter 3/2020 [PDF, 1.9 MB] der Psychotherapeutenkammer NRW und die Praxis-Info „Elektronischer Psychotherapeutenausweis“ der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK) [PDF, 327 KB].