Assistierter Suizid: Selbstbestimmung und psychotherapeutische Verantwortung im Spannungsfeld
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben achten und gleichzeitig gefährdete Menschen schützen: Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ergeben sich daraus grundlegende rechtliche, ethische und berufliche Fragen. Welche Herausforderungen damit für die Praxis verbunden sind, beleuchtete die Fachveranstaltung „Assistierter Suizid – eine Herausforderung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten“ der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen am 7. Oktober 2026. Rund 600 Interessierte verfolgten die Veranstaltung online, 73 weitere Teilnehmende waren in der Geschäftsstelle der Kammer anwesend. Vorbereitet hatte den Fachtag der Ausschuss für Satzung, Berufsordnung und Berufsethik.
Kammerpräsident Andreas Pichler begrüßte die Teilnehmenden vor Ort und an den Bildschirmen sowie die eingeladenen Referentinnen und Referenten. Der assistierte Suizid sei Gegenstand vielfältiger gesellschaftlicher und fachlicher Debatten und werfe komplexe Fragen auf, die auch an die Grenzen professioneller Orientierung führten. Andreas Pichler verwies auf die intensive Beschäftigung des Ausschusses für Satzung, Berufsordnung und Berufsethik mit dem Thema. Auf dessen Initiative habe die Kammer bereits im Juni 2023 eine Stellungnahme zur Suizidassistenz veröffentlicht. Der Fachtag solle weitere Orientierung bieten und wichtige Erkenntnisse für berufliche Entscheidungen vermitteln.
Nicht jeder Sterbewunsch hat denselben Hintergrund. Das verdeutlichte Ausschussmitglied Andreas Renger, der durch das Programm führte. Ein solcher Wunsch könne Ausdruck einer akuten Krise, des Bedürfnisses nach Selbstbestimmung oder einer über lange Zeit gereiften Entscheidung sein. Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten komme es darauf an, mögliche Gefährdungen zu erkennen, ohne einen Sterbewunsch vorschnell als Ausdruck einer psychischen Erkrankung einzuordnen oder ungeprüft als freiverantwortlich anzuerkennen. Andreas Renger betonte, dass es hierfür einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit der eigenen therapeutischen Rolle, ihren Grenzen und den bestehenden berufsethischen Unsicherheiten bedürfe.
Selbstbestimmung zwischen Grundrecht und Schutzbedürftigkeit
Mit den rechtlichen Grundlagen des assistierten Suizids befasste sich Prof. Dr. Steffen Augsberg, Professor für Öffentliches Recht an der Justus-Liebig-Universität Gießen und ehemaliges Mitglied des Deutschen Ethikrats. Im Mittelpunkt stand das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2020, das das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung für nichtig erklärt hatte. Der Rechtswissenschaftler zeigte dabei Widersprüche in der Begründung auf. So sei die Menschenwürde nach dem Grundgesetz unantastbar und dürfe nicht gegen andere Interessen abgewogen werden. Das Bundesverfassungsgericht leite das Recht auf selbstbestimmtes Sterben jedoch aus der Menschenwürde ab. Steffen Augsberg verwies in diesem Kontext auf offene Fragen der verfassungsrechtlichen Begründung, vor allem hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Menschenwürde, Selbstbestimmung und den Möglichkeiten ihrer rechtlichen Begrenzung.
Dass dieses Recht unabhängig von Alter, Krankheit oder schwerem Leiden gelte, sei grundsätzlich richtig, betonte Steffen Augsberg. Umso wichtiger sei jedoch die Frage, wie sich feststellen lasse, ob ein Mensch tatsächlich aus freiem Willen entscheide. Dabei dürfe nicht übersehen werden, dass persönliche Entscheidungen immer auch vom sozialen Umfeld geprägt seien. Gerade bei der Suizidassistenz, die ohne die Beteiligung anderer Menschen nicht möglich sei, greife ein rein auf das Individuum gerichtetes Verständnis von Selbstbestimmung zu kurz. Für den Gesetzgeber ergebe sich daraus eine schwierige Aufgabe: Er müsse das Recht auf selbstbestimmtes Sterben gewährleisten und gleichzeitig Menschen vor übereilten oder fremdbestimmten Entscheidungen schützen. Wartefristen oder zusätzliche fachliche Begutachtungen könnten dabei helfen, dürften aber keine unverhältnismäßigen Hürden schaffen oder Betroffene vorschnell als psychisch krank einordnen. Wie sich dieser Ausgleich erreichen lasse, könne die Rechtswissenschaft allein nicht beantworten. Dafür brauche es auch die Expertise aus Psychiatrie und Psychotherapie.
Welche Verantwortung tragen die Heilberufe?
Welche Aufgaben den Heilberufen im Umgang mit Sterbewünschen zukommen und wo ihre Verantwortung endet, beleuchtete Prof. Dr. Claudia Bozzaro, Professorin für Medizinethik an der Universität Münster. Sie unterschied zwischen Suizidwünschen, die aus schwerem krankheitsbedingtem Leiden entstehen, und solchen, denen etwa Lebensüberdruss oder ein empfundener Sinnverlust zugrunde liegen. Während andere Länder die Zulässigkeit der Suizidassistenz überwiegend an bestimmte Leidenszustände knüpften, stehe in Deutschland die Selbstbestimmung des Einzelnen im Mittelpunkt. Diese unterschiedlichen Ansätze hätten unmittelbare Folgen für die Rolle der Heilberufe. Bei krankheitsbedingtem Leiden gehörten Gespräche über Sterbewünsche, die Linderung von Leiden und die Beratung zu möglichen Alternativen zum professionellen Auftrag. Daraus ergebe sich jedoch keine Verpflichtung, selbst Suizidassistenz zu leisten, stellte Claudia Bozzaro klar.
Noch grundsätzlicher stelle sich die Frage nach der Zuständigkeit der Heilberufe bei Suizidwünschen ohne krankheitsbedingten Hintergrund. Es sei fraglich, ob die Prüfung der Freiverantwortlichkeit oder der Zugang zu erforderlichen Medikamenten allein eine solche Zuständigkeit begründen könnten. Eine pauschale Übertragung entsprechender Aufgaben drohe das professionelle Selbstverständnis der Heilberufe auf eine reine „Dienstleistungsfunktion“ zu reduzieren. Angesichts der wachsenden Bedeutung von Sterbehilfeorganisationen hielt Claudia Bozzaro eine klarere Aufgabenteilung und mögliche Zusammenarbeit für vielversprechend. Voraussetzung seien jedoch verbindliche, unabhängige Beratungsangebote und staatliche Kontrolle. Neben der Selbstbestimmung des Einzelnen müssten auch der Lebensschutz und der Schutz vor unzulässiger Einflussnahme gewährleistet sein.
Psychotherapeutische Praxis und Belastungen von Angehörigen
Welche Konsequenzen die rechtlichen und ethischen Fragen für den psychotherapeutischen Alltag haben, erläuterte Prof. Dr. Birgit Wagner, Psychologische Psychotherapeutin und Professorin für Klinische Psychologie und Psychotherapie an der Medical School Berlin. Sie verwies auf die bislang unzureichende berufsrechtliche Orientierung bei Anfragen nach Suizidassistenz. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verfügten über wichtige Kompetenzen in der Suizidalitätsdiagnostik, der Abklärung psychischer Erkrankungen und der Beurteilung der Freiverantwortlichkeit. Entscheidend sei, die Motive eines Sterbewunsches sorgfältig und ergebnisoffen zu explorieren, mögliche Ambivalenzen zu erkennen und therapeutische Alternativen zu prüfen. Gerade bei älteren Menschen würden Depressionen und Angststörungen häufig übersehen oder nicht behandelt. Bestehe ein freiverantwortlicher Sterbewunsch fort, gelte es jedoch auch, die Entscheidung der betroffenen Person zu respektieren und die eigenen professionellen Grenzen zu reflektieren.
Dass die Herausforderungen weit über die unmittelbare therapeutische Begleitung hinausreichen, verdeutlichte Birgit Wagner am Beispiel der Angehörigen. Anhand wissenschaftlicher Untersuchungen und Erfahrungen aus einer spezialisierten Beratungsstelle zeigte sie, wie tiefgreifend ein geplanter assistierter Suizid in familiäre Beziehungen eingreifen könne. Die Belastungen begännen häufig bereits vor dem Tod, insbesondere wenn ein konkreter Sterbetermin feststehe. Die organisatorische Einbindung, unterschiedliche Haltungen innerhalb der Familie und die Frage nach der eigenen Verantwortung könnten erhebliche emotionale Konflikte auslösen. Angehörige benötigten deshalb frühzeitig geeignete Beratungsangebote. Für die psychotherapeutische Profession forderte Birgit Wagner darüber hinaus klarere berufsrechtliche Orientierung und zusätzliche Schutzmechanismen. Wie weit die eigene Begleitung eines Menschen mit anhaltendem Sterbewunsch reichen könne, müsse dabei auch individuell entschieden werden.
Großes Interesse und reger Austausch

Die anschließende Diskussion bot Raum für einen regen Austausch. Zahlreiche Teilnehmende nutzten die Gelegenheit, Fragen an die Referierenden zu richten und unterschiedliche Perspektiven zu vertiefen. Das große Interesse und die lebhafte Beteiligung unterstrichen den Bedarf an fachlicher Orientierung. Deutlich wurde dabei auch, dass weder die rechtlichen Rahmenbedingungen noch die bestehenden berufsethischen Regelungen bereits auf alle Fragen eindeutige Antworten geben. Umso wichtiger bleibt die Auseinandersetzung damit, wie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Selbstbestimmung respektieren, Gefährdungen erkennen und ihrer professionellen Verantwortung gerecht werden können.
In seinem Schlusswort griff Andreas Pichler daher die Anregung auf, dass die Fachveranstaltung der Profession nahelege, zu prüfen, ob und wie sich die Berufsordnung angesichts dieser Thematik weiterzuentwickeln habe. Hier sei sicherlich weiterhin der Ausschuss Satzung, Berufsordnung und Berufsethik der Kammer gefragt. Gleichzeitig sei aber auch deutlich geworden, dass neben einer fachlichen Antwort auf die Fragestellungen – etwa hinsichtlich Gesprächsführung, Leitlinienentwicklung oder Fortbildungsbedarfen – eben auch die Entwicklung einer persönlichen Haltung Wünschen nach assistiertem Suizid gegenüber notwendig sei. Diese Überlegungen in ihrer Klarheit herausarbeiten zu können, sei ein großer Gewinn und Erfolg des Fachtages.




