Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte, Angehörige der Polizei, der Bundeswehr und des Deutschen Bundestages
Privatversicherungen, Beihilfe, Bundeswehr und Bundespolizei haben eigene Leistungs- und Erstattungskataloge, die sich von denen der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden. Um dennoch eine einheitliche Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen zu ermöglichen, wurden mit den jeweiligen Kostenträgern Vereinbarungen getroffen.
Privatversicherte und Beihilfeberechtigte
Die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) und die Beihilfeträger von Bund und Ländern und haben Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen [Stand 07/2024] [externer Link] vereinbart. Die im Juli 2024 in Kraft getretenen Empfehlungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Die Beihilfenverordnung NRW [externer Link] wurde entsprechend geändert.
Die Übersicht Analogabrechnungen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen [Stand 01/2025] [externer Link] listet die vereinbarten Analogziffern; die von BPtK, BÄK, PKV und den Beihilfeträgern abgestimmten FAQ zu den Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen [Stand 10/2025] [externer Link] beantworten Auslegungsfragen.
Angehörige der Bundespolizei und des Deutschen Bundestages
Grundlage für Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen für Bundespolizistinnen und Bundespolizisten sowie Angehörige des Deutschen Bundestages ist die Vereinbarung des Bundesministeriums des Inneren (BMI) und der BPtK vom 8. Oktober 2025 [externer Link]. Sie regelt die psychotherapeutische Versorgung der Heilfürsorgeberechtigten der Bundespolizei und des Deutschen Bundestages.
Blick auf die Landesebene: Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte des Landes Nordrhein-Westfalen
Der in der Verordnung über die Freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung – FHVOPol) festgelegte Leistungsumfang bei Psychotherapie für Beschäftigte der Polizei Nordrhein-Westfalen (Polizei NRW) ist an die gesetzliche Krankenversicherung angelehnt. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassensitz können nach der Psychotherapie-Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) behandeln und ihre Leistungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Kassensitz müssen zunächst einen Kostenübernahme-Antrag stellen. Dies gilt bereits für probatorische Sitzungen. Die Anforderungen an die Antragsstellung gleichen dem üblichen Procedere bei Anträgen auf Kostenerstattung für gesetzlich Krankenversicherte gem.
§ 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V). Der Antrag wird vom Polizeiärztlichen Dienst und dessen Fachaufsicht geprüft; die Abrechnung erfolgt nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM).
Informationen zur Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen für Beschäftigte der Polizei NRW beinhaltet auch der Bericht über die Kooperationsveranstaltung „Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte in der Psychotherapie“, die das Ministerium des Innern des Landes NRW, die Polizei NRW und die Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen am
2. April 2025 gemeinsam durchgeführt hatten. Die Polizei NRW informiert auf ihrer Internetseite zur Freien Heilfürsorge als Krankenkasse für Polizistinnen und Polizisten in NRW [externer Link].
Angehörige der Bundeswehr
Für die Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen für aktive Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr haben der Bundesminister der Verteidigung und die BPtK eine Vereinbarung [externer Link] getroffen. Die Vereinbarung war im September 2013 in Kraft getreten und wurde im August 2023 in Paragraf 4 geändert [externer Link].
Auf der Homepage der BPtK finden Sie eine Übersicht der Empfehlungen und Vereinbarungen sowie weitere Regelungen zur Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen [externer Link].