Bundesregierung bestätigt Anspruch auf Kostenerstattung

In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP stellte die Bundesregierung am 19.07.2018 klar, dass psychisch kranke Menschen weiterhin nach § 13 Absatz 3 SGB V einen Rechtsanspruch darauf haben, sich die Kosten einer Behandlung in einer psychotherapeutischen Privatpraxis von ihrer Krankenkasse erstatten zu lassen, wenn ansonsten keine Behandlung möglich ist.
Vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Beschwerden von Versicherten z.B. beim Bundesversicherungsamt oder der Unabhängigen Patientenberatung über Schwierigkeiten in Bezug auf die Kostenübernahme rät die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), ggf. Fragen zur Kostenerstattung vor der Behandlung mit der Krankenkasse zu klären. Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK).

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