Bundestag beschließt Ausnahmen von der Budgetierung
Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 im Rahmen der Beratungen zur Notfallreform Änderungen am GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (GKV-BStabG) beschlossen. Diese betreffen unter anderem die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. Für vertragspsychotherapeutische Praxen ergeben sich daraus neue Regelungen zur Budgetierung sowie zur Meldung freier Behandlungstermine.
Ausnahmen von der Budgetierung
Für bestimmte psychotherapeutische Leistungen sind Ausnahmen von der Budgetierung vorgesehen. Im Einzelnen gelten folgende Regelungen:
- Kinder und Jugendliche: Sämtliche psychotherapeutischen Behandlungen werden weiterhin extrabudgetär vergütet.
- Schwer psychisch erkrankte Menschen: Für die Versorgung nach der KSVPsych-Richtlinie [externer Link] sind Ausnahmen von der Budgetierung vorgesehen. Koordinations- und Vernetzungsleistungen sind davon ausgenommen.
- Dringender Behandlungsbedarf: Die extrabudgetäre Vergütung ist auf maximal 600 Minuten psychotherapeutischer Akutbehandlung innerhalb eines Jahres begrenzt. Voraussetzung ist eine Vermittlung über die Terminservicestellen (TSS) der Kassenärztlichen Vereinigungen.
Für alle übrigen psychotherapeutischen Leistungen gilt künftig eine Vergütung innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) und damit die Budgetierung. Dies betrifft auch die Gruppenpsychotherapie.
Verbindliche Vorgaben zur Terminmeldung
Künftig sollen vertragspsychotherapeutische Praxen feste Kontingente freier Behandlungstermine an die TSS melden müssen. Bislang können sie den Umfang der gemeldeten Termine selbst bestimmen.
Gesetzliche Angemessenheitsprüfung entfällt
Unverändert bleibt die bereits im Juli beschlossene Streichung der gesetzlichen Angemessenheitsprüfung der psychotherapeutischen Vergütung. Damit entfällt die bisherige Verankerung einer angemessenen Vergütung psychotherapeutischer Leistungen im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Die vom Bundessozialgericht (BSG) verfassungsrechtlich hergeleitete Verpflichtung zu einer angemessenen Vergütung besteht jedoch weiterhin.
Weitere Informationen zu den Auswirkungen des GKV-BStabG gibt es hier: