Corona-Pandemie: Pflicht zur Mund-Nase-Bedeckung

Nach dem Infektionsschutzgesetz ist das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium zuständig, wenn es darum geht, Maßnahmen des Gesundheitsschutzes landesweit anzuordnen. Gemäß der am 24. April 2020 veröffentlichten Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) [PDF, 418 KB], ist in NRW für alle Bürgerinnen und Bürger ab dem 27. April 2020 die Mund-Nase-Bedeckung in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens verpflichtend. Ausnahmen von der „Maskenpflicht“ gelten für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung wird auch durch das Tragen eines textilen Mund-Nasen-Schutzes erfüllt, beispielsweise durch sogenannte „Alltagsmasken“ („Community-Masken“) oder durch das Bedecken von Mund und Nase mit einem Schal oder einem Tuch. Die Regelung gilt zunächst bis zum 3. Mai 2020.

Über die Umsetzung der „Maskenpflicht“ bei psychotherapeutischen Behandlungen informieren wir fortlaufend aktualisiert in unseren FAQs zum Coronavirus unter „Welche Hygienemaßnahmen sind zu beachten?“.

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