Frist zum Nachweis der fachlichen Fortbildung verlängert

Vertragspsychotherapeutinnen und -Psychotherapeuten haben in diesem Jahr ein Quartal länger Zeit, ihre fachliche Fortbildung nachzuweisen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hatte eine entsprechende Anfrage an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) gerichtet, da angesichts der Coronavirus-Pandemie unter anderem Fortbildungsveranstaltungen und Kongresse ausfallen und Fortbildungspunkte nicht kontinuierlich gesammelt werden können. Das Ministerium stimmte der Fristverlängerung zu.

Von der verlängerten Frist zum Nachweis ihrer fachlichen Fortbildung können nach § 95d Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) auch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit Kassensitz Gebrauch machen, die bereits mit Honorarkürzungen und der Auflage belegt wurden, die Fortbildungen innerhalb von zwei Jahren nachzuholen.

Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten sind gesetzlich verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens 250 Fortbildungspunkte bei der für sie zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.

Nähere Informationen finden Sie unter Fortbildung.

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