GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: PTK NRW sieht Risiken für die psychotherapeutische Versorgung

Mit dem Beschluss des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) hat der Deutsche Bundestag am vergangenen Freitag (10. Juli 2026) weitreichende Einschnitte in die psychotherapeutische Versorgung beschlossen. Aus Sicht der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen bergen mehrere Regelungen erhebliche Risiken für die ambulante Versorgung und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen psychotherapeutischer Praxen.

Auswirkungen auf die ambulante Versorgung

Kernpunkt des Gesetzes ist die Budgetierung psychotherapeutischer Leistungen. Nach Einschätzung der Kammer könnte sie dazu führen, dass der zusätzliche Einsatz vieler Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten künftig nicht mehr im bisherigen Umfang möglich ist. Insbesondere Praxen mit hälftigem Versorgungsauftrag behandeln häufig mehr Patientinnen und Patienten, als rechnerisch vorgesehen ist, und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Versorgung.

„Wer psychische Gesundheit stärken will, darf die Psychotherapie nicht schwächen. Die gesetzliche Krankenversicherung finanziell zu stabilisieren, ist ein berechtigtes Ziel. Es darf jedoch nicht dadurch erreicht werden, dass die Versorgung psychisch erkrankter Menschen eingeschränkt wird“, erklärt Andreas Pichler, Präsident der Psychotherapeutenkammer Nordrhein-Westfalen. „Der Bedarf an psychotherapeutischer Unterstützung steigt seit Jahren kontinuierlich. Gerade jetzt braucht es verlässliche Rahmenbedingungen, damit ausreichend Nachwuchs den Weg in die ambulante Versorgung findet. Statt sie zu verbessern, setzt der Gesetzgeber ausgerechnet dort neue Grenzen, wo der Bedarf am größten ist.“

Folgen für Praxen und Vergütung

Neben der Budgetierung entfällt mit dem BStabG auch die gesetzlich vorgesehene Angemessenheitsprüfung der Vergütung psychotherapeutischer Leistungen. Nach Auffassung der Kammer geht damit ein wichtiger Maßstab verloren, der eine auskömmliche Vergütung sichern sollte. Da psychotherapeutische Leistungen persönlich und zeitgebunden erbracht werden, können Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ihre Leistungsmenge – anders als andere Arztgruppen – nicht beliebig ausweiten. Die Kammer sieht deshalb eine weitere Verschlechterung der wirtschaftlichen Perspektiven ambulanter Praxen. Auch im stationären Bereich sind die Aussichten wenig ermutigend: Die psychotherapeutische Versorgung in den Krankenhäusern gerät zusätzlich unter Druck.

Wie es jetzt weitergeht

Im parlamentarischen Verfahren hat der Bundestag auf die Kritik an einzelnen Regelungen reagiert und einen Entschließungsantrag beschlossen. Darin kündigt er unter anderem an, die Auswirkungen der Budgetierung zu überprüfen und einzelne Regelungen erneut aufzugreifen. Die Kammer bewertet dies als wichtiges Signal, weist jedoch darauf hin, dass der Entschließungsantrag die beschlossenen gesetzlichen Regelungen zunächst nicht verändert.

„Es ist richtig, dass der Bundestag den Handlungsbedarf erkannt und erste Nachbesserungen angekündigt hat“, so Andreas Pichler. „Der Entschließungsantrag kann ein erster Schritt sein. Er ändert jedoch nichts daran, dass die Budgetierung bestehen bleibt und die strukturellen Probleme des Gesetzes fortbestehen. Welche Auswirkungen die Regelungen in der Versorgungspraxis tatsächlich entfalten werden, wird sich erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2027 zeigen. Erst dann wird sich auch erweisen, wie die Budgetierung im Einzelnen ausgestaltet wird. Die gesetzlichen Vorgaben müssen anschließend von den Kassenärztlichen Vereinigungen umgesetzt werden. Unabhängig davon bleibt die Politik in der Verantwortung, die notwendigen Korrekturen am gesetzlichen Rahmen vorzunehmen. Wir werden diesen Prozess aufmerksam begleiten und uns weiterhin mit Nachdruck dafür einsetzen.“

Weitere Informationen zur Budgetierung hat die Bundespsychotherapeutenkammer auf ihrer Homepage zusammengestellt. 

Meldungen abonnieren