KBV verhandelt miserabel: Halbierung der Honorare im PKV-Basistarif inakzeptabel

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat miserable Honorare für psychotherapeutische Leistungen im PKV-Basistarif verhandelt. Psychotherapeuten sollen im PKV-Basistarif künftig nur die Hälfte der Honorare in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhalten. „Der KBV-Vorsitzende, Dr. Andreas Köhler, lässt bei psychotherapeutischen Interessen jegliches Durchsetzungsvermögen vermissen“, kritisiert Monika Konitzer, Präsidentin der Psychotherapeutenkammer NRW. „Die Halbierung der psychotherapeutischen Honorare ist in keiner Weise nachvollziehbar und inakzeptabel. Man muss sich deshalb fragen, wie ernsthaft der KBV-Vorsitzende die Interessen der Psychotherapeuten vertritt.“

Die PKV muss seit dem 1. Januar 2009 jedem Antragsteller einen bundesweit einheitlichen Basistarif anbieten, der auch Privatversicherten den Leistungsstandard der gesetzlichen Krankenversicherung ermöglichen soll. Die PKV lag bis dahin insbesondere bei psychotherapeutischen Leistungen häufig unter dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung. Für diesen PKV-Tarif vereinbarte die KBV mit dem PKV-Verband jetzt einen Gebührensatz von 1,2, und zwar einheitlich für ärztliche Leistungen und für Psychotherapie.

Für Ärzte gibt es erhebliche Unterschiede zwischen der PKV- und der GKV-Honorierung. Bei Psychotherapeuten ist dieser Unterschied viel geringer, da alle psychotherapeutischen Leistungen an strikte Zeitvorgaben gebunden sind. Bei einer Absenkung des Gebührensatzes auf 1,2 erreichen Psychotherapeuten deshalb kaum die Hälfte der bisherigen GKV-Honorare. Der PKV-Basistarif soll aber den GKV-Leistungsstandard sichern. „Die KBV hätte für die Psychotherapie deshalb einen 1,8fachen Satz vereinbaren müssen, um sicherzustellen, dass psychotherapeutische Leistungen wenigstens in etwa so hoch vergütet werden wie in der gesetzlichen Krankenversicherung“, forderte NRW-Präsidentin Monika Konitzer. Diesen 1,8fachen Satz hatte der Gesetzgeber auch für die Übergangszeit in § 75 SGB V Abs. 3 festgelegt, bis KBV und PKV anderes vereinbaren. 

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