Medizinische Gesichtsmaske bei psychotherapeutischen Behandlungen – Informationen für Geimpfte und Genesene

Immer mehr Menschen hierzulande haben die Schutzimpfung gegen das Corona-Virus erhalten oder sind nach einer COVID-19-Infektion genesen. Im Zuge dieser Entwicklung sind in der Psychotherapeutenkammer NRW Anfragen von Mitgliedern eingegangen, ob vollständig Geimpfte und Genesene im Rahmen einer Psychotherapie weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske tragen müssen.

Verbindliche Auskünfte hierzu erteilt die örtlich zuständige Ordnungsbehörde. Davon unabhängig macht die Psychotherapeutenkammer NRW jedoch auf § 3 Abs. 3 der derzeit geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalens (CoronaSchVO NRW) [PDF, 269 KB] aufmerksam. Dort wird festgehalten, dass Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch Impfung oder Genesung zwar in sehr hohem Maße individuell vor einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder jedenfalls einer Erkrankung mit schwerem Verlauf geschützt sind. Sie können sich aber gleichwohl noch infizieren und die Infektion weitergeben. Solange viele Menschen noch nicht geimpft und auf Schutz vor einer Infizierung angewiesen sind, gelten daher auch für vollständig Geimpfte und für Genese grundsätzlich die weiterhin zu beachtenden allgemeinen Schutzmaßnahmen. Dazu gehören auch das Tragen eines Mund-Nase-Schutzes und das Einhalten von Abstandsregeln. Dementsprechend besteht gemäß § 5 Abs. 3 Nummer 2 CoronaSchVO bei psychotherapeutischen Behandlungen grundsätzlich weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sog. OP-Maske). Dies gilt nach § 5 Abs. 9 CoronaSchVO auch, wenn der Kreis oder die kreisfreie Stadt bzw. das Land NRW die Inzidenzstufe 0 erreicht haben sollte.

Laut § 5 Abs. 7 der CoronaSchVO kann die Maske vorübergehend abgelegt werden, wenn dies zur Ermöglichung einer Dienstleistung oder ärztlichen Behandlung erforderlich ist. Nach Einschätzung der Psychotherapeutenkammer NRW dürfte im Rahmen psychotherapeutischer Behandlungen in vielen Situationen das zwingende Erfordernis bestehen, dass Patientinnen und Patienten die Maske vorübergehend ablegen. Ob und wann dies jeweils der Fall ist, obliegt jedoch der fachlichen Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin oder des behandelnden Psychotherapeuten.

Weitere Informationen zu Hygienemaßnahmen in der psychotherapeutischen Praxis sowie berufsbezogene Informationen bündeln die FAQ zum Sonderthema Corona-Pandemie.

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