Neuer EBM wertet sprechende Medizin auf und bildet COVID-19-Übergangsregelungen ab

Seit dem 1. April 2020 ist der von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) überarbeitete Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) in Kraft. Die neuen Kalkulationen sind das Ergebnis einer vom Gesetzgeber geforderten Überprüfung der bisherigen Gebührenordnung. Eine Anpassung war notwendig geworden, da sich die Kosten für einzelne Leistungen in den vergangenen Jahren unterschiedlich entwickelt hatten.

Im Fokus der EBM-Reform stand, die Bewertung der ärztlichen und psychotherapeutischen Leistungen an die aktuelle Kostenstruktur der einzelnen Fachgruppen anzupassen. Hinzu kam der mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung, TSVG) erteilte Auftrag, die sprechende Medizin zu fördern. Aufgrund der Auflage des Gesetzgebers, die Anpassung ausgaben- und kostenneutral zu gestalten, geht die Aufwertung der sprechenden Medizin mit einer Absenkung bei technischen Leistungen einher. Aufbau und Struktur des EBM bleiben von der Reform unberührt, bei der Abrechnung der einzelnen Leistungen ändert sich wenig.

Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) [externer Link] und die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) [externer Link] bieten online eine nach Fachgruppen gegliederte Übersicht der wichtigsten Änderungen.

Übergangsregelungen im Zusammenhang mit COVID-19 abgebildet

Der überarbeitete EBM und die aktuelle Anlage 2 können auf der Homepage der KBV [externer Link] abgerufen werden. Die neue Version enthält alle aus der Weiterentwicklung resultierenden Änderungen und bildet auch die aufgrund der Coronavirus-Pandemie beschlossenen Übergangsregelungen ab. Für den Bereich Psychotherapie sind das die Aufhebung der Begrenzung von Videosprechstunden, die Möglichkeit, auch psychotherapeutische Sprechstunden und probatorische Sitzungen per Video durchführen zu können sowie die formlose Umwandlung von genehmigten Leistungen einer Gruppenpsychotherapie in Einzelpsychotherapie. Die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie getroffenen Sonderregelungen gelten zunächst bis zum Ende des 2. Quartals am 30. Juni 2020.

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