Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten können psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen

Mit Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 17. September 2020 können Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeuten demnächst psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Details zur neuen Verordnungsbefugnis finden sich in der „Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege“ [externer Link]

Psychiatrische häusliche Krankenpflege ist eine Leistung für erwachsene Patientinnen und Patienten, die schwer psychisch erkrankt und in ihren Aktivitäten erheblich beeinträchtigt sind. Sie soll den Betroffenen helfen, den eigenen Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Das Ziel ist, mithilfe dieser Unterstützung eine stationäre Behandlung zu vermeiden oder zu verkürzen.

Sobald die Überprüfung der Richtlinienänderung durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) erfolgt ist und der Bewertungsausschuss den Einheitlichen Bewertungsmaßstab angepasst hat, können Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten und im Krankenhaus beschäftigte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten psychiatrische häusliche Krankenpflege verordnen. Die Psychotherapeutenkammer NRW wird auf ihrer Homepage rechtzeitig hierzu informieren.

Beschluss zur Verordnung von Ergotherapie steht noch aus

Der G-BA hat mit seinem Beschluss einen mit der Reform der Psychotherapeutenausbildung gesetzlich festgeschriebenen Auftrag umgesetzt. Der Beschluss, dass Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten auch Ergotherapie verordnen können, steht noch aus.

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