Regelungen zur Vergütung im TSVG liegen vor

Mit dem am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) sollen gesetzlich Krankenversicherte schneller Behandlungstermine erhalten. Am 19. Juni 2019 hat der Bewertungsausschuss von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und GKV-Spitzenverband nun Details zur Umsetzung des TSVG beschlossen.

Für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten relevante Regelungen trafen KBV und GKV-Spitzenverband unter anderem zu folgenden Aspekten:

  • Bei der Vermittlung von Behandlungen über die TSS werden ab September 2019 zusätzlich zur extrabudgetären Vergütung zeitgestaffelte Zuschläge auf die jeweilige Grundpauschale gezahlt. Die Höhe des Zuschlags bemisst sich nach dem Tag, an dem die bzw. der Versicherte Kontakt mit der TSS aufgenommen hat.
  • Zudem gibt es einen Zuschlag von 50 Prozent für TSS-Akutfälle, also Termine, die innerhalb von 24 Stunden nach dem Ersteinschätzungsverfahren der TSS vermittelt werden. Das Ersteinschätzungsverfahren wird spätestens am  1. Januar 2020 umgesetzt.
  • KBV und GKV-Spitzenverband haben darüber hinaus festgelegt, wie die Zuschläge abgerechnet werden. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) werden entsprechend angepasst. Die EBM-Nummern, so weit benötigt, stehen noch nicht fest. Die Aufnahme von Zusatznummern etwa zur Abbildung der alters- und arztgruppenspezifischen Bewertung ist jedoch geplant.
  • Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sind von der Verpflichtung ausgenommen, mindestens fünf Stunden pro Woche als offene Sprechstunde ohne vorherige Terminvereinbarung anbieten zu müssen.

Weitere Informationen unter: [Externer Link]
www.kvno.de, Suchbegriff „TSVG-Terminvermittlung“

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